Verpflegung  der  Rekruten,  Reservisten  eto.  145

sar  weiteren  Ablieferung  in  die  Militärlazarethe  und  vorläufigen  Behandlung  durch  den
CGivilerst  oder  Wundarzt  des  Ortes  übergeben  werden.

8.  72  Zur  Untersuchung  erkrankter  Mannschaften,  sowie  zur  Ausstellung  von
Befundssitesten  sind  zunächst  die  Militärärzte,  in  Ermangelung  derselben  im  Inlande
aber  die  Kreismedieinalboamten,  welche  sich  diesen  Geschäften  unentgeltlich  zu  untersieben
  haben,  zu  requiriren.  (Die  vor  Emanirung  der  Verfügung  des  Ministeriums  der
geistlichen  etc.  Angelegenheiten  vom  26.  November  1844  angestellten  Kreismedicinalbeamten
  können  auf  ihr  Verlangen  nach  der  Gebührentaxe  der  Civilärzte  honorirt
werden.  entschädigung  steht  Allen  ohne  Unterschied  zu.)  Wenn  keine  Aerzte
dieser  beiden  Kategorien  am  Orte  der  Erkrankung  vorhanden,  sind  Civilärzte  in  Ansprach
  zu  nehmen  (jedoch  nur  im  Nothfalle,  z.  B.  bei  zweifelhaften  Angaben  des  Patisnten
  ie,  Diese  haben  im  Inlande  nach  Verfügung  des  Minister.  der  geistl.  ete.  Ano



geleg.  und  des  Innern  vom  31.  Januar  194  rdern:
a)  Bromorirte  Aerzte,  Wundiärzte  1.  und  2.  Klasse,  für  die  Ausstell  eines
Atiostenı  wenn  sie  die  Untersuchung  in  ihrer  Wohnung  vornehmen,  für  den
Kopf  10  Bgr

ausserdem  ©  für  den  Besuch,  wenn  die  Untersuchung  ausserhalb  Ihrer  vohgeschieht,
  der  promovirte  Arzt  d  ?.  Klass
gr.  Für  Reisen  können  ausser  den  Gebühren  für  die  stwaige  Ausfer-Era
  von  Attesten  die  tarifmässigen  Reisekosten  und  Diäten  gewährt  werden.
8%.  74.  Kosten  für  Honorar  an  Civillrzte  und  für  Medikamente  werden  vom  Transportführer
  nur  bezahlt,  insofern  sie  während  der  Anwesenheit  des  Patienten  beim  Transport
  entstanden  sind.

EV.  Kapfltel.  Nat  1-V  |

$.  80.  Nicht  mobile  Officiere,  Beamte  und  Unterbeamte  entrichten,  wenn  sie  die
Aataralverpflegung  aus  Magazinen  oder  von  den  Quartiergebern  erhalten,  dafür  täglich
5  Sgr.  an  den  Transportführer.
$.  Si.  Alle  bei  den  Kricgsersatz-Transporten  befindlichen  Unterofhciere  und  Mannschaften
  erleiden  für  die  empfangene  Natural-Verpflegung  einen  täglichen  Abzug  von
1  Bgr.  3  Pf.  von  ihrer  Löhnung.  Für  den  31.  eines  Monats  findet  kein  Abzug  Statt.
Bat  an  Tagen  der  Eisenbahn-  oder  Dampfschiffsbeförderung  die  Naturalgewährung
Schwierigkeiten,  so  kann  den  Unterofficieren  und  Mannschaften  in  Stelle  der  Portion
ein  Betrag  von   Sgr.  für  den  Kopf  und  Tag  gezahlt  werden.  Eine  gleiche  Portionsvergütigung
  wird  in  diesem  Falle  auch  den  mobilen  Offcieren,  Beamten  und  Unterbeamten
  gemährt.
V,  Kapfitel.  Geld-Verpflegung.
$.  85.  Für  dıe  Zeit  der  Anwesenheit  beim  Transport  erhalten  neben  dem  laufenden
  Geha
a)  mobile  Offciere  und  Beamte  die  Chargenfeldzulage  nach  den  im  dritten  Abschnitt
  (8.  246  seq.)  des  Reglements  darüber  gegebenen  Bestimmungen;
b)  nicht  mobile  Ofhciere  und  Beamte  die  &gt;  Kommandozulage  nach  den  Bestimmungen
  des  Friedens-G
$.  9.  Kranke  und  Arretirte  scheiden  mit  dem  Tage  des  Abgangs  vom  Transpart
aus  dessen  Verpflegung.  Beurlaubungen  finden  während  des  Marsches  nicht  Statt.

5.  Reglement  über  Verpflegung  der  Rekruten,
Reservisten,  Invaliden  und  Landwehrmänner
bei  Einziehungen,  zesp.  „Entlassungen.
Vom  5.  Oktober  1
Allgemeine  Grundsätze
$.  2.  Alle  Rekruten  und  Heservisten  sollen  ihren  Truppentheilen  resp.  ihrer  Heimath
  soviel  als  möglich  mittelst  der  Eisenbahnen  oder  Dainpfschiffo  zugesandt  werden,
vn  eise  überall  da,  wo  sie  das  Ausland  zu  passiren  haben.  —  Dies  gilt  (Erl.  d.
ekon.-Depart.  v.  23.  Januar  1858)  such  für  den,  von  den  Artillerie  -Brigaden
am  1.  Oktober  an  die  Feuerwerks-Abtheilung  abzugebenden  Ersatz.
se  on  Bei  grösseren  Entfernungeb,  besonders  da,  wo  Truppen  ausserhalb  ibrer
irke  stehen,  oder,  wie  die  Garden,  aus  der  ganzen  Monarchie  rekrutirt  werden,
Prager.  Miüt-Med  -  Wesen,  10