Geläverpfiegung  im  Kriege.  121

en  ist,  als  Stellvertreter  Dienste  leisten,  baben  für  die  Dauer  dar  Dienstleistung
in  den  Stellen  die  Feidzulage  derselben  zu  beziehen

$.  252.  Wer  gleichzeitig  zwei  oder  mehrere  Feldstellen  wahrsunehmen  hat,  für
welche  Feldzulage  ausgeworfen  ist,  darf  nur  die  Feldzulage  aus  einer  und  zwar  aus
derjenigen  Stelle  beziehen,  tür  welche  der  höchste  Satz  im  Etat  ausgeworfen  ist.  Auch
dürfen  die  Stellen-  und  die  Chargenfeldzulage  niemals  neben  einander  bezogen  werden.

$.  253.  Die  Gewährung  der  Feldznlage  hebt  an,  für  alle  diejenigen  zum  Em-Einge
  Berechtigten,  denen  beim  Beginne  des  Feldetats  ı$.  34)  Feldstellen  schon  veren

  sind,  mit  dem  Tage  dieses  Beginnes,  für  diejenigen  jedoch,  deren  Verleihung
bis  zum  Begion  des  Feldetats  nach  8.  24  uuvollondet  geblieben  ist,  mit  dem  Tage,  an
welchem  sie  den  Dienst  in  der  Feldstelle  antreten.

$.  254.  Bei  späteren  Feldstellenbesetzungen  und  Kommandirungen  zur  mobilen
Armee  beginnt  der  Anspruch  auf  die  Feldzulage  mit  dem  Tage,  an  welchem  der  Verseisto
  oder  Kommandirte  nach  $8.  38,  30  und  42  mobil  wird.

6.  255.  Die  Feldzulage  hört  auf  mit  dem  Tage,  mit  welchem  die  Demobilmaechung
  der  Person  oder  der  Stelle  eıfolgt,  wobei  der  Tag  des  Eintritts  der  Demobilmachung
  selbst  noch  zum  Empfange  der  Feldzulage  berechti

6.  250.  Bei  Beförderungen  zu  einer  höheren  Charge  haben  diejenigen  zum
Em  ge  Berechtigten,  welche  in  keiner  Feldstelle  Dienste  leisten,  die  Chargenfeldzulage

dem  Satze  der  erlangten  höheren  Charge  vom  Tage  des  Beförderungserlasses  an
zu  beanspruchen.  Erfolgt  die  Beförderung  während  der  Dienstleistung  in  einer  Feldstelle,
  ohne  dass  der  Boförderte  in  eine  andere  Stelle  übergeht,  so  bezieht  er  die  Stellen-Aldtage

  unverändert  fort.
7.  Beim  Uebergange  in  eine  neue  Feldstelle  hört  die  Feldzulage  der
dien  Stelle  mit  dem  Tage  des  Abgangs  aus  derselben  auf  und  die  Feldznlage  der  neuen
Stelle  beginnt  mit  dem  Tage  nach  dem  Eintritt  in  diese.  Für  die  etwa  dazwischen
ar  Tage  bezieht  der  Uebeurgehende  die  haften

.  258.  Für  die  Dauer  der  Kriegsgef.  ft  wird  keine  Feldzulage

wert.
e  8.  259.  Während  eines  Urlaubs  darf  die  Feldzulage  nicht  gezahlt  werden.  Der
Tag  der  Abmeldung  berechtigt  noch  zum  Feldzulageempfang.  Für  den  Tag  der  Anmeldung
  darf  Feldzulage  nur  dann  gezahlt  werden,  wenn  während  des  Urlaubs  keine
Btellvertretung  angeordnet  worden  ist.

6.  260.  Den  Erkrankten  und  Verwundoten  gebührt  die  Chargenfeldzulage,
auch  wenn  sie  in  Lasarethen  verpflegt  werden.  Mit  dem  Tage  der  Demobilmachung
der  Person  oder  der  Stelle  hört  jedoch  auch  bei  den  Erkrankten  und  Verwundeten  die
F  auf.

$.  Z6l.  Bei  Untersuchungen  fällt  die  Feldzulage  für  die  Zeit  weg,  wlihrend
deren  dadurch  die  Dienstleistung  unterbrochen  wird.  Im  Falle  der  völligen  Freisprechung
wird  jedoch  für  diese  Zeit  die  Chargenfoldzulage  nachgezahlt.

%  262.  Der  Arretirte  hat  für  die  Dauer  des  Arrestes  auf  Feldzulage  keinen

8.  963.  Bei  Kommandirungen  behält  der  Kommandirte  seine  Stellenfeldzulage,
wenn  keine  Stelivertretung  angeordnet  wird.  Findet  eine  Stellvertreiung  Statt,  so  hat
der  Kommandirte  nur  die  Chargenfeldzulage  zu  fordern.

$.  264.  Die  Dienstsulagen,  deren  Bätze  aus  den  (hier  nicht  mitgetheilten)  Beilagen
  4,  5,  6  zu  ersehen  sind,  werden  als  Entschädigung  für  die  mit  der  Stellung  verbundenen
  Mehrausgaben  oder  für  die  Eigentbümlichkeit  der  Dienstleistung  gewährt,  und
sind  in  den  Kriegsverpflegungsetats  unter  einem  besonderen  Abschnitt  (II.)  ausgeworfen.

Titel  II.  Etats-  Fonda.

8.  770.  Die  in  den  Kriegs-  Verpflegungs  -Etata  der  höheren  Kommandobehörden,
Truppentheile  und  Administrationen  unter  Abschnitt  III.  ausgeworfenen  als  Etatsfonds
bezeichneten  Beträge  zu  sächlichen  Ausgaben  bestehen:

))  in  Idern  zar  Instandhaltun  ung
a)  der  Bekleidungs-  und  Ausrüstungsgegenstände  für  Leute  und  Pferde,
b)  der  Packsättel,
c)  der  Fahrzeuge  aller  Art  nebst  Geschirren,  Reitzeug  und  Stallsachen
d)  der  Handwerkssenge  und  Materialien  bei  den  Proviant-  und  Feldblckerei-Kolonnen,

e)  des  Battelzeugs  beim  Pferdedepot;
9)  in  Waffen-Instandhaltungsgeidern;
3)  in  Hufbeschlags-  und  Pferdearsneigeldorn
a)  für  die  Reitpferde  der  Unteroffciere  und  Mannschaften,
b)  für  alle  Zug-,  Pack-  und  Vorrathspferde;