134  Geldverpflegung  und  Kassenwesen.

nshmeschein).  Bei  der  Entlassung  aus  dam  Lasareth  zum  Truppentheil  oder  zur  Adaninistratian
  erhalten  Unterofäciere  und  Mannschaften  einen  Entlassungsschein.

6.  Familienzahlungen.

$.  4%.  Familienzahlungen  sind  diejenigen  Theile  des  Diensteinkommens  der  im
Felde  stehenden  Oflciere,  Unterofficiere  und  Mannschaften,  Besmten  und  Unterbeamten,
welche  diese  ibran  in  der  Heimath  surückgebliobenen  Familien  durch  Vermittelung
Königlicher  Kassen  zukommen  Iassen.  Zur  Ausführung  der  Familienrahlungen  werden
dem  Anweiser  Gehalwabzüge  gemacht.  Diese  Absüge  Können  entweder  monatlich  regeimässig
  in  gleichen  Beträgen  gemacht  werden  und  sind  dann  laufende  Familiensahlungen,
  oder  sie  können  unregelmäwig  und  im  ungleichen  Beträgen  erfolgen,
und  sind  dann  einmalige  Fsamilienrahlungen

8.  42%.  Die  laufenden  Familienrahlungen  dürfen  den  wirklich  zahlbaren
Monatsbetrag  des  Feldgehalts  oder  der  Löhnung  nicht  übersteigen,  Die  Feldzulage
muss  dem  Änweiser  immer  frei  bleiben,  Der  Vorgesetzte  h  auf  zu  schen,  dass
Subaltarn-Ofßciere  und  Subaltern-Beamte,  besonders  aber  auch  Unterofüciere,  Maanschaften
  und  Unterbeamte  sich  durch  Familienzehlungen  nicht  die  zum  Dienstes  nothwendigen
  Geldmittel  entziehen.

$.  426.  Beim  Eintritte  des  mobilen  Zustandes  hat  der  Vorgesetzte  alle  Personen,
welche  Familienzahlungen  leisten  wollen,  zur  schriftlichen  Erklärung  darüber  aufzufordern:


a)  ob  und  in  welcher  Höhe  (monatlich)  und  von  welchem  Zeitpunkte  an  sis
Familienzahlungen  eingeleitet  zu  sehen  wünschen;
b)  an  welchem  Orte  und  gegen  wessen  Quittung  die  Zahlungen  erfolgen  sollen.
Entschliesst  sich  Jemand  erst  später  zu  Femilienzablungen,  oder  wünscht  er  in  der
lher  Aurag  Zablung  eine  Veränderung  vorzunebmen,  so  ist  dazu  ebenfalls  ein  schrifter
  Autrag  in  Beziebung  auf  die  Fragen  a  und  b  Falhwendig.  —  Auf  Grund  der
und  Anträge  werden  bei  der  Gehalts-  und  Löhnungszahlung  die  Abzüge
enacht  verändert  und  eingestellt
$.  427.  Die  Erklärungen  und  Anträge  der  Offciere,  Beamten  und  Unterbeamten
hei  in  höheren  Kommandobebörden  sind  den  Feldintendanturen  einzusenden,  welche
auf  deren  Grund  die  Korpskriegskasse  zur  Einbehaltung  und  Abführung  der  Abs:
anweisen,  rogleich  aber  beglaubigte  Abschrift  der  Erklärungen  und  Anträge  der  General
  e  zufertigen.

%  423.  Tru;  ppentbeile  und  Administrationen  fertigen  auf  Grund  der  Erklärungen
und  Anträge  eins  bescheinigte  Nachweis  der  Monatsabzüge,  in  Welcher  die  Fragen
su  a  und  b  ($.  420)  genau  beantwortet  sind  und  senden  solche  den  Feld-Intendantaren
in  swiefacher  Ausfertigung  zu,  beseichnen  ihnen  aber  zugleich  die  Militär-  oder  Civilbehörde,
  welche  die  Funktion  einer  Enmilienzehlungstelle  übernommen  het.  Das  eine
Exemplar  der  Nachweisung  behält  die  Intendantur  zu  ihrem  eigenen  Gebrauche,  das
andere  fertigt  sie  der  Generalkriegskasse  zu  und  macht  ihr  dabei  die  Familienzahbekannt.

  Ein  drittes  Exemplar  der  Nachweisung  haben  Truppentheils  und
Administrationen  ihrer  Familienzahlungsstelle  unmittelbar  zu  übersenden.

8.  420.  Die  Familienzahlungen  aller  Officiere,  Beamten  und  Uuterbeamten  sind
in  den  Soldbächern  derselben  als  Abzüge  zu  verzeichnen.

8.  4W.  Officiere,  Beamte  und  Unterbeamte  bei  den  höheren  Kommandobehördes
vermerken  unter  ihrer  Gehaltsquittung  allmonatlich  den  Monatsbetrag  der  Familiensablung.
  Truppentheile  und  Administrationen  stellen  in  ihren  Kriogsvorpflogungaliguidstionen
  den  Betrag  des  Monatsgehalts  oder  der  Löhnung  ohne  den  Abzug  in  Ausgabe,
  vermerken  aber  den  sung  der  Monstsabzüge  auf  Grund  einer  monatlichen
  Abzugmachweisung  (Beilage  34)  untor  der  Verpflegungsliquidation.  —  Empfangen
Ofßciere,  Beamte  und  Unterbeamte  ihre  Kompetenz  bei  fremden  Zahlungsstellen  oder
im  Lassreth,  so  quittiren  dieselben  nur  über  den  auf  Grund  des  Soldbuchs  baar  empfangenen

  Betrag  an  Gehalt  und  Chargenfeldzulage,  wogegen  die  Abführung  der  Familienzahlungen
  sowie  der  übrigen  Abzüge  später  von  der  ordentlichen  Zablungsstelle
regulirt  wird.

ar  431.  Die  Auszahlung  für  Trappentheile  und  Administrationen  an  die  Empfänger
erfolgt  durch  Vermittelung  der  Generalkriegskasse  von  einer  schon  im  Frieden  dazu
zu  bestimmenden  Familienzahblungsstelle  und  zwar  monatlich  postnumerando.

6.  432.  Für  Dffciere,  Beamte  und  Unterbeamte  bei  den  höheren  Ko
hörden  geschieht  die  Auszahlung  im  gewöhnlichen  Wege  durch  die  Generalkriogskasse
  und  durch  die  Regierungs-Hauptkassen  und  deren  Specialkassen  ebenfalls  monatlich
  postnumerando.  —  Kann  in  einzelnen  Füllen  die  Auszahlung  für  Trappentheb
und  Administrationan  durch  Familienzahlungsstellen  nicht  stattfinden,  so  erfolgt  dieselbe

im  gewöhnlichen  Wege.