136  Geldverpflegung  und  Kassenwesen.

$.  440.  Die  Aussehlung  an  die  Empfünger  geschieht  gegen  deren  bescheinigte
Die  Bescheinigung  ist  unter  Beidruckung  des  Amtssiegels  von  einer  Behörde
des  Se  Aufenthaltortes  oder  von  einem  Beamten,  welcher  ein  eignes  Dienstsiegel  führt,
oder  1  von  einem  ‚rediger,  der  sich  zu  seinen  Ausfertigungen  des  Kirchensi
,  aussufertigen:  „dass  der  (die)  von  Person  bekannte  Aussteller  (Aue
stellerin)  der  Quittung  diese  ‚eigenhändig  unterschrieben  oder  unterkreuzt  habe  und
sich  am  Orte  wohnhaft  befinde‘

8.  441.  Die  Familienzahlungstellen  beginnen  mit  den  Femiulienzahlungen  auf
Grund  der  ihnen  nach  8.423  zugegangenen  Nachweisungen,  und  fahren  mit  der  monatlichen
  Zahlung  fort,  bis  auf  Grund  der  eingehenden  Nachrichten  die  Veranlassung  zu
einer  Einstellung  oder  sonstigen  Veränderung  vorliegt  —  Mit  den  Familienzahlungen,
welche  im  gewöhnlichen  Wege  erfolgen,  findet  ein  gleiches  „Verfahren  Bat.

8.  444.  Einmalige  Familienzahlungen  »ind  nur  is  gestatte
Wer  eine  solche  Zahlung  zu  leisten  wünscht,  hat  sich  deshalb  an  In  die  Feld.  1endantaren
su  wenden  und  den  Betrag  demnlchst  an  die  Korpskriegskasse  baar  eiuzuzshlen.  —
Die  Uebermeisung  an  den  Empfänger  erfolgt  durch  Vermittelung  der  eneralkriogekasse
  im  gewöhnlichen  —  Im  Uebrigen  wird  wegen  dieser  Zahlungen  auf
Kassen  -  Reglement  und  die  die  Geschäftsordnung  für  die  Korps-Kriegskassen  Bezug

BR  7.  Bückstandszahlungen.

$.  445.  Alle  diejenigen,  nach  Abrechnung  der  Abzüge  verbleibenden  laufenden
Kompetenzen  der  Officiere,  Unterofficiere  und  Mannschaften,  Beamten  und  Unterbeamten
bei  den  Truppentheilen  und  Administrationen,  welche  bis  zum  Abschlusse  der  Monats-Verpflegungs-Liquidation
  von  den  Empfangsberechtigten  wegen  Abwesenheit  nicht  erhoben
  sind,  oder  bei  eintretendem  Geldmangel  ganz  oder  thelweis  nicht  haben  gezahlt
werden  können,  sind  als  Rückstlinde  zu  behandeln.

8.  447.  Für  die  Dauer  der  Lasarethverpflegung,  der  Gefangenschaft  und  des  Vermisstsoins
  sind  Räckstände  nicht  zu  berechnen

$.  419.  Rückstandsforderungen  dürfen  immer  nur  von  der  ordentlichen  Zahlungs
stelle  befriedigt  werden.  Auch  die  Lazarethe  sind  nur  zur  Zahlung  laufender  Kompetenzen
  an  die  Lazarethkranken  ermächtigt.  Truppentbeile  und  Administrationen  aind
jedoch  verpflichtet,  Rückstände  ihres  Personals,  wo  es  ihre  Geldmittel  irgend  gestatten,
auf  Ansuchen  der  Interessenten,  diesen  entweder  baar  oder  durch  Anweisung  auf  die
betreffende  Kriogskasse  zu  übermachen  und  hierbei  besonders  die  in  den  Lazarethen
befindlichen  Verwundeten  und  Kranken  zu  berücksichtigen.  —  Im  Uebrigen  steht  die

edi  der  Rückstandsforderungen  immer  der  laufenden  Boldzahlung  nach

.  430.  Die  Rückstände  Verstorbener,  Vermisster  und  in  Gefangenschaft  Gerathener
sind  von  den  Truppentheilen  und  Administrationen  an  die  Korpskriegskasse  zur  Ueberweisung
  an  die  Genersl-Kriegskasse  gegen  einen  Dopositenschein  ab  en,  in  welchem
der  Name  des  Eigenthümers  des  deponirten  Betrages  angeführt  werden  muss.

8.  453.  Wollen  Angehörige  der  im  Felde  stehenden  Personen  diesen  Gelder  mıgehen
  lassen,  so  muss  dies  in  der  Regel  durch  Postsendung  geschehen.

Bellagen  zum  Beglement,

1.  Gesetz  wegen  der  Kriegsleistungen  und  deren  Vergütung.
41.  Mai  1851,  und  Ministerial-  Instruktion  zu  dessen  Ausfü  hung  o  vom
8.  Januar  1854.

(NB.  Die  Instruktion  wird  nur  im  A  e  mitgetheilt  werden;  die  Bestimmunge:
derselben  finden  sich  hinter  den  einzelnen  $8.  des  Gesetzes.)  —  (Beilage  Nro.  27
es  Reglements.
Allgemeine  Verpflichtung  zu  Kriegsleistungen.

1.  age  ab,  an  welchem  die  Armee  auf  Befehl  des  Königs  mobil
gemacht  wird,  tritt  die  Verpflichtung  des  Landes  zu  allen  Leistungen  für  Kriegszwecke
nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  ein

Enwehddigungspflicht  des  Btaate.
esse  Leistungen  sollen  nur  insoweit,  als  die  Beschaffung  der  Bedürfnisse
nicht  durch  freien  Ankauf  resp.  ‚  Bearzahlung  erfo
und  mit  alleiniger  A  usnahme  der  in  $.3  aufgeführten,  aus  Staatsfonds  vergütigt  w
Zu  $.  2.  ch  den  bedingungsweisen,  lediglich  von  der  Beurtheilung  der  Militär-Verwaltung
  abhängigen  Ankauf  gegen  Baarzahlung  wird  die  Leistungs-  enpfichtang
des  Landes  nach  $.  I  des  Gesetzes  nicht  alterirt;  es  beginnt  die  Verpflicbtung  des