Geläverpflegung  im  Kriege.  125

weiter  jede  Famille  insgesammt  !/,  Klafter  hartes  Knüppelhols  oder  das  ortsfibliche
Surrogat  ($.  11)  in  natura  oder  den  Geldbetrag  nach  dem  Lokalwerthe,  sofern  die
Familie  sich  nicht  Raff-  und  Lesebolz  einzusammeln  hat.  (Kriegsm.-Erl.  v.  21.  April  1859.)

Zusatz  zu  ö.  Sind  von  einer  Familie  nur  1  bis  3  mutserlose  Kinder  vorhanden,
eo  empfangen  sie,  unter  Wegfall  von  Sb,  den  Bervinsatz

Zusatz  mu  6.  Ist  nur  ein  mutterloses  Kind  von  einer  Familie  vorhanden,  so
empfängt  es  den  Servissatz  zu  6a.

Ausgeschlossen  von  der  Berechtigung  zum  Empfange  dieser  Unterstätzung  sind  die

1)  der  Officiere,  welche  nicht  zur  Kategorie  a.  gehören

2)  der  Beamten,  deren  Gehalt  mit  Ausschluss  der  Feldzulage  mehr  als  720  Thlr,
jährlich  beträgt,  mag  das  Gehalt  ganz  oder  theilweise  aus  einem  Civil-  oder
Militärfonds  sein;

3)  der  Kategorien  4  bis  6  (Unterofüciere  und  Mannschaften,  einschliesslich  der
Trainsoldaten  und  Handwerker),  die  aus  dem  Beurlaubtenstande  eingezogen
und  anderweit  (Gesetz  vom  27.  Februar  1850)  unterstützt  werde

4)  der  Privatdiener  der  Offlciere  und  Beamten,  die  nicht  als  Trainsoldaten
gelöhnt  werden.

Wenn  immobile,  am  Garnisonorte  noch  im  Genusse  des  Servises  sich  befindende
Ofäciere  oder  Beamten  in  Fällen,  wo  sie  abkommandirt  oder  sonst  aus  dienstlicher
g  von  ihren  Familien  getrennt  sind,  ausser  ihrem  Gehalte,  Tagegelder  oder
entsprechende  Remunerationen  beziehen,  so  bleibt  für  diese  Familien  der  Unterstützungs-Anspruch
  ebenfalls  ausgeschlossen.
8.  3.  Von  den,  in  $.  2  unter  a.  bis  d.  benannten  Familien  sind  zum  Empfange
der  Unterstützung  nur  berechtigt:

1)  Frauen,  die  mit  ihren  Männern  in  ungetrennter  Ehe  leben,

9)  eheliche  Kinder,  zu  deren  Unterhalte  der  Vater,  wenn  auch  nur  theilweise,
verpflichtet

Unterstützungen.
$.  4.  Diejenigen  Familien  der  Unteroffciere  und  Mannschaften,  die  beim  Eintritte
einer  Mobilmachung  einem  Garnison-Verbande  angehörten  und  eich  in  dem  Genusse
des  freien  Schulunterrichts  für  ihre  Kinder  oder  der  Kinderschulgelder,  sowie  in  dem
e  der  freien  Arzoeiverpflegung  und  ärztlichen  Behandlung  in  Krankheitsfällen
befanden,  verbleiben  in  diesem  Genusse  auch  während  des  Kriegszustandes.  Familien,
deren  Männer  oder  Väter  erst  bei  der  Mobilmachung  zum  Dienst  herangezogen  werden,
sind  von  diesen  Beneficien  ausgeschlossen.  (cfr.  $$.  12  bis  14.)
Bervis  -  Unterstützung.
$.  6.  Verlässt  eine  Familie  den  Garnison-  resp.  früheren  Wohnort  und  wählt  einen‘
andern  Aufenthaltsort  im  Inlande,  so  verbleibt  ihr  die  Sorvis-Unterstützung  nach  dem
Batze  des  verlassenen  Garnison-  oder  früheren  Wohnort
$.8.  Bei  der  Gewährung  ist  die  Charge  oder  Stelle  entscheidend,  welche  der
Mann  oder  Vater  in  der  mobilen  oder  immobilen  Armeo  bekleidet,  dergestalt,  dass
sich  die  Servisunterstützung  der  Familie  erhöht,  wenn  der  Mann  oder  Vater  nach  seiner
Charge  oder  Stelle  in  eine  höhere  Kategorie  übergeht.  Findet  sich  die  Charge  oder
Stelle  eines  Mannes  oder  Vaters,  dessen  Familie  nach  8.2  zu  den  Berechtigten  gehört,
nicht  im  Tarif  ($.  2),  so  ist  die  Familie  derjenigen  Kategorie  zuzutheilen,  zu  deren
e  der  Mann  oder  Vater  gehört.
8.  9.  Familien,  denen  in  Kasernen  oder  andern  Königlichen  Gebäuden  Wohnung
wird,  empfangen  die  Servis-Unterstützung  zur  Hälfte
Brotunterstützung.
$.  10.  Durch  das  Verlassen  des  Garnison-  resp.  früheren  Wohnorts  geht  das  Anrecht
  auf  die  Brotunterstützung  nicht  verloren.
Brennmaterislien-Unterstützun
9.  11.  Diese  Unterstützung  wird  den  Berechtigten  gewährt,  gleichviel,  ob  sie  sich
am  Garnisonorte  aufhalten  oder  denselben  verlassen  haben.  Dieselbe  besteht  zunlichat
in  der  Erlaubniss,  in  den  benachbarten  Königlichen  Forsten  an  bestimmten  Tagen  in
der  Woche  Raff-  oder  Leseholz  einzusammeln.  Wo  diese  Erlaubniss  nicht  ertheilt
werden  kann,  erhält  jede  Familie  in  den  5  Wintermonaten,  vom  1.  November  bis  Ende
März,  eine  halbe  Klafter  hartes  Knüppelbolz  oder  das  ortsübliche  Surrogat,  wobei  anzunohmen
  ist,  das  hartes  Knilppelholz  dem  Kiehnen-Klobenholze  an  Heizkraft  gleichstehe.
  Kann  die  Natural-  Verabreichung,  für  welche  Anfuhrkosten  nicht  vergütet  werden,
nicht  stattfinden,  so  tritt  an  deren  Ste  le  die  Geldvergütung  nach  dem,  von  der  Ortsbehörde
  zu  bescheinigenden  Lokalwerth