140  Geldrerpflegung  und  Kassenwesen.

schaffen  können.  In  allen  diesen  Fällen  sind  die  Gemeinden  den  Eigenthämern  zur
ng  verpflichtet,  deren  Feststellung  nach  $.  12  erfo

“  13.  Sollten  in  Ausführung  vorstehender  Bestimmungen  reine  Gemeinden  oder
Kreise  im  Verhältniss  ihrer  Leistungsfähigkeit  zu  hart  betroffen  werden,  so  ist,  eine
Ausgleichung  eintreten  zu  lassen,  Bache  der  Kreis-  resp.  Provinzial-Vertretungen,  gegen
deren  Entscheidung  der  Rechtsweg  nicht  stattfindet.

$.  19.  Die  dem  Staste  gehörigen  Gebkude  und  Anstalten,  welche  zur  Zeit  des
Friedens  zur  Kesernirung  der  Truppen  und  Unterbringung  der  Pferde  derselben,  su
Militärlazarethen,  Magazinen,  Depots,  Wachen,  Handwerksstätten  und  sonstigen  Garnisonverwaltungszwecken
  bestimmt  sind,  sollen  auch  zur  Zeit  des  Krieges  von  den  zurückbleibenden
  nicht  mobilen  Truppen,  desgleichen  von  den  Ersatz-  und  Besatzungstruppen
zu  gleichen  Zwecken  benutzt  werden.  —  Truppentheile,  welche  vor  dem  Eintritte  der
Mobilmachung  kasernirt  waren,  verbleiben  auch  nach  der  Mobilmachung  bis  zum  Ausmarsche
  in  ihren  Kasernen.  Officiere  und  Mannschaften  bereits  mobiler  Truppen  aus
auderen  Garnisonen  können  in  der  Regel  nur  dann  kasernirt  werden,  wenn  sie  an  dem
Orte  des  Kantonnements  länger  als  3  Tage  verweilen,  wenn  ferner  in  den  Kasernen
neben  den  gehörig  ausgestatteten  Wohnräumen  auch  vollständig  eingerichtete  Kochund
  Menageanztalten  vorhanden  sind,  uud  wenn  der  tägliche  Bedarf  an  Verpflegungsgegenständen
  aller  Art  nach  den  für  mobile  Truppen  bestehenden  Vorschriften  denselben
entweder  aus  den  Magazinen  oder  durch  Vermittelung  der  betreffenden  Ortsbehörden
regelmässig  geliefert  werden  kann.  —  Die  Königl.  Dienstpferde  sind  n  soviel
als  möglich  immer  in  den  vorhandenen  uud  disponiblen  öffentlichen  Ställen  unterzubringen,
  sobald  höhere  Rücksichten  nicht  eine  Ausnahme  hiervon  gebieten.

Zu  $.  19.  Für  Gebäude  und  Räume,  welche  die  Militärverwaltung  miethsweiss
benntst,  wird  die  Miethe  auch  während  des  mobilen  Zustandes  der  Armee  fortgewährt,
dieselben  verbleiben  also  während  der  Dauer  der  diesfälligen  Miethskontrakte  ebenfalls
ihrer  bisherigen  Bestimmung.  —  Offciere  und  Mannschaften  bereits  mobiler  Truppen
aus  anderen  Garnisonen,  die  am  Orte  des  Kantonnements  länger  als  3  Tage  verweilen,
können  auch  dann  kasernirt  werden,  wenn  aie  den  zur  Selbstverpflegung  erforderlichen
extraordinären  Geldzuschuss  erhalten.

.  Wo  eine  Servisvergütigung  für  das  den  mobilen  und  nicht  mobilen  Truppen
und  Militärbeamten  nach  $.3,  }.  verabreichte  Naturalquartier  von  dem  Tage  der  Mobilmachung
  ab  den  Gemeinden  aus  der  Staatskasse  nicht  gewährt  wird,  können  auch  die
Forderungen  der  Quartierbedürfnisse  nicht  in  dem  Umfange  geltend  gemacht  w
wie  sie  das  Serrisregulativ  vom  17.  März  1810  gestattet;  namentlich  muss  bei  Durchmärschen,
  in  engen  Kantonnements  und  in  belagerten  Festungen  sich  das  Militär  mit
demjenigen  begnügen,  was  nach  Massgabe  der  Orts-  und  sonstigen  Verhältnisse  angewiesen
  werden  kaun  und  was  die  Quartierwirthe  zu  gewähren  vermögen.

Präklusivfriet  für  die  Anmeldung  der  Vergütigungsansprüche.

8.  21.  Alle  Ansprliche  auf  Vergütigung  von  Kriegsleistungen  sind,  mit  den  nöthigen
  Bescheinigungen  versehen,  bei  dem  betreffenden  Landrathe  innerhalb  eines  Jahrs
nach  erfolgter  Demobilmschung  anzumelden.  Die  bis  dahin  nicht  angemeldeten  Ansprüche
  werden  mit  3  monstlichem  Präklusivtermine  öffentlich  aufgerufen  und  nach
Bebiedign  letzteren,  wenn  sie  auch  bis  dahin  nicht  angemeldet  worden  sind,  von  jeder
Befrie  aus:  ssen
88.  22  bis  21.  Dieses  Gesetz  gilt  nur  für  die  Dauer  des  mobilen  Zustandes  der
Armee;  es  treten  daher  während  dıeser  Zeit  alle  entgegenstehenden  und  namentlich
die  auf  den  Friedenszustand  gerichteten  Bestimmungen  ausser  Kraft.  —  Gegenwärtiges
Gesetz  tritt  an  die  Stelle  der  Verordnung  v.  12.  November  i850.  Auf  alle  Leistungen,
welche  nach  Vorschrift  jener  Verordnung  erfolgt  sind,  finden  auch  nur  die  Bestimmungen
derselben  Anwendung.  Jedoch  gelten  für  die  dar  zu  erhebenden  N  ergäsignngeansprüche
  die  im  $.  21  angeordneten  Präklusivfristen.  —  Mit  der  Aus  oses
Gesetzes  und  mit  der  dazu  erforderlichen  Instruktion  sind  die  Minister  des  A  der
Finanzen  und  des  Krieges  beauftragt.

2.  (Beilage  Nro.  38  des  Reglements.)
Reglement  vom  15.  September  1853,  die  zur  Kriegsausrüstung  der
Officiere  und  Beamten  gehörigen  Pferde  und  die  Beutepferde  betreffend.

$.  1.  Die  Beschaffung  der  rüstung  der  Officiere  und  Beamten
erforderlichen  Pferde  geschieht  bei  einer  "Mobilmachung  theils  „durch  unentgeltliche
Landlieferung,  theils  durch  Landlieferung  gegen  eine  Vergütigun  tastsfonds,  theils

durch  die  Auszurüstenden  selbst  unter  Gewährung  einer  Beih6  fe  in  in  Gelde  von  Seiten
des  Staats.  Das  Nähere  hierüber  geht  ans  dem  Mobilmachungsplane  und  dessen
lagen  hervor.  (efr.  $.  70  des  Geldreglemente.)