138  Geldverpflegung  und  Kassonwesen.

werden.  Rückt  ein  mobiles  Corps  auf  allürtes  oder  feindliches  Gebiet,  so  darf  nur  fm
Falle  der  unabweislichen  Nothwendigkeit  auf  die  Bestände  der  veterländischen  Magazine
zurückgegriffen  werden.

8.  3.  Die  Vertheilung  des  Bedarfs  erfolgt:

1)  auf  die  Provinzen  durch  den  Minister  des  Innern  unter  Berücksichtigung  der
Leistungsfäbigkeit  und  Lage  derselben;  dabei  ist  auf  eine  möglichst  billige
Ausgleichnng  Bedacht  zu  nehmen;

2)  innerhalb  der  Provinzen  auf  die  Kreise  durch  die  Oberpräsidenten  unter  Zusiehung
  eines  von  der  Provinzialvertretung  gewählten  Aussc

3)  innerhalb  der  Kreise  auf  die  Gemeinden,  durch  die  Landräthe  unter  "Zuziehung
eines  von  der  Kreisvertretung  gewählten  Ausschusses.

Zu  $.  5.  Zur  Beschleunigung  und  grösseren  Sicherung  der  Verpflegungs-Mansnahmen
  haben  die  Oberpräsidenten  für  jeden  Regierungsbezirk  einen  Civilkommissar
zu  ernennen  und  mit  gehöriger  Vollmacht  zu  versehen.  —  Die  Lieferungen  in  die  Magazine
  erfolgen  für  Rechnung  der  Kreise,  unter  Leitung  eines  von  dem  Kreislandrathe
zu  bestellenden  Bevollmächtigten,  welcher  die  Magazin  quitiungen  in  Empfang  nimmt.

Die  Höhe  der  Vergtit'igung  für  die  nach  88.  4  und  %  bewirkten  Landlieferungen
  an  Lebensmitteln  und  Fon  wird  nach  den  Durchschnittspreisen  der  letzten
10  Friedensjabre,  mit  Woglassung  en  theuersten  und  wohlfeilsten  Jahres,  bestimmt.
Dabei  werden  die  Preise  nach  den  in  1  Folge  des  Gesetzes  vom  2.  März  1340  (Gesetssamml.
  1850  8.  86)  festgesetzten  Normal-Marktorten  für  die  danach  gebildeten  Bezirke,
und  in  den  Landestbeilen,  in  denen  jenes  Gesetz  nicht  zur  Ausführung  gekommen  ist,
für  jeden  Kreis  die  Preise  des  Hauptmarktortes  des  Kreises  zum  Grunde  gelegt.

u  8.  6.  Die  Feststellung  der  Verglitungssätze  erfolgt  durch  die  Oberpräsidenten.

s.  7.  Die  Verwaltuug  der  Magazine,  deren  Bestände  mit  der  Einlieferung  in
Eigenthum  des  Staats  übergehen,  ist  Sache  der  Staatsbehörden;  die  der  ior  Etappenmegazins
kann  jedoch  auch  den  Kommunalbehörden  übertragen  werden,  insofern
Magazine  und  Magazinverwaltungen  nicht  vorh  anden  sind,  welche  zu  diesem  Z
benutzt  werden  können.

Zu  $.  7.  Die  etwaige  Einrichtung  von  Hülfsmagazinen  liegt  den  Provinsial-Intendanturen
  ob.  Das  Verwaltungspersonal  hat  der  Oberpräsident  aus  der  Zahl  der
dazu  besonders  geeigneten,  resp.  kautionsfühigen  Civilbeamten  auf  den  Antrag  der
Provineial-Intendantur  zu  überweisen.

$.  8.  Die  Fourage  für  die  Mobilmachungspferde,  von  dem  Tage  der  Uebernahme
derselben  Seitens  der  Militärbehörde,  und  für  ge  Pferde  der  auf  dem  Marsche  und  is
Kantonnirungen  befindlichen  Truppen  ist  von  den  betreffenden  Gemeinden  zu  liefern,
insofern  der  Empfang  derselben  nicht  aus  Magazinen  sollte  stattfinden  können,  und
wird  zuch  den  im  $.  6  für  Landlieferangen  bestimmten  Sützen  vergäütigt.

Zuß$.*.  Die  Finrichtung  von  Etappen-Magazinen  zur  Erleichterung  der  bequartirten
  Ortschaften  bleibt  den  Kreisen  überlassen.  —  Die  Regierungen  und  Kreislandrätho
  mfissen  von  den  bevorstehenden  Truppenmärschen  so  zeitig  als  möglich  in  Kenntniss
  gesetzt  werden.

$.P.  Für  die  Natnralverpflegung  an  Ofßiciere,  Militärbeamte  und  Soldaten,
die  aufMürschen  und  in  Kantonnements  gewährt  werden  muss,  insoweit  die  Verpflegung
nieht  aus  Magazinen  stattfinden  kann,  wird  den  Gemeinden  resp.  Quartierträgern  eine
Entschädigung  gewährt,  4pro  Kopf  und  Tag

8)  wenn  dan  Br  us  den  Magazinen  in  natura  empfangen  werden  kann,  von
3  Bgr.  9  Di

b)  zenn  anch  |  das  Brod  von  den  Quartierträgern  verabreicht  werden  muss,  von

Die  Falke  dieser  Sätze  wird  gutgethan,  wenn  bei  eiligen  Märschen,  bei  Benutzung
der  Eisenbahn  und  ähnlichen  Veranlassungen  nur  ein  Theil  der  Verpflegung,  z.  B.

Mittagsessen  allein  oder  eine  Abendmahlzeit  und  das  Frtihntück  allein  verabreicht
werden  kann.  Dabei  wird  für  alle  vorstehenden  Fülle  bestimmt,  dass  der
sowohl  der  Officier  und  Beamte,  als  auch  der  Soldat,  sich  in  der  Regel  mit  dem  Tinehe  Tisehe
seines  Wirths  zu  begnü  hat,  Bei  etwa  vorkommenden  Streitigkeiten  muss  demselben
dasjenige  gewährt  werden,  was  er  nach  dem  Verpflegungsregulativ  bei  einer  Verpflegung
aus  dem  Magazine  zu  fordern  berechtigt  sein  würde.

Zu  8.9.  Für  alle  marschirenden  und  nicht  länger  als  drei  Tage  kantonnirenden
  Truppen  erfolgt  die  Naturalverpflegung  durch  die  Wirthe.  Bei  Kantonnements
  von  längerer  Dauer  tritt  entweder  die  Nerpflogung  aus  Magazin-Vorrlätken
oder,  wie  im  Frieden,  die  Gewährung  des,  zur  Selbstboschaflung  der  Verpflegung  ar
forderlichen  extreordinären  Geldzuschusses  ein.  Von  dem  Tage  der  Mobilmachung  ab
dar  keine,  auf  Verpflegung  gegen  Besahlung  lautende  Marschrouten  mehr  ert

  werden.