126  Geläverpfiegung  und  Kamenwesen.

Kinderpflege-  und  Kinderschulgeld  und  freier  Schulunterricht,

8.12.  Für  die  Gewährung  der  Kinderpflege-  und  Kinderschulgelder,  sowie  für
den  freien  Schulunterricht  bleiben  die  Friedensbestimmungen  such  während  des  Kriegszustendes
  in  der  Art  massgebend,  dass  in  der  Berechtigung  der  Familie  durch  den
Ausmarsch  des  Vaters  keine  Veränderung  eintritt.  ($.  330  des  Geldverpflegungs-Reglements.)


Arzneiverpflegun

8.  13.  Die  zur  Arzneiverpfl  der  Soldatenfamilien  im  Frieden  ausgesetzten
Fonds,  die  nicht  überschritten  werden  dürfen,  bleiben  für  die  daranf  angewiesenen  Familien
  nach  den  er  7  gegebenen  eensbostimmungen  auch  nsch  dem  Ausmarache
des  Vaters  zahlbar  Beglements.)

Aerztliche  Behandlung.

8.14.  Die  ($.  13)  zur  Theilnahme  an  der  Arznei-Verpflegung  berechtigten  Soldatenfamilien
  werden,  wenn  sich  Militärärzte  am  Wohnorts  befinden,  in  Erkrankungsfällen
  von  diesen  kostenfrei  behandelt.  An  andern  Orten  treten  die  Boldatenfamilien
in  Ansehung  ihrer  ärztlichen  Behandlung  in  die  Kategorie  der  übrigen  bürgerlichen
Einwohner.

Beginn  der  Unterstützungen.
8.  15.  Der  Anspruch  auf  die  Gewährung  beginn!
A,  Bei  der  Bervis-Unterstützung  für  die  Fasilien
I)  der  selbsteingemietheten  Männer  oder  Väter  mit  dem  Zeitpunkte,  an
welchem  die  Zahlung  des  Servises  oder  der  Miethaentsch  &amp;digung  in  Folge
des  Ausmarsches  aus  der  Garnison  aufhört
2)  der  kasernirten  oder  einguartirten  Münner  oder  Väter  mit  dem  Tage
des  Ausmarsches;
3)  der  Officiere  und  Beamten,  die  zur  Zeit  der  Mobilmachung  nicht  servisberechtigt
  waren,  sowie  der  Rekruten  und  Trainsoldaten  mit  dem  Tage,
an  dem  die  Männer  oder  Väter  in  Folge  ihrer  Einberufung  die  Familie

verl  .

B.  Bei  der  Brotunterstützung  mit  dem  Tage  des  Ausmarsches  des  Mannes  oder
Vaters,  resp.  mit  dem  Tage,  an  welchem  dernelbe  seine  Familie  verlassen  muss.

C.  Bei  der  B  g  ebenso  resp.  mit  dem  1.  November.

D.  Beim  Eintritte  eines  Avancements  erfolgt  die  Zahlung  der  höheren  Unterstützung
  vom  1.  desjenigen  Monats  ab,  welcher  auf  den  Monat  folgt,  in  dem
die  Beförderung  officiell  bekannt  gemacht  i

Aufhören  der  Unterstützungen.

8.  16.  Die  Gewährung  der,  nur  für  die  Dauer  des  Kriegszustandes  bestimmten
Familien-Unterstützungen  hört  im  Allgemeinen  mit  der  Rückkehr  der  Truppentheile  etc.
in  die  Friedensgarnison  auf.  Diese  Gewährung  hört  aber  früher  auf,  wenn

der  Mann  oder  Vater  als  Officier  in  das  G  eines  Hauptmanns  oder  Bittmeisters
  1.  Klasse  rückt,  als  Beamter  in  eine  Kategorie  von  gleichen  Einkommensverbältnissen
  übergeht,  in  Folge  Selbstmordes,  der  Todesstrafe,  Desertion  oder  sonstigen
Ausscheidens  aus  dem  Dienst  im  Repport  bestimmungsmässig  in  Abgang  gebracht  wird;
d  Wochen  lang  vermisst  ist;  als  Ofhcier  oder  Beamter  in  efangenuchah  ein  Inactivitätsgehalt
  bewilligt  erhält.  (88.  352  bie  336  des  Reglem.  über  die  Geldverpflegung  der
Armee  im  Kriege.)  In  allen  diesen  Fällen  werden  die  Unterstützungen  bis  zum  Eintrefen
  der  desfallsigen  Nachrichten  bei  der  Provinzial-Intendantur  gewährt.  Nur  beim
Abgange  durch  Tod  im  Felde  in  Folge  Verwund  oder  Krankheit  können  die  Familien-Unterstützungen
  noch  6  Monate  lang  nach  dem  Eingange  der  Todesnachricht
bei  der  Provinzial-Intendantur  fortgewährt  werden,  sofern  der  Kriegszustand  nicht
früher  abläuft.

B.  die  berechtigten  Familienglieder  den  Mann  oder  Vater  als  Marketenderinnen
  etc.  begleiten  oder  ihm  nach  dem  Standorte  seines  Truppentheils  etc.  folgen
und  hiermit  ihren  Wohnort  ändern;  ins  Ausland  ziehen,  versterben,  die  Kinder  das
14.  Lebensjahr  zurückgelegt  haben.

Ueber  den  Ablauf  des  Kriegszustandes  hinaus  können  die  Familien-Unterstützungen
fortgemährt  werden,  wenn  der  Mann  oder  Vater

I)  bei  rel  Rückkehr  der  Truppentheile  etc.  einen  neuen  Garnisonort  angewiese
hält,  (und  zwar  bis  zu  dem  Zeitpunkte,  an  welchem  es  der  Familie  stattet
wird,  eich  nach  dem  neuen  Gnrnisonorte  zu  begeben  und  ihr  die  bestimmungsmässigen
  Umzugskosten  bewilligt  werden);
bei  der  Rückkehr  seines  Truppentheils  etc.  in  die  Friedensgarnison  abkommandirt
  un  urch  an  der  Vereinigung  mit  seiner  Familie  verhindert  wird,
(in  diesem  Falle  bis  zu  "3  Monaten  über  den  Monat  der  Rückkehr  des  Troppentheils
  hinaus);

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