142  Geldverpfegung  und  Kassenweson.

$.  12.  Der  Ersatz  in  natura  oder  in  Gelde  hat  bei  den  eigenen  Pferden  der  Ofßeieroe
  und  Beamten  und  bei  den  Pferden  der  Kreise  die  Natur  eines  Tausches.
neu  eingestellte  Pferd  wird  mithin  Eigenthum  des  Offciers  oder  Besmten  oder  des
Kreises,  welchem  das  in  Abgang  gekommene  Pferd  eigenthümlich  gehört  hat.  Das
dienstunbrauchbare  Pferd  dagegen  wird  Eigenthum  des  Staats  und  ist  für  dessen  Recknung
  zu  verkaufen.  Kommt  dagegen  ein  Pferd  in  Abgang,  welches  dem  Staate  gehört,
so  ist  auch  das  zum  Ersatz  eingestellte  Pferd  Eigenthum  des  Btaats,  der  Ersatz  mag
in  natura  oder  in  Gelde  erfolgt  sein.

$.  13  (und  Kriegsmin.  Erl.  vom  4.  Januar  1356.)  Der  Ersatz  in  Gelde  wird  nach
der  sufzunehmenden  Taxe,  jedoch  nur  bis  auf  Höhe  von  150  Thlr.  (früher  110  Thir.)
für  ein  Pferd  gewährt.  Die  Taxe  ist  von  drei  sechkundigen  Officieren  oder  Beamten
aufzunehmen.

$.  14.  Die  Anträge  auf  Ersatz  von  Pferden  in  natura  oder  in  Gelde  sind  an  den
Vorgesetzten  zu  rchten,  welcher  solche  prüft  und  demnächst,  von  den  erforderlichen
Bescheinigungen  und  den  Nationalen  der  Pferde  begleitet,  an  den  Korps-  Intendanten
weiter  befördert.  Letzterer  ist  befugt,  den  Ersatz  anzuweisen,  insofern  die  in  den  vorstehenden
  88.  8,  9,  10  und  11  aufgestellten  Bedingungen  des  Ersatzes  als  erfüllt  nachgewiesen
  worden  sind  Einem  Antrage  auf  Ersatz  in  natura  ist  das  Nationale  des
abgegangenen  Pferdes,  einem  Antrage  auf  Ersatz  in  Gelde  sind  die  Nationale  des  abgegangenen
  und  des  au  dessen  Stelle  neubeschafften  und  zum  Dienste  eingestellten
Pferdes  nebst  dem  Taxationsdokumente  in  Besichung  auf  das  neu  eingestellte  Pferd
beizufügen.  Auch  ist  in  dem  letzteren  Antrage  anzugeben,  ob  und  welcher  Vorschuss
und  aus  welcher  Kasse  dem  Antragrteller  zum  Pferdeankauf  etwa  gezahlt  worden  ist.

$.  15.  Erbeutete  Pferde  gehören  dem  Staate  und  sind  daher  an  das  Pferde-Depot
abzuliefern.  Für  jedes  noch  dienstbrauehbare  Beutepferd  erhält  derjenige,  welcher  os
erbeutet  hat,  aus  Staatsfonds  eine  Prämie  von  18  Thir.  und  für  jedes  nieht:  mehr  dienstbrauchbare
  Pferd  die  Hälfte  dieser  Prämie

8.  16.  Das  Regulativ  vom  ®).  März  1831,  dessen  Deklaration  vom  12.  Februsr  1850
und  die  Bestimmung  vom  20.  September  1831,  sowie  alle  zur  Erißuterung  und  Ergänzung
dieser  Vorschriften  erlassenen  Verfügungen  werden  hıerdurch  ausser  Kraft  gesetzt.

Anhang  zum  Heglement.
Erster  Theil.
Immobile  Truppen,  Militärbehörden  und  Adnunistrationen.

L  HKapfltel.  Allgemeine  Bestimmungen.
$.  1.  Der  immobile  Theil  der  Armee  wird  im  Allgemeinen  nach  dem  Friedens-Geld-Verpflegungs-Reglement
  und  nach  den  anderweiten  Friedensbestimmungen  verpflogt.
Formation.
8.2.  Der  Mobilmachungsplan  enthält  die  Vorschriften,  nach  welchen  der  immobile
  Theil  der  Armee  zu  fo  ist  Er  besteht:

a)  aus  den  Kommandanturen;

b)  aus  stellvertretenden  Behörden;  (stellv.  General-Kommando,  Infanterle-Brigade-Kommandos,
  Inspektion  der  Ersatz  -Eskadrons,  Kommando  der  Immobilen
  Artillerie,  Kommandos  der  Artillerie-Kriegsbesatzu
Festungs-Inspektionen,  stellv.  Stäbe  der  Lendwohrbawilfsne,  ]  Provincial-Intendantur);



c)  aus  Ermatztruppen;  (Ersatzbataillone,  Ersatzkompagnien,  Ersatzeskadrons,
Ersatzabtheilung);

d)  aus  Besatzungstrappen   (Lendwehr-E  Batsillone  2.  Aufgebots,  Festungs-Artillerie-Kompagnien,
  H  ,  (3.)  Pionier-Kompagnie,  Pionier-Detachomenta)
  ;

e)  aus  immobilen  Feidtruppen;
f)  aus  immobilen  Administrationen  (in  Friedensformation  fortbestehend):
$.  4.  Mit  weichen  Personen  die  in  den  Verpflegungsetats  normirten  Stellen  der
Offciere  und  Beamten  zu  besetzen  aind,  darüber  werden  schon  im  Frieden  Listen  geführt.
  Die  Verleihung  dieser  Stellen  geschioht  jedoch  erst,  nachdem  die  Formation
(mit  1.  oder  2.  Augmentation)  durch  den  lack.  Kobümachungverlan  befohlen  ist,  und
hat  nur  für  die  Dauer  dieser  Formation
8.  0.  Die  Stellen  der  Offieiere,  Aerzte,  enliteure  und  Zahlmeister  vorleilit  der
kommandirende  General  oder  in  denen  m  Aufrags  die  unter  ihm  steheuden  Trappenbefehlshaber.
  Ist  der  kommandirende  General  beim  Eingangs  des  Allerh.  Formationsbefehls
  bereits  abgerückt,  so  erfolgt  die  Verleihung  durch  den  stellvertretenden  kom-