146  Geldverpfiegung  und  Kassenwesen.

geschieht,  Einziehung  und  Entlassung  grundsätslich  in  Transporten  unter  militärischem
Kommando.

$.  0.  Auf  je  drei  Meilen  wird  ein  Marschtag  gerechnet  Nach  3  hintereinander
folgenden  Marsohtagen  haben  die  Leute  einen  Ruhetag,  für  welchen  sie  marschmiässig
verpfegt  werden,  wenn  sie  am  folgenden  fünften  Tage  den  Marsch  fortsetzen.

Specielle  Bestimmungen.

A.  Verpfieguug  der  Rehkruten  und  wieder  eingezogenen
eservisten

8.  16  u.  17.  Rekruten  und  Reservisten  haben  auf  dem  Marsche  zum  Landwehrbataillons-Stabsquartier
  3  Meilen  unentgeltlich  zurückzulegen.  Für  die  weitere  Entfernung
  ibrer  Heimath  von  diesem  oder  dem  Sammelplatz  grhalten  sie  ein  Meilongeld  und
zwar:  Rekruten,  Gemeine,  Gefreite,  Spielleute  1  Sgr.  3  Pf.;  terofüiciere  aller  Grade,
Trompeter,  Hautboisten,  Kurschmiede,  Rossärzte  ru  Ser.  9  Pf.  pro  Meile.

8.  42.  Alle  Rekruten  sind  von  ihren  Kommunen  in  einer  für  den  Marsch  bis  zum
Truppentheil  ausreichenden  Bekleidang,  besonders  mit  auskömmlicher  und  geeigneter
Fussbekleidung  und  mit  zwei  Hemden  abzusenden.

E.  Verpflegung  der  als  ganz-  eder  halbinvallde  eder  als
dienstuntauglich  entlassenen  Leute,  sowie  derin  derHeilmath
befindlichen  Auvallden  kei  Wiederel

8.  72.  Die  von  den  Truppen  oder  aus  Lazarethen  nach  Anerkennung“  ihrer  (Gansoder
  Halb-)  Invalidität  oder  als  dienstantauglich  in  die  Heimath  entlassenen,  sowie  die
von  den  Invaliden-Kompagnien  ausscheidenden  Unterofficiere  und  Mannschaften  werden
auf  dem  Marsche  in  die  Heimath  als  Reservisten  behandelt.

8.  73.  Sind  dergleichen  Leute  nach  ärztlichem  Atteste  dauernd  marschunfähig,
  so  übernimmt  der  Staat  die  Kosten  der  zur  Fortschaffung  in  die  Heimath  nöthigen
Post-,  Eisenbahn-  oder  sonstigen  Transportmittel,  und  gewährt  ihnen  neben  denselben
für  jeden  wirklichen  Reisetag  die  chargenmässigen  Tagegelder  nach  den  Regulativ
  vom  29.  December  1849.  Bei  derartigen  Entlassungen  können  kleinere  als  die
gewöhnlichen  Tagestouren  nur  insoweit  zum  Ansatze  kommen,  als  sie  durch  ärztliche
Atteste  für  unbedingt  notbwendig  erklärt  und  genau  vorgezeichnet  #

3.  Die  in  der  Heimath  befindlichen  Halb-  oder  Ganz-  Invaliden,  welche  dürftig
und  nach  Anerkennnng  ihres  Anspruchs  (einem  kombinirten  Reserve-Bataillon),  einem
Invalidenhause  zugetheilt,  oder  bei  einen:  Invaliden-Institute  angost:lit  sind,  werien  anf
dem  Marsche  zum  Bestimmungsorte  als  eingerogene  Reservisten,  bei  nachgewiesener
Marschunfäbigkeit  aber  nach  $.  73  verpfegt,  gleichviel,  ob  sie  auf  Invaliden-Wohlthaten
verzichtet  haben  oder  nicht.

F.  Verpflegung  der  zu  Rekruten-  und  Reservisten-Transporten
  kommandirien  Olßslere,  Aerzte,  UnterefBelere
Mannschaften

.  76.  Sofern  in  nachstehenden  86.  nicht  besonders  verfügt  ist,  sind  die  für  Rekroten-
  und  Reservisten-Transporte  verwendeten  Officiere,  Aerzte,  Unterofficiere  und
Mannschaften  nach  dan  Vorachriften  des  Geldverpflegungs-  und  der  übrigen  einschläglichen
  Reglements  zu  behandeln.

8.  77.  Die  Kompetenzen  der  Officiere,  Aerzte,  Unterofficiere  und  Mannschaften  für
die  Reisen  und  Märsche  zu  den  Transporten  und  von  diesen  zurück,  sowie  die  soustigen
Kosten  dieser  Hin-  und  Rückmärsche  sind  von  den  Truppentheilen  der  Kommandirten
zu  zahlen  und  zu  liquidiren;  bemessen  werden  sie  nach  den  für  Kommandos  geltenden
Bestimmungen.

8.  78.  Sobald  kommandirte  Officiere,  Aerzte,  Unterofficiere  oder  Mannschaften  bei
Transporten  entbehrlich  werden,  veranlasst  der  Transportführer  ihre  Rückkehr  zum
Truppentheil,  für  dessen  Rechnung  er  ihnen  gegen  Quittung  vorschussweise  die  dazu
etwa  nöthigen  Summen  zahlt.  —  Als  Anhalt  für  den  Transportführor  wird  hier  bemerkt,
dass  Officiere  und  Aerzte  für  die  Rückkehr  zum  Truppentheil  auf  Roisckosten  und  Ta.
gegelder  keinen  Auspruch  haben,  wenn  sie  mit  Mannschaften  zurückmarschiren  können,
oder  mit  solchen  per  Eisenbahn  etc.  befördert  werden.

8.  78.  Die  zu  Rekruten-  und  Roeervisten-Tran«porten  kommandirten  Offciere  und
Militär-Aerzte  beziehen  ihre  Gehaltskompetenzen  bei  ihren  Truppentheilen  fort,  für  deren
Rechnung  sie  dieselben  in  Monatsraten  vorschussweise  vom  Transportführer  gegen
Quittung  empfangen,  wenu  sie  über  den  Monat  des  Eintreffens  binaus  beim  Transporte
anwesend  sind.  Öfficiere  uud  Aerzte  fülıren  deshalb  als  Ausweis  über  ihre  Kompetenzen
Boldbücher  oder  besoudere  Atteste  ihres  Truppentheils  mit  sich,  in  denen  der  ihnen