130  Geldverpflegung  und  Kassenwosen.

6.  349.  Die  Autrlige  auf  Bewilligung  des  Halbsoldes  sind  an  den  Vorgesetzten  zu
richten  und  gelangen  von  diesem  im  vorgeschriebenen  Instenzenzuge  für  Öfliciere  an
den  kommandirenden  General,  für  Beamte  an  den  Korps-Intendenten.  Die  Antr
werden  hier  gessmmelt  und,  wenn  sie  zur  Berücksichtigung  für  geeignet  befunden  sind,
versehen  mit  einem  Gutachten,  deın  Kriegs-Ministerium  vorgelegt,  welches  über  dieselben
  ohne  Zeitverlust  zu  entscheiden  hat.

Titel  1V.  Besoldung  der  Bechnungsleger.

$.  350.  Diejenigen  Administrationsbeamten  und  Zahlmeister,  welche  laut  $.  62
nach  der  Demobilmschung  Behufs  der  Rechnungslegung  im  Dienste  zurückbehalten
werden,  haben  das  reine  Feld  ‚ehalt,  neben  welchem  anderweite  Gewährungen  nicht
aiattänden,  fortzubeziehen,  bıs  die  möglichst  zu  beschleunıgende  Rechnungslegung  beenigt

  ist.
Kitel  VE  Bewillizuugen  an  Offielere  und  Beamte,  welche
in  feindiiche  KH  gerathe

352.  Officieren  und  Beamten,  welche  in  feindliche  Keierngefangenschaft
rathen,  werden  des  Königs  Majestät,  wenn  sie  vorwurfsfrei  befunden  werden,  auf  den
Antrag  des  kommandirenden  Generals  oder  der  Angehörigen  ein  nach  den  Umständen
zu  bestimmendes  Inaktivitätsgehalt  bewilligen.

8.  3533.  Aus  diesem  Inaktivitätsgohalt  ist,  erforderlichen  Falls,  der  Unterhalt  der
zurückgebliebenen  Angehörigen  zu  bestreiten  und  bei  erfolgter  Rückkehr  nur  dasjenige
  von  dem  verbliebenen  Ueberreste  in  Abzug  u  bringen,  was  der  Gefangene  vom
Feinde  gezahlt  erhalten  hat.  Mit  dem  Eintritte  des  Inaktivitätsgehalts  fallen  alle  anderweite
  Gewährungen  aus  der  Staatskasse  für  die  Gefangenen  und  für  deren  Familien
  we

351.  Das  Allerh.  bewilligte  Inaktivitätsgehalt  fängt  mit  demjenigen  Zeitpunkte
an,  mit  welchem  die  Feldgehaltszahlung  eingestellt  worden  ist  und  hört  mit  dem  Zeitpuukte
  auf,  an  welchem  der  Gefangene  wicder  in  den  Genuss  eines  Diensteinkommens
tritt.  Stirbt  der  Gefangene  oder  scheidet  er  vor  seinem  Rücktritt  in  den  Dienst  aus
dem  Dienstverhältniss  ganz  aus,  so  hört  das  Inaktivitätsgehalt  ebenfalls  auf.

8.  355.  Für  die  auf  Ehrenwort  ans  feindlicher  Kriegsgefangonschaft  oder  bei  einer
Kapitulation  entlassenen  Officiere  und  Beamten  ble  Be  das  Inaktivitätsgehalt  so  lange
zahlbar,  als  sie  als  beurlaubt  zu  betrachten  sind.  (8.  49.)

Titel  VIEL  Verpflegung  feindlicher  Offielere  ete.,  Beamten
und  Unterbenmien  In  der  Kr

8.  337.  Alle  höheren  Officiore  bis  zum  Haoptımann  inel.  und  die  in  gleichem
Range  stehenden  Beamten  des  feindlichen  Hecres,  welche  zu  Gefangenen  gemacht  werden,
erhalten,  sie  mögen  sich  bei  der  mobilen  Armee,  auf  dem  Marsche  oder  in  den  Gefannen-Depots

  befinden,  zu  ihrem  Lebensunterhalte  und  zu  ihrer  Bekleidung  2%  Tbir.,

fiiciere  und  Beamte  niederen  Grades  12  Thlr.  monatlich  gegen  Quittung  au  t.
Alle  übrigen  Personen  des  feindlichen  Heercs  empfangen  in  der  Gefangenschaft  die  zu
ihrem  Unterhalte  nothwendige  Mundverpflegung  und  Bekleidung  in  natura.  Für  die
Unterbringung  der  Gefangenen  aller  Grade  wird  vom  Staate  gesorgt.

g.3  Die  Verpfegung  der  Gefangenen  beginnt  mit  dem  Tage  der  Gefangennehmung
  und  hört  mit  dem  Tage  ihrer  Ablieferung  an  dic  feindliche  Regierung  wieder  auf.

8.  330.  Verwundete  und  erkrankte  Gefangene  werden  in  die  Lazarethe  aufgenommen
  und  darin  wie  alle  übrigen  Verwundeten  und  Kranken  verpflegt.  Die  Geldverpflegung
  der  Officiere  und  Beamten  wird  jedoch  für  die  Dauer  der  Lazarethrerpfegung
  ©  nur  mit  ',,  der  obigen  Sätze  gewährt.  Den  Unterofücieren,  Mannschaften  und

terbeamten  wird  keine  Krankenlöhnung  gewährt.

Fünfter  Abschnitt.

Bestimmungen  über  das  Etats-,  Kassen-,  Zahlungs-,  Liquidations-  und
Rechnungswesen.

Titel  I.  Etats-  und  Kassenwesen.
3.  General-Kriogs-Kasse.
$.  370.  Zur  Verrechnung  aller  Ausgaben,  welche  dem  Mobilmachungeetas  und  dem
Kriegsjahrsetst  angehören,  wird  bei  der  Mobilmschung  der  Armee  eine  General-Kriegskasse
  errichtet,  welche  in  Berlin  ihren  Sitz  hat  und  unter  der  unmittelbaren  Aufsicht
es  Kriegsministeriums  steht