Geläverpflegung  im  Kriege.  141

$.  2.  Die  zur  Selbstbeschaffung  eines  Mobilmachungspferdes  aus  der  Staatskasse
Beihülfe  und  der  desu  etwas  noch  gewährte  Vorschuss  müssen  zu  dem

Zwecke  verwendet  worden,  zu  welohem  sie  bestimmt  sind.  Die  Kontrole  hierüber  hat
der  Vorgesetzte  (wer  als  solcher  anzusehen  ist,  bestimmt  8.64  des  Geldreglements)  zu

$.  3.  Der  Vorgesetzte  hat  mit  Strenge  darauf  zu  halten,  dass  ein  jeder  ihm  untergebene
  Oflicier  oder  Beamter  sich  felddienstmässig  beritten  mache  und  dies  fortdauernd
bleibe,  und  ist  persönlich  dafür  verantwortlich,  wenn  durch  mangelhafte  oder  unvollsändige
  Pferdebeschaffung  dem  Dienste  irgend  ein  Nachtheil  erwächst.

$.  4.  Der  Vorgesetzte  ist  verpflichtet,  bei  der  Mobilmachung  eine  Frist  zu  stellen,
innerhalb  welcher  ein  jeder  ihm  untergebene  Officier  oder  Beamte  sich  beritten  zu
machen  hat,  und  nach  Ablauf  der  Frist  selbst  davon  Uoberzeugung  zu  nehmen,
es  ehen  sei.

&amp;.  3.  Der  Feldrationsetat  einer  jeden  Stelle  drückt  zwar  den  Bedarf  derselben  an
Pferden  aus,  und  im  Allgemeinen  muss  an  der  hierdurch  normirten  Pferdezahl  festgehalten
  werden.  Es  wird  jedoch  Yo  pfichtmäsigen  Ueberzeugung  des  Vorgesetzten
überlassen,  ob  bei  der  Mobilmschung  die  durch  den  Feldrationsctat  normirte  volle  Zahl

von  Pferden  anzuschaffen  oder  ob,  ei  v  ü  her  Beschaffenheit  der  angekauften
  Pfeıde,  der  Offcier  oder  Beamte  auch  mit  einer  geringeren  Zahl  von  Reitals

  vorschriftsmäissig  beritten  anzusehen  ist.  Die  vorhandene  Zahl  von  Reitpferden
  muss  indessen  immer  grösser  sein,  als  die  Hälfte  der  Etatszahl,  und  der  Vordarf
  niemals  dulden,  hiervon  abgewichen  wird.

$.  6.  Die  höheren  Kommandostäbe,  die  Truppentheile  und  Feldverwaltungszweige
kaben  über  den  ganzen  Pferdestand  ihrer  Offciere  und  Beamten  beim  Eintritte  einer
Mobilmachung  Nationallisten  anzulegen  und  fortzuführen,  in  welcheu  anzugeben  ist:

1)  der  Name  und  Stand  des  Besitzers

2)  Farbe  und  Abzeichen  des  Pferdes,

3)  und  4)  Alter,  Geschlecht

3)  die  Zeit  des  Naturalempfanges  und  von  wem  oder  woher  die  Gestellung  erfolgt

  is
6)  die  Zeit  dos  Selbstankaufs  nebst  Angabe  des  Namens  und  Standes  des  Verküufers;


,
7)  die  Bostimmung  des  Pferdes  als  Reit-,  Pack-,  Stangen-  oder  Vorderpferd.

8.  7.  Die  vom  Lando  gegen  eine  Vorgütigung  aus  Staatsfonds  gelieferten  Pferde
bleiben  Eigenthum  des  Staats.  Die  vom  Lande  unentgeltlich  gelieferten  Pferde  sind

um  der  Kreise,  welche  sie  geliefert  haben.  Diese  beiden  Arten  von  Pferden

ren  aber  für  die  Dauer  des  mobilen  Zustandes  der  Feldstelle  an,  für  welche  sie

gestellt  sind.  Sie  werden  bei  der  Demobilmachung,  soweit  sie  noch  vorhanden,  in

nature  zurückgeliefert,  wobei  das  zum  Ersatz  eines  in  Abgang  gekommenen  Pferdes

nen  eingestellte  Pferd  die  Stelle  des  ursprünglich  gelieferten  vertritt.  Die  von  den

Of&amp;ciereu  und  Beamten,  unter  Beihülfe  des  Staats  beschafften  Pferde  gehen  dagegen
in  das  Eigenthum  derselbeu  über.

8.8.  Für  ein  dem  Staate  oder  den  Kreisen  gehöriges,  ohne  Schuld  des  Besitzers
durch  Tod  oder  Unbrauchbarkeit  in  Abgang  kommendes  Pferd  wird  aus  dem  Pferdedepot
  Ersatz  geleistet.  Trifft  den  Besitzer  bei  dem  Abgange  des  Pferdes  eine  Schuld,

so  bat  er  den  Verlust  aus  eigenen  Mitteln  zu  ersetzen,  und  zwar  dergestallt,  dass  er

entweder  110  Thaler  an  die  Staatskasse  einzahlt  und  dafür  aus  dem  Pferde-Depot  ein

Essatzpferd  in  natura  gestellt  erhält,  oder  dass  er  selbst  ein  dienstbrauchbares  Pferd
ankanft  und  zum  Dienste  einstellt.

$.  9.  Für  die  den  Officieren  und  Beamten  eigenthümlich  gehörenden  Pferde  wird
aus  dem  Pferde-Depot  nur  dann  ein  Ersatz  geleistet,  wenn

&amp;)  ein  solcher  nach  den  Zeitumständen  zur  Ausrichtung  des  Dienstes  noch  unumlich
  erforderlich  erscheint,
b)  der  Eigenthümer  sich  nicbt  mehr  Pferde  hält,  als  er  Feldrationen  zu  beziehen
hat,  und
c)  der  Abgang  ohne  Schuld  des  Eigenthümers
1)  durch  den  Dienst  oder  in  Folge  desselben,  oder
2)  durch  epizootische  Krankheiten  eingetreten  ist.

$.  10.  An  die  Stelle  des  Ersatzes  in  natura  tritt  der  Geldorsatz  :

1)  wenn  ein  Pferdedepot  nicht  besteht  oder  dasselbe  zu  entfernt  ist,  um  den  Ersatz
  daraus  eo  schleunig  zu  gewähren,  als  es  der  Dienst  erfordert,
9)  wenn  im  Pferde-Depot  geeignete  Pferde  zum  Ersatz  nicht  vorhanden  sind.

$.  11.  Der  Ersatz  in  Gelde  „"ird  erst  dann  geloistet,  wenn  der  Besitzer  des  abgegangenen
  Pferdes  nachgewiesen  hat,  dass  er  sich  durch  Selbstbeschaffung  in  den
Besita  eines  neuen  völlig  rauchbaren  Pferdes  gesetzt  hat.