Geldrerpfiegung  im  Kriege.  137

Landes,  insbesondere  zu  den  unentgeltlichen  Leistangen  nach  $.  3  des  Gesetzes,  vielmehr
  jedenfalls  mit  dem  Eintritt  der  Mobilmachung
Unentgeltliche  Leistungen.
$.  3.  Aus  Stastskassen  erfolgt  keine  Vergütigung:
])  für  die  Gew  des  Naturalquartiers  für  Ofhciere,  Militäirbeamte,  Mannschafen
  und  Pfe  e,  sowohl  der  mobilen  als  auch  der  nicht  mobilen  Truppen
uf  Märschen  und  in  Kantonnirungen;
9)  fr  die  Gestellung  der  erforderlichen‘  Wegweiser,  Boten,  des  Vorspanus  und
sonstiger  Trausportmittel,  sofern  solche  nicht  zur  Fortschafung  der  Bestände
eines  Magazins  in  ein  anderes  benutzt  werden,  ingleichen  für  die  Gestellung

Gesetzes  zu  vergütigen,  sobald  und  insoweit
a)  Menschen  und  Pferde  über  4  Meilen  von  ihrem  Wohnorte  entfernt  worden;
b)  die  Handarbeitstage  innerhalb  Monatsfrist  den  10.  Theil  der  Gesammtbevölkerung
  der  aufgebotenen  Gemeinde  übersteigen
c)  die  Gespann-Arbeitstage  in  derselben  Frist  über  de  doppelte  Zahl  der
vorbandenen  Gespanne  hinausgehen;
3)  für  die  Ueberweisung  von  disponiblen  oder  leer  stehenden  Gebäuden  zur  Anlegung
  von  Magazinen  und  Lazarethen,  sowie  derjenigen  Räumlichkeiten,
elche  für  Wachen,  Handwerksstätten  und  zur  Unterbringung  von  Militäreffekten
erforderlich  sind;  ferner  für  die  Gewährung  freier  Plütze  und  unbestellter
Grundstücke  (bis  zur  Zeit  der  Saatbestellung)  zu  Lügern  und  Bivouaks,  zu
den  Uebungen  der  Truppen  und  zur  Aufstellung  der  Geschütze  und  Fahrzeuge.
Zu  $.  3.  Nach  der  Bestimmung  des  $.  3  sub  I  erfolgt  aus  Stastskassen  keine
Vergütung  für  die  Gewährung  des  Naturalquartiers  für  Officiere,  Militirbesmte,  Mannund
  Pferde,  sowohl  der  mobilen  als  auch  der  nicht  mobilen  Truppen
auf  Märschen  und  in  Kautonnirungen.  Das  Garnison  -  Verhältniss  hört  mit  dem  Eintritte
  der  Mobilmachung  auf,  und  alle  Truppen,  mobile  wie  immobile,  sind  von  diesem
Zeitpunkte  i

gg  ist  Ausnahme  von  der  Regel  der  Servis  zu  gewähren:
e)  für  Sie  vor  der  Mobilmachung  im  Servisgenusse  gewesenen,  selbst  eingemietheten
ciere,  Beamten  und  Mannschaften  der  mobilen  und  immobilen  Truppen,

Stäbe  und  Verwaltungsbehörden,  so  lange  sie  in  ihren  bisherigen  Friedensguraonen
  nach  erfolgter  Mobilmachung  im  Standquartier  stehon  und  von
Berechti  zum  Naturalquartier  keinen  Gebrauch  machen
für  diejenigen  Pferde,  welche  die  zua.  gedachten,  im  Bervisgenusse  bleibenden
Offciere  und  Beamten  in  Folge  der  Mobilmachung  mehr  zu  halten  haben,
wenn  such  in  Beziehung  auf  diese  Pferde  von  der  Berechtigung  zum  Natural.
uartier  kein  Gebrauch  t  wir

e)  für  die  in  Folge  der  Mobilmachung  ls  Offciere  oder  Militärbeamte  in  die
Armee  eintretenden  Personen,  sofern  und  so  lange  sie  mit  ihrem  Truppentheile
oder  mit  ihrer  Behörde  an  ihrem  bisherigen  Wohnsitz  bleiben  und  genöthigt
sind,  anstatt  des  Naturalquartiers  die  eigene  Wohnung  beizubehalten.  Endlich  ist
d)  den  Kommunen  in  den  Festungen  der  Servis  zu  gewähren,  jedoch  ausschliesslich
  nur  für  diejenigen  daselbst  im  Naturalquartier  liegenden  immobilen
Truppen,  welche  planmässig  die  Besatzung  der  Festung  bilden.  —  (Während
der  Mobilmachung  und  der  Gültigkeit  des  Gesetzes  vom  11.Mai  1851  ist  Vorspann
  ohne  Rücksicht  auf  den  Zweck  unentgeltlich  zu  leisten.  —  Erl.  der

Minist,  d.  Finanzen,  d.  Innern  und  des  Kriegen  vom  7.  Februar  1362.)

Leistungen  gegen  Entschkdigung.
8.4  urch  Lendlieferung  ist  der  Bedarf  an  Brodmaterial,  Hafer,  Heu  und
Beroh  und,  pre  die  Umstände  es  erfordern,  auch  an  Fleisch  zur  Versorgung  der  Mazu
  beschaffen,  deren  Anlegung  und  Füllung  nach  Zeit  und  Ort  von  der  obersten
  Bliarbehörde  bestimmt  wird.

Zu  8.  4.  In  dringenden  Bedarfsfällen  können  die  Provincial-Intendanturen,  auf
ung  der  zur  Ausschreibung  angemeldeten  Naturalienbeträge,  Theillieferungen
unmittelbar  bei  den  Oberpräsidenten  beantragen.  Bei  Versorgung  der  Magazine  mit
Fleisch  wird  dasselbe  von  den  Kreisen  in  lebenden  Häuptern  geliefert.  Unter  Umuss
  statt  der  Lieferung  von  Roggen  die  fertiger  Brode,  von  denen  Ai  Bttick
Gnfündige  (alten  Gewichts)  einem  Wispel  Roggen  gleich  zu  rechnen  sind,  gefordert

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