Geldverpflegung  im  Kriege.  135

6.  433.  In  Geraisenorten  ist  eine  zurlickbleibende  Biilitärbehörde,  „nd  bleibt  eine
selche  nicht  zerück,  eine  Cirilbehörde  zur  Familie  mmen.  In
andera  Orten  end  anf  dem  Lande  werden  dis  Functionen  der  Fentiiensahlungustelle
darch  Magistrike  und  Kommunen  oder  durch  eine  Cirvilkasse  des  Orts  ausgeübt.  Es
ist  Sache  der  Trappen:  heile  und  Administrationen,  für  jeden  Ort  oder  Kreis  eine  gesig-8.

  431.  Ohne  at  des  Anweisers  werden  die  Familienzahlungen  eingestellt,
wen»  der  Anweiser
[))  im  m  Rapper  seines  Truppentheils  oder  seiner  Administration  in  Abgang  geb)

  in   Oclngenschet  geräth;
c)  vermisst  wird
d)  demobil  gemacht  oder
#2)  ohne  Gehalt  benrlaubt  wir  Beim  Vermisstsein  kann  jedoch  die  Familiensabl
  noch  auf  höchstens  4  Wochen  fortgesetzt  werdon.
6.  435.  Dagegen  dauert  die  Femilienzahlung  fort,  wenn  der  Anweiser
a)  abkommandirt  is

b)  im  Lazareth  verpäagt  wird
e)  mit  mittlerem  oder  Serengem  Arrest  bestraft  ist.  Für  abkommandirte  und  lezerethkranke
  Officiere,  Beamte  und  Unterbeamte  wird  der  Abzug  zu  Familienzahlungen
  von  derjenigen  Kasse  auf  Grund  des  Soldbuchs  gemacht,  welche
denselben  die  Kompetenz  auszahlt.  —  Lazarethkranke  Unteroflciere  und
Mannschaften  erhalten  vom  Lazareth  die  Krankenlöhnuug  ohne  Abzug.  Damit
für  lararethkranke,  arretirte  und  vermisste  Unterofliciere  und  Mannschaften
die  Familienzablungen  nicht  unterbrochen  werden,  haben  Truppentheile  und
Administrationen  für  dieselben  die  Familienzahlungen  (für  Vermisste  höchstens
  1  Wochen  lang)  extraordinär  zu  liquidiren.  Es  dürfen  jedoch  in  dieser
Zeit  von  den  Unterofäcieren  und  Mannschaften  keine  Erhöhungen  in  den
F  milienzablung«  n  vorgenommen,  es  darf  auch  keine  neue  Zahlung  für  sie
eitet  werden.
$-.  1306.  Die  nach  $.  435  eintretende  extreordinäre  Liguidirung  von  Familienzahtagen
  bört  auf,  wenn  der  Anw
a)  im  Rapport  des  Truppontheils  oder  der  Administration  in  Abgang  kommt;
Ri  vier  Wochen  lang  vermisst  ist;
c)  von  seinem  Truppentheile  oder  seiner  Administration  wieder  gelöhnt  wird,
der  Abzu  ug  also  wieder  von  der  Löhnung  gemacht  werden  kann.
$.  437.  Von  einer  jeden  Veränderung  in  den  Familienzahlungen,  sie  möge  auf
des  Anweisers  erfolgen,  oder  ohne  Antrag  nothwendig  werden,  haben  Truppentbeile
  und  Administrationen,  zur  Vermeidung  von  Ueberhebungen,  die  Feld-Intendanturen,
  vor  Allem  aber  die  Familienzahlungsstelle  pünktlichst  zu  benschrichtigen.  —
Andererseits  sind  aber  auch  die  Faniliensahlungutelien.  verpflichtet,  die  Zahlung  einzustellen
  oder  deshalb  ungesäumt  anzufragen,  wenn  sich  eine  begründete  Veranlassung
deru,  von  welcher  Seite  es  sei,  darbietet.  —  Die  Anzeigen  über  nothwendige  Veränderungen
  ohne  Antrag  in  den  Familienzahlungen  der  Officiere,  Beamten  und  Unterbeamten
  bei  den  höheren  Kommandobehörden  und  aller  anderen  Personen,  deren  Feahlungen
  im  gewöhnlichen  Wege  geleistet  werden,  sind  vom  Vorgesetzten  an
Fr  Feld-  Intendanturen  zu  machen.  —  Diese  haben  von  allen  ihnen  zugehenden  Nachrichten,
  welche  Verlinderungen  in  den  Familienzablungen  bedingen,  diese  mögen  durch
ili  tellen  oder  im  gewöhnlichen  Wege  erfolgen,  der  Generalkriegskasse
sofort  Mittheilung  zu  machen.
4.  433.  Geht  in  der  Familie,  für  welche  die  Familienzahlung  bestimmt  ist,  eine
Yertnderang  vor,  die  weitere  Besimmungen  über  Fortzahlung  oder  Einstellung  erfort,
  so  hat  die  Familienzahlungsstelle  daflir  zu  sorgen,  dass  der  Familienvater
  davon  zu  seiner  weitern  Entschliessung  in  Kenntniss  gesetzt  werde.  —  Wenn
im  Falle  des  Todes  der  Ehegattin  unerzogene  Kinder  vorhanden  sınd,  so  wird  zu  deren
Unterbalt  die  Familienzahlung  fir  Rechnung  den  Anweisern  so  lange  fortgesetet,  bis

dem
ihre  Zahlungen  nicht  durch  Familienzahlungsstellen,  sondern  im  gewöhnlichen  Wege
erhalten,  können  dem  Familienvater  nur  durch  die  Angehörigen  gemeldet  werden;
ween  indenssen  durch  Veränderungen  eine  anderweite  Bestimmung  über  die  Fortzahder
  Familienzahlung  notbwendig  wird,  so  hat  die  zahlende  Kasse  zu  deren  Heri

  im  geeignetsten  Wege  Veranlassung  zu  Keringe

6.  43).  Verlassen  Familien,  zur  Erleichterung  r  den  Ort  der  Fanmilienle,
  so  wird  auf  den  Antrag  des  Empfängers  die  28  Pamilierrahlung  von  der
6  bei  der  Familienzahlungsstelle  des  neuen  Wohnortes  zahlbar  gemacht.