132  Geläverpflegung  und  Kassenwesen.

.  8.  39%.  Die  reglementsmässigen  Abzüge  erfolgen  bei  der  Gehaltszahlung  praenumerando.
  Wo  die  Veranlassung  zu  Abrügen  unvermuthet  im  Laufe  des  Monats  eintritt,
  und  die  Mittel  zur  Berichtigung  des  Abzuges  nicht  mehr  vorhanden  sind,  wırd  derselbe
bei  der  nächsten  Gehaltszahlung  begonnen

8.  300.  Alle  Zahlungen  (einmaliger  wie  laufender  Kompetenzen)  erfolgen  gegen
Quittung.  Die  im  Friedenszustande  beim  Empfange  des  Diensteinkommens  zur  Entrichtung
  der  Quittungsstempelsteuer  verpflichteten  Personen  sind,  so  lange  sie  der  mobilen
  Armee  angehören,  von  deren  Entrichtung  befreit.

‘8.  397.  Unterofficiere  und  annechniken  erhalten  die  Löhnung,  den  Monet
immer  zu  30  Tagen  gerechnet,  am  11.  und  21.  jeden  Monats  praenumerando  aus
gezahlt.  Wo  in  Folge  der  Gekadenneiken  Zahlung  beim
aus  der  Verpflegung  in  Ausnahmefällen  uneinziehbare  Löhnungsverluste  entstehen,
können  dieselben  extraordinär  liquidirt  werden.  Dienstzulagen  werden,  den  Monat  zu
30  Tagen  gerechnet,  dekadenweise  postnumerando  gezahlt.  Ebenso  die  Krankenlöhnung,
  die  für  den  3.  eines  Monats  nicht  erfolgt.  Reglementsmässige  Abzüge  erfolgen
bei  der  Löhnungszahlung  praenumerando.

2.  Soldbücher.

8-  398.  Ein  jeder  Officier,  Beamter  und  Unterbeamter  soll  im  mobilen  Zustande
zu  seiner  Legitimation  ein  Soldbuch  mit  sich  führen,  auf  dessen  Grund  er  nicht  allein
bei  seiner  ordentlichen  Zahlungsstelle,  sondern  auch,  insofern  er  bei  dieser  zu  empfangen
behindert  ist,  bei  jeder  andernP  reussischen  Militär-  und  Civilkasse  seine  laufen
Kompetenzen  erheben  kann.  Bei  dem  Gebrauche  eines  Soldbuches  sind  folgende  Vorschriften
  za  beachten.

8.  300.  Jeder  Inhaber  eines  Soldbuches  soll  die  ihm  zustehenden  laufenden  Kompetenzen
  bei  einer  fremden  Zahlungsstelle  in  eigner  Person  gegen  Vorzeigung  desselben
  und  gegen  Aushändigang  einer  von  ihm  ausgestellten  Quittung  empfangen  und
darf  daher  sein  Soldbuch  keiner  andern  Person  übergeben,  um  darauf  seine  Gebührnisse
  zu  erheben.  Nur  bei  der  ordentlichen  Zahlungsstelle  kann  der  Inhaber  seine
Kompetenz,  auf  Grund  des  Soldbuches  und  der  Quittung,  auch  durch  eine  andere,  der
Zehlungentelle.  im  Voraus  dazu  bezeichnete  Person  auf  seine  Gefahr  erheben  lassen.

8.  40.  Auch  bei  fremden  Zahlungsstellen  kann  der  Boldbuch-Inhaber  seine  Kompetenz
  durch  eine  andere  Person  auf  seine  Gefahr  erheben  lassen,  wenn  er  we
Krankheit  oder  wegen  dienstlicher  Behinderung  sich  nicht  selbst  zur  zahlenden  Kasse
begeben  kann.  Er  sendet  in  solchen  Fällen  sein  Soldbuch  und  seine  Quittung  versiegelt
  an  die  zahlende  Kasse,  mit  dem  eigenhändigen  Ersuchen,  die  Zahlung  an  den,  in
Ansehung  seines  Namens,  Charakters  und  Wohnortos  speciell  zu  bezeichnenden  Ueberbringer
  zu  leisten

8.  401.  Gestattet  die  Krankheit  oder  Verwundung  dem  Inhaber  nicht,  die  Qnittung
  und  das  Ersuchen  (Autorisation)  eigenhändig  zu  schreiben,  oder  doch  mit  seinem
Namen  und  Dienstcharakter  zu  unterzeichnen,  so  kann  beides  zwar,  in  seinem  Namen
und  Auftrage,  von  einem  Anderen  geschrieben  werden,  die  Richtigkeit  der  Quittung
und  der  Autorisation  ist  sodann  aber,  bei  Summen  unter  50  Thlr.  von  einem,  bei  Sammen
über  0  Thlr.  von  zweien  glaubhaften  Männern  darunter  zu  bescheinigen.

8.  40).  Unmittelbar  hinter  dem  Text  des  Solhbuchs  werden  von  der  Kassenkommission
  des  Truppentheils  oder  der  Administration  (bei  den  zu  den  höheren  Kommandobehörden
  gehörigen  Officieren,  Beamten  und  Unterbeamten  von  den  Feld-Intendanturen)
  die  demselben  zustehenden  Geldkompetenzen  und  die  davon  zu  machenden  reglementsmässigen
  Abzüge  verzeichnet  und  bei  jeder  Veränderung  wird  das  Nöthige,  unter
Angabe  des  Zeitpunktes,  von  wo  ab,  sowie  beim  Ausscheiden  aus  dem  Dienst,  mit
Beifügung  des  Tages,  bis  wohin  der  Inhaber  zur  Erhebung  der  Kompetenzen  berechtigt
  Fe  vermerkt.

.  403.  Der  Inhaber  kann  neben  dem  Gehalt  entweder  eine  Stellen-  oder  eine

nfeldzulage  zu  beziehen  haben.  Im  Soldbuche  ist  die  eine  und  die  andere  mit
dem  egenfeläsu  zu  verzeichnen  und  dabei  zu  vermerken,  dass  fremde  Zahlungsstellen
immer  nur  die  Chargenfeldzulage  und  zwar  monatlich  postnumerando  zahlen  dürfen.
Hat  der  Inhaber  zur  Tilgung  eines  empfangenen  Vorschusses  einen  Abzug  zu  erleiden,
so  ist  im  Soldbuche  zu  gleich  zu  vermerken,  dass  von  seiner  Kompetenz  der  halbe
Betrag  der  zahlbaren  Feldzulage  einzubehalten  sei.

8.  404.  Jede  geleistete  Zahlung  wird  von  der  zahlenden  Kasse  sogleich  im  Boldbuche
  vermerkt.  Von  der  Richtigkeit  dieses  Vermerks  hat  sich  der  Boldbuchinhaber
unverzilglich  zu  überzeugen.

$.  405.  Die  Inhaber  von  Boldbüchern,  welche  sich  wegen  Krankheit  oder  Verwundung
  in  der  Lazarethverpflegung  befinden,  erhalten  ihr  Gehalt  und  die  Chargenfeldzulage
  auf  Grund  des  Soldbuchs  von  der  Lazarethkasse.  Dienstzulagen,  Bures: