128  Geldverpflegung  und  Kassenwesen.

Ortsvorstand  darüber  gehört  |  worden,  mit  Beachtung  der  Vorschriften  des  8.5
endgültig  zu  entschei

ec)  die   ünkliche  Gewährung  der  bewilligten  Unterstützung  zu  überwachen  hat.

$.  7.  Die  Unterstützungs-Kommission  besteht  aus  dem  Landrath  als  Vorsitzenden
und  einer  den  Lokalverhältnissen  angemessenen  Anzahl  von  Mitgliedern,  welche  die
Kreisvertretung  aus  den  Kreiseinsassen  erwählt.  Die  Kreisvertretung  ist  befugt,  die
Geschäfte  der  Kommission  dem  Kreisausschuss  zu  übergeben.  Einer  jeden  Unterstützungs-Kommission
  wird  eın  von  dem  betreffenden  Landwehr-Bataillons-Kommando
zu  wäh  onder  Officier  beigeordnet.

.8  ommission  kann  nur  beschliessen,  wenn  mehr  alr  die  Hälfte  ihrer
Mitglieder  zugege  gen  ist.  Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefasst.  Bei
Stimmengleichheit  ist  die  Stimme  des  Vorsitzenden  entscheidend  Der  der  Kommission
beigeordnete  Offcier  nimmt  an  den  Verhandlungen  Theil,  hat  aber  keine  entscheidende

&amp;mme.

$.  9.  Die  zu  Unterstützungen  nöthigen  Geldmittel  werden  vonlder  Kreisvertretung
beschafft,  „und  nöthigenfalls  nach  dem  Verhältniss  der  sonstigen  Kreiskommunalbeiträge
aufgebracht.

e:  10.  Die  von  der  Kommission  festgestellte  Kreisunterstützung  wird  den  Familien
in  halbmonatlichen  Raten  pränumerando  verabreicht.  Die  Gewährung  beginnt  mit
dem  Abmarsch  des  zum  Dienst  Einberufenen  aus  der  Heimath  und  endet  in  der  Regel
mit  dessen  Rückkehr.  Unterstützungen  der  Privatvereine  und  einzelner  Privatpersonen
dürfen  auf  die  bewilligte  Kroıs-Unterstützung  nicht  angerechnet  werden.

Den  Familien  derjenigen,  welche,  während  sie  im  aktiven  Dienst  sich  befinden

a)  der  Desertion  sich  schuldig  machen  oder

b)  durch  gerichtliches  Erkenntniss  zu  einer  Festungsstrafe  oder  zu  einer  härteren

Strafe  verurtheilt  werden,  wird  die  bewilligte  Kreisunterstützung  nicht  weiter

gewährt,  sobald  die  Nachricht  davon  bei  der  Unterstützungs-Kommission  eingeht,

  welcher  on  solchen  Fällen  durch  die  Truppenbefehlshaber  sofort  Kenntzu
  geben

8  1.  Den  Familien  "lerjenigen,  welche  im  Gefecht  getödtet  werden,  oder  in  Folge
einer  Beschädigung  im  Dienst  oder  einer  durch  den  Dienst  veranlassten  Krankheit  vor
ihrer  Entlassung  in  die  Heimath  sterben,  wird  noch  9  Jahro  lang,  vom  Tode  des  Familienvaters
  gerechnet,  die  bewilligte  Kreisunterstützung  belassen,  sofern  ihre  Hülfsbedürftigkeit
  nicht  schon  vor  Ablauf  dieses  Zeitraums  aufhört.

13.  Die  Familien  derjenigen,  welche  ohne  ihr  Verschulden  in  feindliche  Gefangenschaft
  gerathen,  erhalten  die  bewilligte  Kroisunterstützung  auch  während  der
Dauer  der  Gefangenschaft.

8.  14.  Die  den  Familien  der  Resorve-  und  Landwehr-Mannschaften  durch  dieses
Gesetz  gewährleistete  Unterstützung  erstreckt  sich  nicht  auf  die  Zeit,  während  welcher
sie  an  den  jährlichen  Uebungen  der  Landwehr  theilnehmen.

$.  15.  Gleiche  Verpflichtung  wie  die  Kreise  haben  diejenigen  Städte,  welche  nicht
zu  einem  landräthlichen  Kreise  gehören.  An  Btelle  der  Kreisvertretung  tritt  dann  die
Gemeindevertretung  und  an  Stelle  des  Landraths  der  Bürgermeister.

2.  Einmalige  Familien  -  Unterstützungen.

8.  334.  Nach  $$.  179  und  180  ist  das  Gehalt  der  im  mobilen  Zustande  versterbenden
  Officiere,  Beamten  und  Unterbeamten  für  den  Gnadenmonat,  für  die  hinterbliebene
  Familie  der  Verstorbenen  bestimmt,  den  Familien  der  im  mobilen  Zustande
versterbenden  Unterofficiere  und  Mannschaften  aber  in  Stelle  der  Löhnung  für  die
Gnadenzeit  eine  einmonatliche  Unterstützung  ausgesetzt.

$.  335.  Die  Familie  des  Verstorbenen  sind  Frau,  Kinder  und  Enkel.  Das  Gehalt
für  den  Gnadenmonat  und  die  Unterstützung  kann  indessen  auch  den  bedürftigen  Eltern,
Geschwistern,  Geschwisterkindern  oder  Pfegekindern  des  Verstorbenen  bewilligt  werden,
wenn  derselbe  ihr  Ernährer  gewesen  ist.

%.  336.  Bei  der  Zuwendung  des  Gehalts  für  den  Gnadenmonat  und  der  Unterstützung
  muss  in  der  Regel  die  $.  335  angegebene  Reihenfolge  in  den  Verwandtschafts-Verhältnissen
  berlicksichtigt  werden.  Wo  jedoch  bei  Beobachtung  derselben  der  Zweck
der  Zahlung  (bedürftige  Hinterbliebene  zu  unterstützen)  gefährdet  erscheint,  sind  diejenigen
  Abweichungen  zullissig,  welche  zur  Sicherstellung  desselben  nothwendig  erachtet
  werden.

$.  337.  Die  Beurtheilung  der  &amp;  336  gedachten  Verhältnisse  steht,  wenn  die  Hinterbliebenen
  in  Städten  ihren  Wohnsitz  haben,  den  Magistraten  derselben,  wenn  sie  auf
dem  Lande  wobnen,  dem  Landrathe  des  Kreises  zu.  Die  Anweisung  des  Gehalts
für  den  Gnadenmonat  und  der  Unterstützung  wird  von  der  Provinzial-Intendantur  des
Bezirks  bewirkt,  in  welchem  die  Hinterbliebenen  ihren  Wohnsitz  haben.