Geldverpflegung  im  Kriege.  123
Vierter  Absebnitt.
Ausserordentliche  Bewilligungen.

Titel  L  Unterstützungen  und  Voerschüsse  für  Officlere,
Beamte  und  Unterbeamite.

$.  314.  Mit  dem  Eintritte  des  mobilen  Zustandes  hört  jede  Disposition  über  die
im  bestehenden  Officier-Unterstützungsfonds  bei  den  mobil  werdenden  Truppen
Fer  Die  Gehaltsabzüge  zur  Abtragung  der  aus  dem  Officier-  Unterstützungsfonds

ährten  Vorschüsse  bleiben  für  die  Dauer  des  mobilen  Zustandes  ausgesetzt.

8.  315.  Auch  die  Bewilligung  von  Unterstützungen  an  mobile  Ofliciere,  Beamte
und  Unterbeamte  aus  anderen,  in  den  Friedensetats  enthaltenen  Unterstützungsfonds
findet  während  des  mobilen  Zustandes  nicht  Statt.  Dagegen  treten  für  die  Dauer  dieses
Zustandes  folgende  Bestimmungen  in  Kraft.

$.  316.  Unterstützungen  (Beihülfen)  und  Vorschüsse  können  bewilligt  werden:

1)  Officieren  mit  dem  Hauptmanns-  oder  Rittmeistergebalt  2.  Klasse  und  mit  geringerem

  Gehalt;

9)  Beamten,  deren  "Gehalt  und  Stellenfeldzulage  zusammen  1000  Thaler  jährlich
nicht  übersteigen;

9)  Unterbeamten,  welche  verpflichtet  rind,  für  ihre  Equipirung  selbst  zu  sorgen;

—  allen  3  Klassen  jedoch  nur  in  den  $.  317  bezeichneten  Fällen;  insofern

sie  einer  Unterstützung  wirklich  bedürftig  sind.

$.  317.  Als  Fälle,  in  welchen  eine  Unteistützung  oder  ein  Vorschuss  bewilligt
werden  kann,  sind  anzusehen

8)  jeder  unverschuldete  Verlust  von  Uniformstücken  und  Ausrüstungsgegenständen
bei  allen  drei  Klass  bei  Offcieren  und  Bea  mten  aber  nur  dann,  wenn  der

Verlust  an  Werth  x  Tale.  und  darüber  betr

b)  Verwundung  und  Krankheit  bei  Officieren  und  Beamten;

e)  Erste  Equipirung  bei  der  Beförderung  zum  Officier;

d)  Erste  Equipirung  der  im  Frieden  zur  Haltung  der  Uniformstücke  ihres  Feldamtes
  nicht  verpflichteten  Beamten.

werd  318.  Besondere  Unterstützungen  für  verloren  gegangene  Pferde  und  Fahrzeuge

warden  nicht  ge  irn  da  der  Ersatz  solcher  Verluste  durch  das  Reglement  anderweit

gwegelt  ist.  es  ,  100.)
,  s  20.  Die  Vremittsnng  (Beihülfe)  ist  nach  dem  Werthe  der  verlornen  Stücko
ın  Pe  zu  bemessen,  dass  von  dem  Werthbetrage  30  Thaler  abgerechnet  worden.
Die  Beihülte  soll  indessen  0  Thaler  nicht  tibersteigen.  Die  Beurtheilung  des  Werths
der  verlornen  Stücke  geschieht  durch  den  Vorgesetzten  nach  billigem  Ermessen.

6.  320.  Falle  der  Krankheit  oder  Verwundung  darf  den  Offcieren  und

nur  dann  eine  Unterstützung  zu  Theil  werden,  wenn  dieselben  nicht  in  einem
Lazarethe  Aufnahme  finden,  oder  zur  Wiederherstellung  ihrer  Gesundheit  nach  ärztlicher
  Vorschrift  in  ein  Bad  reisen  oder  sich  sonst  ausserhalb  des  Lazareths  einer  Kur
unterziehen  müssen.  —  Nach  den  hiermit  verbundenen  grösseren  oder  geringeren  Auskann
  die  Unterstätzung  bis  zu  3  Thaler,  in  ausserordentlichen  Fällen  auch
bis  zu  60  Thaler  gewährt  werden.  Erscheint  ausserdem  in  einzelnen  Fällen  wegen
der  Entfernung  und  Kontspieligkeit  des  Badeortes  noch  ein  Vorschuss  erforderlich,  so
ist  derselbe  zwar  zu  bewilligen,  doch  darf  der  Botrag  die  Höhe  der  Unterstützung  selbst
übersteigen.  Werden  einem  Officier  oder  Beamten  zur  Reise  in's  Bad  die  Reisemittel
  gewährt,  so  dürfen  demselben  Vorschüsse  daneben  nicht  bewilligt  werden.

22.  Beamten,  welche  im  Frieden  zur  Unterhaltung  der  Uniformstäcke
  ihres  Feldamtes  nicht  verpflichtet  sind,  kann  bei  ihrer  Mobilmachung
eins  Beihülfe  bis  auf  Höhe  von  MW  Thir.  gewährt  werden.  (ofr.  Abschnitt:  „Aerzte  des
beurlaubten  Standes“).

$.  333.  Bewilligungen  von  Vorschüssen  und  Beihülfen  Behufs  Unterhaltung  der
Equipirungs-  und  Ausrlistungsgegenstände  und  zur  Tilgung  von  Privatschulden  dürfen
memals  stattfinden.

$.  321.  Die  Vorschwsquittungen  sind  nach  dem  Schema  der  Beilage  2  (vid.  $.  73)
ana

®.  335.  “Die  Bowilligung  von  Unterstützungen  und  Vorschüssen  nach  den  vorstehenden

  Bestimmungen  an  ÖOfficiere,.  Aerzte,  Apotheker  und  Zahlmeister  und  die  Bej
  von  Unterstützungen  an  Dirisionsküster,  Büchsenmacher,  Sattler,  Rossärzte,
Kurschmiede  steht  nach  Anhörung  des  Feld-Intendanten  dem  kommandirenden  General
m  Zur  Bewilligung  von  Unterstützungen  und  Vorschüssen  an  Administrationsbeamte
Unterbeamte  ist  der  Feldintendant  ermächtigt.