122  Geldverpßegung  und  Kassenwesen.

4)  in  Buresugeldern.
Aus  den  (im  speciellen  Theil  dieser  Schrift  benatzten)  „Beilagen  7,  8,  ®  gehen  die
Bätze  hervor,  nach  welchen  die  Etatsfonds  berechnet  werd:

8.  271.  Die  Bureaugelder  werden  den  höheren  Kommandobshörden,  Tra
theilen  und  Administrationen,  für  welche  sie  im  Etat  ausgesetzt  sind,  in  unveränderlichen
Beträgen  gewährt.

$.  275.  Die  Gewährung  der  in  den  Kriegsverpfegungsetats  angesetzten  Etatsfonds
beginnt  für  die  im  Frivden  bereits  formirten  Truppentheile  und  Administrationen  mit  dem
Monate  des  Eintritts  des  Feldetats  für  die  höheren  Kommandobehörden  und  für  die  bei
der  Mobilmachung  neu  formirten  Truppentheile  und  Administrationen  mit  dem  Monate,
in  welchem  die  Mobilmachung  befohlen  ist.  Die  Gewährung  schliesst  dagegen
böheren  Kommandobehörden,  Truppentheile  und  Administrationen  mit  dem  Ablauf  des
Monats,  in  welchem  der  Feldetat  aufhört,  Friedens-  und  Kriegs-Etatsfonds  dürfen  nicht
neben  oinander  gewährt  werden.

8  Die  Etatsfonds  sind  Pauschquanta,  deren  Gewährung  unter  verschiedenen
Bedingungen  erfolgt.  Sie  werden  entweder  gegeben,  ohne  dass  ein  specieller  Verwendungsnachweis
  über  dieselben  verlangt  wird,  oder  es  knüpft  sich  an  die  Gewlibrung
die  Bedingung,  dass  deren  Verwendung  buchmässig  nachgewiesen  werde.  Als  Pauschquantum
  obne  speciellen  Verwendungsnachweis  werden  gegeben:

l)  die  allgemeinen  Unkostengelder:
a)  zur  Instandhaltung  der  Bekleidung  und  Ausrüstung  der  etatamässigen  Schreiber
bei  den  höheren  Kommandobehörden  und  aller  Trainsoldaten  bei  den  Offhieieren
und  Beamten,  zu  deren  Einkleidung  die  Abfindung  von  30  Thaler  gewährt
worden
b)  zur  Unterhaltung  der  Fahrzeuge  nebst  Oeschirren  der  höheren  Trappenbofehlshaber,
  des  Chefs  des  Generalstabes,  des  Korps  -General-Arztes  u.  5.  w.;

2)  die  Waffen-Instandhaltungsgelder  für  die  }  a.  genannten  Leute;

3)  die  Hufbeschlags-  und  Pferdearzaneigelder  der  Pferde  zu  den  Wagen  ad  Ib.;

4)  die  Buresugelder  für  die  höheren  Kommandobehörden,  Truppentheile  und  Administrationen
  mit  Ausnahme  der  Korps-Intendantar  und  der  Feldintendant-Abtheilungen.


Die  als  Pauschquanta  ohne  apeciellen  Nachweis  zu  gewährenden  Etatsfonds  haften
an  der  Stelle,  für  welche  sie  ausgesetzt  sind,  und  gehen  daher  bei  Btallvertretungen,
gleich  der  Stellenfeldzulage,  auf  den  Stellvertreter  über.

.  .  Mit  den  als  Pauschquantum  ohne  Verwendungsnachweis  zu  gewäbrenden
Etatsfonds  haben  sich  die  Personen,  denen  sie  zustehen,  ala  abgefunden  -   etrachten,
dergestalt,  dass  eine  Erstattung  etwaiger  Mehrkosten  nicht  in  Anspruch  genommen

8.  337.  "Allgemeine  Unkostengelder  zur  Instandhaltung  der  Bekleid  und
Ausrüstung  sind  in  den  Kriegsverpflegungsetats  nur  für  Unterofüciere  und  Manns
(ausschliesslich  Rossärzte  und  Kurschmiede)  und  für  die  Apotheken  -Handarbeiter  bei
den  Feldlazaretben,  sowie  für  die  Briofträger,  Schaffner  und  Postillone  bei  den  Feldstanstalten

  enthalten.  —  Officicre  und  Beamte,  die  Rossärzte  und  Kurschmiede  und
die  übrigen  Unterbeamten  haben  für  die  Instandhaltung  ihrer  Bekleidung  und  Ausrüstung

  selbst  zu  sorgen.
6.  WM.  Waffen-Instandhalt  ind  in  den  Kriegevarpflogungeotats
nur  für  Unterofhciere  und  Mannschaften,  für  Fr  Apothekenhandar  ter  bei  den  Feldlazarethen

  und  für  die  Briefträger,  Schaffner  und  Postillone  bei  den  Foldpostanstalten
enthalten.  Officiere  und  Beamte  und  die  übrigen  bewaffneten  Unterbeamten  haben  für
die  Instandhaltung  ihrer  Waffen  selbst  zu  sorgen.

$.  Alle  Feldzulage-Empflinger  haben  die  Kosten  des  Hufbeschlages  und
der  Pferdearznei  für  ihre  Pferde  selbst  zu  tragen.

8.  207.  Aus  dem  Bureaugelde  sind  sämmtliche  Schreibmaterialien,  Drucksachen
und  Burcau-  Utensilien,  ‚einschliesslich  der  Dienstsiegel  und  Dienststempel  und  auch  die
einzelnar  Kommandos  der  Truppentheils  und  Administrationen

  zu  bestreiten.

Zusatz  aus  $.  Wi.  Die  besondere  Erstattung  der  Kosten  für  den  Ersatz  von
Dienstsiegeln  und  Dienststempeln  ist  nur  zulässig,  wenn  das  Bureaugeld  weniger  als
5  Thaler  monatlich  beträgt.  Jede  Administration  darf  ein  Dienstsiegel  und  je  ein
Dienst-  und  Briefstempel,  der  Korps-Generalarst  ein  Dienstsiegel  un  und  einen  Dienststempel
  führen.