144  Geldverpflegung  und  Kassenwesen,

ersten  ‚Tage  des  denjenigen  Monats  an  zu  beziehen,  in  welchem  sie  den  Dienst
ihrer  8  —  Friedensgebalt  und  Pensionen  dürfen  neben  dem
aus  den  Verpfegu  erungit  zu  gewährenden  Gehalt  nicht  bezogen  werden.

$.  40.  Die  Gewährung  der  auf  Grund  der  Verpfegungsetats  angewiesenen  Ge
hälter  wird  mit  dem  Schlusse  denjen  on  Monats  eingestellt,  in  welchem  die  Auflösung
oder  Zurückführung  auf  die  Fri  slormation  erfolgt  ist.

3.  Gehaltsabzüge.

8.  41.  Von  dem  in  den  Yprpflegungnetats  ausgeworfenen  Gehalt  ist  der  reglementsmässige
  Pensionsbeitrag  überall  abgerechnet.  Diesen  Beitrag  haben  alle  Offciere  und
Beamte  eu  entrichten,  welche  Gehalt  aus  den  Verpflegungsetats  beziehen.  Wer  nicht
das  für  die  Stelle  ausgeworfene,  sondern  ein  höheres  oder  geringeres  Gehalt  bezieht,
hat  den  Pensionsbeitrag  nach  dem  wirklich  bezogenen  Gebaltssatze  zu  entrichten.

Die  Gebaltsverbesserung,  welche  dem  Officier  oder  Beamten  bei  der  Formation
  durch  die  Verleihung  zu  Theil  wird,  ist  einem  Verbesserungsabzuge  nicht  unterworfen.
  Bei  späteren  Gehaltserhöhungen  kommen  die  Bestimmungen  der  98.  219
und  220  des  Reglements  zur  Anwendung.

AV.  Kapltel.  Etatsfonds  und  extraordinäre  Ausgaben.

.  4%.  Unterstützungen  für  Officiere  und  Beamte  beı  den  stellvertretenden  Behörden
  werden  aus  den  dazu  bestimmten  Friedensfonds  nach  Friedensgrundsätzen

gew

8.  16.  Insoweit  die  Diensteiegel  und  Dienststempel  für  die  neu  formirten  Truppen
und  Behörden  nicht  schon  vorhanden  sind,  werden  solche  bei  der  Formation  auf  Kosten
des  Mobilmschungsfonds  neu  beschafft.

V.  Kapitel.  Etats-  und  Kassenwesen.

8.  50.  Die  Offciere  und  Beamten  bei  den  stellvertretenden  Bohörden  (mit  Ausnahme
  der  stellvertretenden  Landwehr-Bataillonsstäbe)  erhalten  ihre  einmaligen  und
die  laufenden  Kompetenzen  an  Gehalt,  Dienstzulagen  und  Burcaugeld,  an  Zulagen  für
Registrator  und  Schreiber  auf  besondere  Anweisung  der  Provincial-Intendsnturen.

Zweiter  Theil.
Verpflegung  der  Kriegs-  Ersatztransporte.
2.  Kapitel.  Von  der  Verpflegung  im  Allgemeinen.

88.  53  u.  37.  Sowohl  die  Ersatzmennschaften,  als  auch  die  Kommandirten  und  Attachirten
  (so  lange,  als  sie  sich  beim  Transport  befinden)  werden  vom  Transportführer
für  Rechnung  des  Transports  verpflegt.

IE.  Kapitel.  Transportmittel  und  Boten.

8.  60.  Dem  bei  einem  Transporte  von  Bataillonsstärke  (mindestens  600  Mann)
als  Stabsarzt  fungirenden  Militärarzt  kompetirt  ein  Reitpferd.

$.  02.  Zum  Transport  kranker  Officiere  und  Beamten  kann,  wo  Eisenbahn-  oder
Dampfschiffbeförderung  nicht  angäuglich  ist,  bis  zum  nächsten  zur  Verpflegung  der
Kranken  geeigneten  Orte  für  einen  und,  wenn  mehrere  krank  sind,  für  je  zwei  l  zweispänniger
  Vorspann-Wagen  entnommen  werden.

$.  03.  Zur  Fortschaffung  erkrankter  Unterofficiere,  Mannschaften  und  Unterbeamten
können  Transporte,  denen  für  ihre  Effekten  nach  $.  60  des  Anhangs  ein  vierspäiuniger
oder  2  zweispännige  Vorspann-Wagen  bewilligt  sind,  besondere  Vorspannmittel  nur  entnehmen,
  wenn  mehr  als  3  Kranke  transportirt  oder  die  Kranken  nach  einem  seitab
besonders  nahe  gelegenen  Lazarethe  geschafft  werden  müssen.

8.  64.  Für  die  solchergestalt  nicht  auf  Effektenwagen  fortzuführenden  Kranken
kann  bis  zum  nächsten  zu  deren  Verpflegung  geeigneten  Orte  für  1—2  oder  3—  oder
6-8  ein  1,  2,  4spfnniger  Wagen  requirirt  werden.

II.  Kapltel.  Verfahren  bei  Erkrankungen  und
Arretirungen.

8.  71.  Nach  $.  16  der  Bestimmungen  über  den  Ersatz  der  Truppen  im  Felde
(Beilage  88  zum  Mobilmachungsplan)  können  Assintenz-Aerzte  und  Kurschmiede  den
Ersatztransporten  nur  insofern  beigegeben  werden,  als  sich  deren  zur  Zeit  des  Abmarsches
  der  Transporte  grade  im  Korps-Bezirk  befinden,  welche  ebenfalls  der  im  Felde
stehenden  Armee  zum  Ersatz  zugehen  sollen.  In  Fällen,  wo  die  Ersatztransporte  ohne
Assistenzärzte  marschiren,  müssen  die  auf  dem  Marsche  vorkommenden  Kranken  daher
sogleich  in  die  nächsten  MilitKrlazarethe  gesendet,  oder  den  Kommandanten  der  Etappenorte,
  wo  letztere  aber  fehlen,  den  Magistraten  der  vom  Marsch  berührten  Städte