124  Geldrverpflegung  und  Kassenwesen.

8.  326.  Die  Anträge  auf  Bewilligung  von  Unterstützungen  und  Vorschüssen  sind
an  die  zunächst  vorgesetzte  Dienstbehörde  zu  richten,  welche  die  Anträge  sofort  zurückzuweisen
  hat,  wenn  sie  dieselben  zur  Berücksichtigung  nicht  geeignet

Titel  IE.  8  118  Umt  ü
1.  Laufende  Familien-  „Unterstützungen.

8.  3209.  Die  Unterstützungen,  welche  den  Militärfamilien  des  stehendeu  Heeres
und  der  Landwehr-Officiere  bei  eintretendem  Kriege  während  der  Abwesenheit  der
Männer  und  Väter  aus  der  Friedens-Garnison  zu  gewähren  sind,  bestehen  für  Ofüciere
und  Beamte  in  einer  Bervis-  -Unterstützung,  für  Unteroffciere,  Mannschaften  und  Unterbeamte
  in  einer  Servis-,  Brot-  und  B  g

Zusatz:

Reglement‘)
über  die  Gewährung  von  Unterstützungen  für  Militärfamilien  während
des  Kriegszustandes  vom  13.  August  1855.

$.  1.  Bei  eintretendem  Kriegszustande  ($.  34  des  Reglements  über  die  Geldverpflegung
  der  Armee  im  Kriege)  erhalten  die  Familien  der  Offciere,  Mannschaften  und
Feld-A  istrations-Beamten,  so  lan  ange  sie  getrennt  von  ihren  Männern  oder  Vätern
leben  müssen,  Unterstützungen  nach  den  hier  folgenden  Bestimmungen.

Empfange-  Berechtigung.

8.  2.  echtigt  zum  Empfange  der  ausgesetzten  Unterstützungen  sind  die  Familien
der  bei  der  mobilen  und  immobilen  Armee  Dienste  leistenden,  gleich  näher  zu  beseichnenden
  Personen  und  zwar:

a)  der  Officiere  bis  zum  Hauptmann  oder  Rittmeister  2.  Klasse  incl.  aufwärts,
b)  der  mit  ihnen  in  gleichen  Einkommens-Verhältnissen  stehenden  Beamten  und

erzte,

c)  der  Unterbeamten,

d)  der  Unteroffciere  und  Mannschaften  incl.  der  Rekruten,  Trainsuldaten  und
Handwerker;  wenn  diese  eingezogen  sind,  ohne  dem  Reserve-  und  Landwehr-Verhältniss
  anzugehören,  ohne  also  (Gesetz  v.  27.  Februar  1350)  zum  zum
der  den  Kreisen  auferlegten  Unterstützung  berechtigt  zu  sein,  erhalten  die
Familien  die  Unterstützung  auch  dann,  wenn  der  Truppentheil  ete.,  zu  dem
sie  eingezugen  sind,  zeitweise  an  dem  Orte  verbleibt,  in  welchem  die  Familien
wohnen.

Es  erhalten  an  Servis  monatlich  die  Frau  oder  die  mutterlosen  Kinder:

1)  eines  Hauptmanns,  Rittmeisters,  Militär-Intendantur-Assessors,  Divisionsauditeurs,
  Ober-Lazaretbinspektors  beim  Hauptfeldlazareth  4  resp.  3  Thir.  in
Städten  Ister  oder  ?ter  und  3.  Klasse,

2)  eines  Divisions-Predigers  3  Thir.  15  Ser.  resp.  2  Thir.  18  Sgr.  9  Pf.

3)  eines  Premier-  oder  Sekonde-Lieutenants,  Zahlmeisters  ete.,  Stabs-,  Bataillons-,
Ober-  und  Assistenzarztes,  Stabs-,  Ober-,  Unterapothekers,  'Lazareth-Ins  pectors,
Rendanten  2  Thlr.  15  Sgr.  resp.  7  Thlr.  26  Sgr.  3  Pf.,

4)  eines  Feldwebels,  Wachtmeisters,  Unterarztes,  chirurgischen  Instrumentenmachere
  und  Revier-Aufsehers  bei  den  Feldlazarethen  ete.  1  Thlr.  13  Sgr.

ı  Thir.  3  Sgr.  9  Pf,
3).  üs  Frau  eines  Fonerwerkers,  Apotheken-Handarbeiters  bei  den  Feldlazarethen
r.  resp.  gr.  6  Pf.,

5b)  dos  Kind  dieser  Kategorie  bis  zum  zurüickgelegten  14.  Lebensjahre  7  Sgr.
6  Pf.  resp.  5  Sgr.  7!»  Pf.,

6a)  die  Frau  eines  Lazarethgehülfen  und  Krankenwärters  bei  den  Feldlazarethen,
des  Lazaretpgehtilfen  bei  den  Truppen,  jedes  zur  Zahl  der  Mannschaften
rechneten  Mannes,  Unteroflciers  der  nicht  etatsmässiger  Schreiber  ist  etc.
15  Sgr.  resp.  11  Sgr.  3  Pf.,

6b)  jedes  Kind  dieser  Kategorie  wie  5b.

Ausserdem  erhalten  die  Familien  .d  4  bis  6  monatlich;  jede  Frau  4  Stück  Kommisbrote
  A  5  Pfd.  IS  Lth.  oder  16  Pfd.  20  Ltb.  (neues  Gewicht)  Mehl  oder  den  Betrag
der  zur  Zeit  des  Empfanges  bestimmu  fi  Lens  zulässigen  Vergütung  in  basrem  Gelde;

1)  Durch  dieses  Reglement  wird  das  frlihere  vom  16.  Januar  1836  und  die  hierzu  erlassenen  späteren
mungen  (Kriegsm.-ErL  vom  1.  Mai  1881  etc.)  sufgeboben.