.Geldverpflegung  im  Hriege.  127

3)  durch  Vermwundung  oder  Krankheit  verhindert  ist,  mit  seinem  Truppenthoil  etc.
in  die  Friedensgarnison  zurückzukehren  (in  diesem  Falle  bis  zur  Rückkehr
nach  der  Genesung).

Festsetzung  der  zu  gewährenden  Familien-Unterstü
8.  Dieselbe  erfolgt  durch  die  Provinzial  -  Intendantaren  auf,  Grund  der  von
den  Behörden,  Truppentheilen,  Administrationen  resp.  Kommandanturen  und  Magistraten
aufgestellten  namentlichen  Verzeichnisse.
Anweisung  der  Geldgewährungen
$.  18.  Die  Servis-  und  die  in  Gelde  zu  gewährenden  Brennmagerialien  -  Unterwerden
  auf  die  Garnison-Verwaltung,  die  in  Gelde  zu  gewährenden  Brotunterstützungen
  auf  die  Magazin-Verwaltung  angewiesen  oder  es  werden  die  Zahlungen
von  den  Orts--Kommunalkassen  geleistet.
Die  Servisunterstützungen  werden  monatlich  postnumerando  gezahlt.
Anweisung  der  Naturalgewährungen.
$.  19.  Die  Natural-Verabreichung  der  Brotunterstätzungen  erfolgt  aus  Königlichen
gen  der  Naturalverabreichung  der  Brennmaterialien  -  Unterstützung
baben  sich  die  Provinzial-Intendanturen  mit  den  Regierungen  zu  benehmen.
Quittungen.
$.  20.  Die  Familien  haben  über  die  empfangenen  Unterstätzungen  nach  einem
iebenen  Schema  zu  quittiren.
Liquidiru  ang.
$.  21.

Für  das  eingesammelte  Raff-  und  Leseholz  wird  der  Forstverwaltung  keine
Vergütung  gewährt.
Benachrichtigungen  über  eintretende  Veränderungen.

21.  Alle  Kommando-Behörden,  Truppen  und  Administrationen,  für  deren  Familien
  Unterstützungen  gewährt  werden,  sind  verpflichtet,  der  Provinzial-Intendantur
ihres  Corps  von  den  eintretenden  Veränderungen  in  den  Personen  der  Männer  und
Väter  sofort  Nachricht  ru  geben.

$.  332.  Die  Familien-  “Unterstützungen  werden  von  den  Provinzial  -  Intendanturen,
und  zwar  die  Servis-  und  B  auf  den  Servisfonds,  die
Brotunterstätzungen  auf  den  Natural  -  Verpflegungsfonds  des  Kriegsjahrsetats  der  immobilen
  Armee  angewiesen.  Die  Kinderpflege-  und  Schulgelder,  sowie  die  Arzneigelder
für  Soldatenfamilien  werden  ebenfalls  von  den  Provinzial-Intendanturen  angewiesen.

$.  333.  Die  Verpflichtung  zur  Unterstützung  der  Familien  solcher  Unteroffciere
und  Mannschaften,  des  Beurlaubtenstandes,  welche  bei  der  Mobilmachung  einberufen
worden  sind,  ist  durch  Gesetz  vom  24.  Februar  3350  den  Kreisen  auferlegt.

Zusatz

Gesetz  vom  27.  Februar  1850  über  die  Verpflichtung  zur  Unterstützung  der
Familien  der  Unteroffctere  und  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes,  welche  bei
der  Mobilmachung  einberufen  sind.

&amp;.  1.  Die  Reserve-  und  Landwehr-Mannschaften  sollen,  sobald  sie  zum  Krie
oder  wegen  ausserordentlicher  Zusammenziehung  der  Roserve-  oder  Landwehr-  Mannschaften
  einberufen  werden,  für  ihre  Familien  im  Falle  der  Bedürftigkeit  eine  Unterstätzung

  nach  näherer  Bestimmung  dieses  Gesetzes  erhalten.

2.  Binsichtlich  des  Anspruchs  auf  Unterstützung  werden  als  zur  Familie  gehörig
betrachtet:  die  Ehefrau  des  zum  Dienst  Einberufenen  und  dessen  Kinder  unter  14  Jahren.
Auch  können  dahin  noch  gerechnet  werden:  die  Kinder  über  14  Jahren,  sowie  Verwandten
  in  aufsteigender  Linie  und  Geschwister,  insofern  sie  von  dem  Einbernfenen
unterhalte  werden  müssen.  ron  sind  entfernte  Verwandte,  geschiedene  Ehofrauen
und  uneheliche  Kinder  von  der  Berechtigung  zum  Empfange  einer  Unterstützung  aus-OSSEN.


$.  3.  Die  Unterstützung  der  Familien  $.  1  (excl.  der  Landwehr-Offciere)  wird
den  Kreisen  auferle,
und  5.  Die  Unterstützungsbedürftigkeit  muss  in  jedem  einzelnen  Falle  nach-.n
  Werden,  und  muss  als  Kreis-Unterstützung  mindestens  gewährt  werden
..  für  die  Ehefrau  monatlich  I  Thlr.  10  Sgr.  und  in  der  Zeit  vom  1.  November
bis  1.  A
b)  für  jede  Kind  unter  14  Jahren  monatlich  15  Sgr.  Die  Geldunterstützung
kann  theilweise  durch  Lieferung  von  Brotkorn,  Brennmaterial  oder  Kartoffeln

ade  w  erden.
8.6.  In  jedem  Kreise  wird  ‚eine  Unterstützungs-Kommission  gebildet,  welche
a)  sowohl  über  die  U  r  betreffenden  Familien,  als  auch

b)  unter  sorgfältiger  Berücksichtigung  der  Arbeitskräfte  derselben  über  den  Umfang
  und  die  Art  der  ihnen  zu  gewährenden  Unterstützung,  nachdem  der