Geldrverpflegung  im  Kriege.  139

10.  Für  A  Vorspann,  soweit  er  nach  $.3ad?  nicht  ‚  unentgeltlich  zu  leisten
ist,  finden  die  für  Friedensseiten  gesetzlich  bestehenden  Verg

$  11.  Fär  die  Gewährung  der  Arbeitskräfte  und  Transportmittel,  excl.
Vorspsnn  (8.  10),  soweit  solche  das  im  8.3  sub.  2  festgestellte  Mass  zu  unentgeltlichen
bersteigen,  ferner  für  die  Gewährung  des  Holzes  zur  Erbauung  von
Hütten  und  Baracken,  des  Lagerstrohs  und  desKoch-  und  Wärmeholzes  für  die
Läger  und  Bivonaks,  sowie  der  Materialien  zum  Brückenban  wird  die  Vergütigung
asch  den  in  gewöhnlichen  Zeitverhältnissen  ortsüblichen  Preisen  gewährt.
$.  12.  Ausser  den  Gebinden,  Räumlichkeiten  und  Grundstücken,  welche
en  nach  $.  3  Nro.  3  unentgeltlich  herzugeben  haben,  sind  dieselben  zur
Ueberweisaung  der  sonstigen  für  den  Kriegsbedarf  erforderlichen  Gebäude,  Lager-,
Bivouaks-  und  Uebungsplätze,  sowie  der  zur  Anlegung  von  Wegen  erforderlichen
Grendstücke  und  Materialien,  gegen  eins  durch  Kommissarien  featzustellende  Vergütigung
verpfichtst.  In  gleicher  Weise  wird  die  Entschädigung  für  entzogene  Benutzung  der
Grandstücke,  welche  zur  Erglinzung  furtifikatorischer  Anlagen  im  Falle  der  Armirung
einer  Festung  erforderlich  sind,  unter  Berickeichtigung  des  verminderten  Werthes,  festgestellt,
  sofern  die  Rayon  onganetse  nicht  schon  den  Anspruch  auf  Entschüdigung  aussehliessen.
  Werden  die  dstäcko  nach  eingetretener  Desarmirung  der  Festung
murürkgegeben,  20  2  erfolgt  die  Entschädigung  nach  den  für  Expropristionen  beriften.


Zu  ni  12.  Die  Abschkizung  der  Grundstücke,  Gebäude  ete.  mnes  sowohl  bei  der
ebernshme,  als  bei  der  Zurückgabe,  also  zwei  "Mal  erfolgen.  Die  Feststellung  der
Vergütungen  etc.  erfolgt  nach  Anleitung  der  Instruktion  über  Abschätzung  nnd  Ver-.gätung
  der,  bei  ‚Troppen-Debangen  vorkommenden  Flurbeschädigungen  vom  23.  Mai  1313.
6.  13.  Ueber  die  nach  £$.  4  bis  12  zu  genährenden  Vergütigungen  stellt  der
änerkenntnisse  aus,  welche  vom  ersten  Tage  des  auf  die  Lieferung  folgenden
Monsts  mit  4  Procent  jährlich  verzinset  werden.  Die  fest  lite  Vergütung  wird
kreisweise  gewährt,  und  bleibt  es  den  Kreisen  resp.  Gemeinden  überlassen,  die  Ausunter
  den  Eingesessenen  zu  bewirken.

Zu  8.  13.  Vorschriften  über  den  Liquidationsmodus  der  Vergütigunge

6.  14.  Die  Gesteliung  der  Mobilmachungspferde  für  die  Gardstruppen  (inel.

"  Erlasıes  vom  :.  Januar  "isst  zufolge  8.1  des  Gesetzen  v.  12.  September  1335
for  Base  Die  Bestimmungen  derselben  über  die  Yergitigung  finden  auch  Anwendung
auf  den  Ersatz  des  Abgangs  an  Pferden  zur  Zeit  des  Krieges,  welcher  Ernatz  von  denjenigen
  Bezirken  geleistet  werden  muss,  wo  der  Abgang  eingetreten  ist.  —  Die  Geseillung
  der  Mobilmachungspferde  für  die  Provinsial-  Landwehr  erfolgt  in  Gemissheit

Verordnung  und  anf  Grund  der  Landwehr-Ordnung  vom  21.  No-Yandır
  81%  von  den  zu  den  betreffenden  Landwehr  -  Bataillons  -  Bezirken  gehörigen
Kreisem  unentgeltlich.  Den  Ersatz  des  Abganges  während  des  mobilen  Zustandes  übernimmt
  die  Btaatskasse.  Beim  Eintritt  der  Demobilmachung  sind  den  betreffenden  Kreisen
resp.  Landwehr-Bataillonsbezirken  die  von  ihnen  früher  gestellten,  effektiv  noch  vorbandesea
  vom  Btaste  ersetzten  Pferde  in  natura  znrückznliefern.  Sind  Landwehrpferde
  wegen  Unbrauchbarkeit  zum  Dienst  verkauft  und  nicht  ersetst  worden,  so  gebührt
der  volle  Erlös  den  betreffenden  Kreisen.
6  15.  Alle  andern  Kriegsleistungen,  z.  B.  die  Lieferung  von  Armatur
eidungs-,  Leder-  und  Reitzeugstücken,  Schans-  und  Handwerkszeug,  Feldeguipage-Gegenständen,
  Hufbeschlag,  Arsneien,  Verbandmitteln  und  sonstigen  extraordinäiren
issen  zur  Heilung  und  Pflege  der  Kranken  und  Verwundeten,  —  die  Anfertigung
von  Bekleid:  -  und  Ausrüstungs-Gegenständen  u.  s.  w.  werden  nach  den  am  Orte
sur  Zeit  der  jeferung  oder  Anfertigung  bestehenden  Durchschnittepreisen  aus  den
n  Beständen  der  Kriegskasse  vergütigt.
Rechte  und  Pflichten  der  Kreise  und  Gemeinden.
8.  16.  Für  dio  vollständige  und  rechtzeitige  Gewäkrung  dor  na
.  4  bis  7)  sind  die  Kreise,  für  alle  anderen  Leistungen  (85.  3  und  3  bis  12  und
Gemeinden  dem  Staste  verpflichtet.
$.  12.  Die  Gemeinden  sind  dagegen  berechtigt,  soweit  dies  zur  Erfüllung  dıeser
Obliegenbeiten  erforderlich  ist,  die  in  ihrem  Bezirke  belegenen  Grundstücke  und  Gebäude
  zu  beautzen  und  eich  nöthigenfalle  zwangsweise  in  deren  Besitz  zn  setzen.  —
Eine  gleiche  Berechugung  steht  den  Gemeinden  gegen  ihre  Mitglieder  eu,  in  Bezug
©  Gegenstände  der  Kriegsleistungen,  wenn  sie  solche  auf  andere  Art  nicht  be-