Geldverpflegung  Im  Kriege.  129

6.  338.  Das  Gehalt  für  den  Gnadenmonat  der  Oflciere,  Beamten  und  Unterbeamten
besteht  nur  aus  dem  reinen  etatsmilssigen  Feldgshalt  nach  Abzug  des  Pensionsbeitrages
und  mit  Ausschluss  aller  Zulagen  und  Emolumente.  —  Truppentheile  und  Administrationen,
  bei  welchen  der  Verstorbene  sein  Gehalt  zu  beziehen  gehabt,  weisen  das  Gehalt
für  den  Gnedenmonat  in  ihren  Verpflegungsliquidationen  als  erspari  nach  und  fertigen
den  sum  Empfange  berechtigten  Hinterbliebenen  eine  von  der  Feld-Intendantur  visirte
Bescheinigung  über  die  Höhe  des  Gehalts  für  den  Gnadenmonat  zu.

$.  339.  Tritt  der  Todenfall  unter  Verhältnissen  ein,  in  welchen  der  Verstorbene,
obne  aus  dem  Dienst  ausgeschieden  zu  sein,  nicht  das  volle  oder  gar  kein  Gehalt  bezogen
  hat  (Beurlaubung  und  Gefangenschaft),  so  wird  das  Gebalt  für  den  Gnadenmonat
doch  so  gewährt,  als  ob  der  Gehaltsgenuss  nicht  geschmälert  oder  unterbrochen  wäre,

8.  340.  Erfolgt  der  Todesfall  eines  mit  Pension  aus  dem  Dienst  Geschiedenen
mit  dem  Monat,  in  welchem  er  das  Gehalt  für  den  Gnadenmonat  als  Pensionär  empfän
s  erhält  seine  Familie  für  den  Monat  nach  dem  Sterbefall  nicht  mehr  das  Bene
sondern  nur  den  Betrag  der  Monatspension  als  Pension  für  den  Gnadenmonat.  Letztere

ird  aus  dem  Pensionsfonds  gewährt.

$.  3tl.  Gläubiger  des  Verstorbenen  habon  weder  auf  das  Gehalt  für  den  Gnadenmonat,
  noch  auf  den  Unterstützungsbetrag  einen  Anspruch.

8.  342.  Die  für  die  Hinterbliebenen  der  Unterofficiere  und  Mannschaften  bestimmte
Unterstützung  wird  nach  folgenden  Sätzen  gewährt:

1)  für  Oberfeuerwerker,  Wachtmeister,  Feldwebel  und  Rossärzte  13  Thlr.;

2)  für  Portepeefähnriche,  Sergeanten,  Vicefeldwebel,  Vicewachtmeister  und  Feuerwerker
  8  Thlr.;

3)  für  alle  übrigen  Unteroffciere  einschliesslich  der  Kurschmiede  und  der  Unterofficierrang
  habenden  Lazarethgehülfen  5  Thir.;

4)  für  Gefreite  und  Kapitulanten  3!/,  Thir.;

5)  für  Spielleute,  Gemeine,  nicht  im  Unterofücierrang  stehende  Lazarethgehälfen
und  militärische  Krankenwärter  2'/,  Thir.

$.  313.  Die  Anträge  auf  das  Gehalt  für  den  Gnadenmonat  oder  auf  die  Untermüssen

  von  den  Hinterbliebenen  an  die  Provincial-Intendantur  des  Bezirks
gerichtet  werden.  Einem  jeden  Antrage  auf  das  Gehalt  für  den  Gnadenmonat  sind

n:

a)  der  Todtenschein  des  Verstorbenen;

b)  die  Bescheinigung  des  Magistrats  oder  Landrathamtes  über  die  Berechti
des  Antragstellers  zum  Empfange  des  Gehalts  für  den  Gnadenmonat  ($$.  3%
bis  337);

c)  die  Bescheinigung  des  Truppentheils  oder  der  Administration  über  die  Höhe
des  Gehalts  ($.  338).  Einem  Antrage  auf  die  Unterstützung  sind  nur  die  zu
a  und  b  gedachten  Dokumente  beizufügen.

8.  314.  Die  Provincial-Intendantur  prüft  den  Antrag  und  weist  das  Gehalt  für
den  Gnadenmonat  oder  die  Unterstützung,  nach  befandener  Richtigkeit,  zur  Zahlung
gegen  die  vom  Magistrat  oder  Landrathamte  bescheinigte  Quittung  des  Empfängers  an.

$.  315.  Der  Anspruch  auf  das  Gehalt  für  den  Gnadenmonat  und  auf  die  Unterstützung
  erlischt,  wenn  der  Antrag  auf  Bewilligung  nicht  innerhalb  eines  Jahrs  nach
dem  Todestage  des  Verstorbenen  bei  der  Provincial-Intendantur  angebracht,  die  Anbri
  aber  möglich  gewesen  ist.

Zusatz.  (Kriegsmin.-Erl.  v.  9.  Februar  1957.)  Quittungen  über  einmalige  Unterind

  vom  Quittungsstempel  befreit.

Titel  BEL  Bewilligungen  zur  Erleichterung  des  Uchergangs
in  das  Friedensverhältnis®.

$.  316.  Bei  der  Demobilmachung  der  Armee  werden  des  Königs  Majestät  je  nach
der  Dauer  des  stattgehabten  Krieges  bestimmen,  ob  und  wie  lange  denjenigen  Landwehrofficieren,
  welche  in  das  Beurlaubtenverhältniss  zurückkehren,  sowie  den  zur  Entlassung
  bestimmten  Beamten  Halbsold  gezahlt  werden  darf,  wenn  es  ihnen  (Öfficieren
wie  Beamten)  erweislich  nicht  möglich  wird,  rogleich  ein  Unterkommen  zu  finden.

$.  37.  Der  Halbsold  besteht  in  dem  halben  Betrage  des  in  der  mobilen  Armee
zuletzt  bezogenen  reinen  Feldgehalts.  Ein  Pensionsbeitrag  wird  davon  nieht  abge-Die

  Zahlung  des  Halbsoldes  erfolgt  monatlich  praenumerando  und  hebt  mit

dem  Zeitpunkte  sn,  mit  welchem  die  Feldgehaltszahlung  aufhört.

8.  313.  Der  Halbsold  hört  noch  vor  Ablauf  des  Zeitraums,  für  welchen  er  bewilligt
ist,  auf,  sobald  der  Empfänger  in  ein  höheres  Einkommen  aus  Staats-  oder  Kommunalfonds
  tritt.

Prager,  Millt  -Med.-  Wesen.  9