Geldverpflegung  im  Kriege.  143

mandirenden  General.  —  Die  Verleihung  giebt  dem  Beliehenen  den  Amtscharakter  der
verliehenen  ehalle,  ohne  seine  Charge  zu  verlindern

.  $.  4  bis  26,  35  und  36  des  Beglements  über  die  Besetzung
der  Feldstellen  h  era  ist,  findet  auf  die  Stellen  bei  den  stellvertretenden  Behörden,
Ersatz-,  Besatzungs-  und  immobilen  Feldtruppen  analoge  Anwendung.

8.  16.  Den  Ersatz-  und  Besatzungstruppen  sind  durch  den  Mobilmachungsplan
bleibende  Standquartiere  angewiesen.  Bo  lange  sie  sich  an  diesem  oder  an  cinem
ihnen  anderweit  als  dauernder  Standort  angewiesenen  Orte  befinden,  werden  sie  in  Ander

  Geldverpflegung  ebenso  behandelt,  ale  wenn  sie  in  ihrer  Friedensgarnison
ständen.  Dasselbe  gilt  von  denjenigen  immobilen  Feldtruppen,  welche  zur  Besatzung
von  Festungen  besonders  bestimmt  werden,  in  Beziehung  auf  die  ihnen  sum  Standort
angewiesene  Festung.

$.  17.  Die  Aufösung  und  Zurückführung  auf  die  Friedensformation  in  Beziebung
auf  die  stellvertretenden  Behörden,  die  Ersatz-,  Besatzungs-  und  immobilen  Feldwappen
  etc.  wird  vom  Kriegsministerium  jedes  Mal  besonders  angeordnet.

8.  18.  Die  Auflösung  der  stellvertretenden  Behörden  beginnt  mit  demjenigen  Tage,
an  welchem  dıe  mobilen  Behörden,  die  sie  vertreten  haben,  in  die  Friedensgarnisonen
zurückkehren.

$.  19.  Die  der  Militär-Verwaltung  dauernd  angehörenden  Beamten  treten  in  die
ihnen  angewiesenen  Friedensstellen  ein;  die  übrigen  Beamten  werden  entlassen.

u.  Kapflitel  Eaulpirunsageld,  Beihülfe  und  Vorsechuss  zur
Belbstheseh  affung  von  Beitpferden.

%.  0  bin  29.  U  diese  Punkte  sind  die  Bestimmungen  denen  des  Geldreglements
  ganz  analog.
18  Kapitel.  Laufende  Kompetenzen.

1.  Im  Allgemeinen.

.  24.  Das  in  den  Verpfiegungsetats  ausgeworfene  Gehalt  und  die  Löhnung  haben
die  Natur  des  Feldgehalts  und  der  Löhnung  in  den  Kriegsverpflegungsetats.  Es  kommen
für  jene  daher  die  in  $$.  110  bis  112  und  114  bis  120  des  Reglements  in  Ansehung
des  Feldgehalts  und  der  Löhnung  aufgestellten  Grundsätze  in  analoge  Anwendung.

8.  25.  Die  Pension  der  reaktivirten  Ofhiciere  und  Beamten,  denen  Stellen  bei  den
immobilen  Behörden  und  Truppen  verliehen  sind,  ruht  für  die  Zeit,  während  deren  sie
Gebalt  empfangen.

$.  37.  Die  Beamten  bei  den  Provincial-Intendanturen,  die  Aerzte  und  Zahlmeister
bei  den  stellvertretenden  Behörden,  Ersatz-  und  Besatzungstruppen  haben  des  Gehalt
der  ihnen  verliehenen  Stelle  zu  empfangen,  jedoch  mit  folgenden  Ausnahmen

Für  den  stellvertretenden  General-Arzt  ist  ein  Gehalt  von  150  Thlr.  bestimmt.

Nimmt  ein  Garnisonstabsarzt,  neben  seinen  gewöhnlichen  Berufsgeschäften  die

Geschäfte  des  atellvertretenden  Generalarztes  wahr,  so  empfängt  er  aus  dem

Gehalte  desselben  so  viel  Zuschuss,  dass  dadurch  sein  Gehalt  auf  150)  Tbir.

erhöhl  wird.  Für  den  Regiments-Arrt  sind  HXN)  Thir.,  für  den  Bataillonsarzt

500  Thir.  und  für  den  Assistenz-Arzt  240  Thir.  ausgesetzt.  Der  Assistenz-Arzt

in  einer  Bataillons-Arzt-Stelle  erhält  ein  Gehalt  von  400  Thir.  (Allerh.  K.-O,.

v.  ®.  März  1355,  Kriegsmin.-Erl.  v.  21.  Januar  1356.)  Diese  Gehälter  haben

auch  Civilärzte  zu  empfangen,  welchen  die  Stellen  verliehen  sind.

$.  38.  Diejenigen  Beamten,  welchen  die  Friedensstellen  der  in  die  mobile  Armee
eingetretenen  Beamten  bei  den  immobilen  Administrationen  verlichen  sind,  sollen  ein
Gehalt  nach  dem  Batze  besiehen,  welcher  für  die  gleichen  Stellen  im  Feldetat  normirt
ist  Giebt  es  im  Feldetat  gleiche  Stellen  nicht,  so  empfängt  der  Beamte  das  Durchsehnittsfriedensgebalt
  der  Beamtenklasse,  in  deren  Stelle  er  eintritt.

2.  Inb  d  on  Verhältni

6.  39.  Die  für  die  immobilen  Truppen  und  Behörden  bentimmten  Officiere  und
Beamten  sind  nach  $.  15  dieses  Anhangs  und  nach  den  dort  angeführten  88.  des  Reglementı
  entweder  solche,

a)  welche  mit  dem  Empfange  des  Beleihungs-Erlasses  als  mit  ihren  Stellen  schon

beliehen  zu  erachten  sind,  oder  solche

b)  deren  Beleihung  erst  durch  den  Antritt  des  Dienstes  in  der  Stelle  vollendet

Das  Gehalt  der  Offciere  und  Beamten  zu  a  beginnt  mit  dem  ersten

Tage  desjenigen  Monats,  in  welchem  die  Formation  befohlen  ist,  jedoch  mit
das  Gehalt  niemals  früher  beginnen  darf,  als  das  Feldgehalt

  der  auf  den  Feldetat  tretenden  Offciere  uud  Beamten  gleicher  Kategorie.
  Die  Ofßciere  und  Beanten  zu  b  baben  dagegen  das  Gehalt  vom