Geläverpflegung  im  Kriege.  131

$.  371.  Die  General-Militir-Kasse  und  die  Korpszahlungsstellen  hören  bei  der
ang  für  eigene  Rechnung  an  die  mobilen  höheren  Hommandobehörden,
Treppentheile  und  Administrstionen  Zahlung  zu  leisten.

4,  Korps-Kriogskassen.

$.  375.  Die  Korpskriegskassen  sind  nach  ihrer  besonderen  Geschkflsanwelsung
die  Geschäftsträgerinnen  der  General-Kriegskasse  und  leisten  auf  Anweisung  der  Fel
Intendanturen  die  Zahlungen  für  das  mobile  Armee-Korps,  welchem  sie  angehören.

$.  377.  Die  Korpskriegskasse  ist  der  Korps-Intendantur  untergeordnet.  Alle  Kontwolnschrichten
  über  Einnahmen,  welche  ger  Korpskriegskasse  zugewiesen  sind,  werden
daher  an  die  Korps-Intendantur  gerich

5.  Eassen  der  vappın  und  Administrationen.

8.  379.  Alle  Troppentheile  und  Adıninistrationen,  für  welche  in  den  Beilagen  zum
Mobilmachungsplan  ein  besonderer  Kriegsverpflegungsetat  gegeben  ist,  sind  auch  mit
einer  besonderen  Kasse  versehen.

8.  370.  Aus  den  Kassen  der  Truppen  und  Administrationen  haben  alle  zu  denselben
  gehörigen  Personen  ihr  Gehalt  oder  ihre  Löhnung  und  die  ihnen  nach!den
Kriegsverpflegungsetats  und  nach  dem  Reglement  zustehenden  anderweiten  Geldkompetenzen
  zu  empfangen.  Zur  Zahlung  dieser  Kompetenzen  dürfen  aber  nur  die  hierzu
angewiesonen  Gelder  verwendet  werden.  Haben  diese  Gelder  ausnahmsweise  nieht

tzeitig  überwiesen  werden  können,  so  bleibt  die  Gehalts-,  Löhnungs-  und  Zulagezahlung
  ausgesetzt.  Nur  wenn  in  besonderen  Füllen  die  Nothwendi  gkeit  eine  Ausnahme
gebietet,  dürfen  auch  die  zu  anderen  Zwecken  bestimmten  Fonds  einstweilen  zur  Soldung

  benntzt  werden.  In  Fällen,  wo  die  Soldzahlung  wegen  mangelnder  Zulänglichkeit
  der  Geldmittel  nur  theilweise  geleistet  werden  kann,  muss  dieselbe  nach  Verhältniss
  des  vorhandenen  Geldvorraths  gleichmässig  geschehen.

8.  331.  Die  Kassen  der  Truppen  und  Administrationen  werden  von  besonderen
Kassen-Kommissionen  nach  den  Vorschriften  des  Reglements  über  das  Kassenwesen
der  Truppen  vom  28.  Januar  1811  verwaltet.  Bei  vorkommenden  Kassendefekten  tritt
des  durch  Allerh.  Verordnung  vom  21.  Januar  1344  und  durch  die  Instruktion  vom
%.  Juni  1814  vorgeschriebene  Verfahren  ein.

8  Die  höheren  Kommandobehörden  sind  mit  besonderen  Kassen  nicht  verseben.
  Die  zu  diesen  Behörden  gehörigen  Offciere,  Beamten  und  Unterbeamten  erhalten
  ihre  laufenden  Geldverpflegungs-  und  die  A  auf
weisung  der  Feld-Intendanturen  unmittelbar  aus  der  Korpskriegskasse.

8.  334.  Alle  laufenden  Kompetenzen  der  Officiere,  Beamten  und  Unterbeamten

werden  rend  des  mobilen  Zustandes  auf  Grund  von  Soldbüchern  gezahlt.  (vid.
58.  399  b

8.  397.  Gehen  Ofßciere,  Unterofliciere  und  Mannschaften,  Beamte  und  Unterbeamte
  in  die  Verpflegung  eines  anderen  Truppentheils  oder  einer  andern  Administration
  über,  so  bat  der  abgebende  Truppentheil  oder  die  abgebende  Administration  dem

Abgegebenen  einen  vollständigen  Ausweis  über  die  von  ihm  empfangenen  Ausrüstungsgelder
  und  über  die  laufende  Geldverpflegungskompetenz,  sowie  über  seine  Vorschüsso
und  Abzüge  mitzugeben.

33,  Die  Mitglieder  der  Kassen-Kommissionen  bei  den  Truppentheilen  und  Administrationen
  bleiben  für  die  von  ihnen  geleisteten  und  angeordneten  Zahlungen  verantwortlich,
  bis  die  Rechnungen,  in  denen  diese  Zahlungen  nachgewiosen  worden,  von
der  Ober-Rechnungskammer  dechargirt  sind.  Die  gedachten  Mitglieder  sind  auch  verpflichtet,
  eine  jede  zur  Beantwortung  der  Revisiuns-Notaten  nothwendige  Auskunft
zu  ertheile

Titel  EI.  Zahlungswesenm.
1.  Allgemeine  Zahlungsgrundsätze.

8.  30%.  Die  Zahlung  der  Ausrüstungsgelder  (als  einmaliger  Kompetenzen)
erfolgt,  sobald  der  Anspruch  daranf  nach  den  Vorschriften  des  II.  Abschnitts  feststeht.
$.  394.  Das  Gehalt  der  Officiere,  Beamten  und  Unterbeamten  wird
Kerlance  am  1.  pränumerando  gezahlt.  —  Dienstzulagen  werden  wie  das  Gehalt
n.  —  Die  ohne  speciellen  Verwendnngsnachweis  zu  gewährenden  Etatsfonds
  ,  rorden  ebenfalls  monatlich  praenumerando  gewährt  —  Die  Foldanlage,  sie
möge  eine  Stellen-  oder  Chargenfeldzulage  sein,  wird  tageweise  berechnet  uud  moich
  postnumerando  gewährt.  Offciere,  Beamte  und  Unterbeamte,  welche  sich  krank
oder  verwundet  im  Laxsreth  befinden,  empfangen  ihr  Gehelt  und  die  Chargenfeldzulage
  vom  Lazareth  ausgezahlt.  g*