Verpflegung  der  Rekruten,  Reservisten  etc.  147

nach  Innebehaltung  der  Abzüge  baar  auszuzahlende  monatliche  Gehaltsbetrag  genau
ausgedrückt  ist.
$.  80.  Wührend  des  Friedens  haben  Officiere  und  Militär-Aerste  im  Inlande  für
ihre  Beköstigung  selbst  zu  sorgen.  Wo  dies  indess  schwierig  ist,  sollen  die  Wirthe
gehalten  sein,  ihnen  die  Portion  des  Soldaten  zu  verabreichen,  Dieselbe  ist  von  den
pfängern  sofort  mit  5  Sgr.  pro  Kopf  und  Tag  zu  bezahlen  und  zwar  an  den  Transportführer,
  der  die  Ortsbehörde  zur  Verabreichung  der  Verpßegungsportion  an  die  Ofüciere
  za  requiriren  und  ihr  die  Bezahlung  dafür  zu  übermitteln  hat
$&amp;931.  Im  Im  Königreich  Hannover,  Kurfürstenthum  Hessen,  Grossherzogtbum  Sachsen-Weimar-Eis
  ‚  eson,  Oldenburg,  Herzogthum  Nassau,  Sachsen-Koburg  -  Gotha,
Braunschweig,  E  Fürstenthum  Lippe-Detmold  haben  auf  Grund  der  Etappen-Konventionen
auch  die  Ofliciere  vom  Hauptmanı  und  Rittmeister  1.  Klasse  incl.  abwärts,  ebenso  die
„Aerzte  vom  Oberstabs-Arzte  incl.  abwärts,  Anspruch  auf  Beköstigung  durch  die
Quartiergeber  gegen  einen  täglichen  Gehalwabzug  von  20  Sgr.  für  den  Hauptmann  und
Rittmeister  1.  Klasse  und  Oberstabs-Arst;  10  Sgr.  für  die  übrigen  Hauptleute  und  Rittmeister;
  7  Bgr.  6  Pf.  “für  die  Lientenants,  Stabs-,  Assistenz-  und  Unter-Aerzte.  ‚Diese
Beträge  zieht  der  Transportführer  sogleich  von  jedem  Verpflegten  ein  und  rechnet  sie
unter  namentlicher  Bezeichnung  desselben  in  der  Transport-Rechnung  zurück,  ohne
Rüsksicht  darauf,  ob  die  Beköstigung  sofort  baar  bezahlt,  oder  nur  über  den  Empfang
derselben  (Braunschweig)  quittirt  wird.  Die  Ofßciere  vom  Stabs-Offciere  inel.  aufwärts
  und  die  Militär-Aerzte  vom  General-Arzt  incl.  aufwärts  sollen  sich  auch  im  Auslande
  grundsätzlich  selbst  beköstigen.  Fehlt  es  ihnen  dazu  an  Gelegenheit,  so  können
ale  in  den  vorgenanuten  fremden  Staaten  gegen  sofortige  Bezahlung  Beköstigung  durch
die  Wi  verlangen.  Dieselbe  beträgt  für  einen  Stabsofficior  (General  Arzt)  in  Hannorer
  1  Tbhir.  3  Ggr.  2  Pf.;  in  Nassau  1  Fi.  18  Xr.  Gold,  in  den  übrigen  Staaten
1  Tbir.  Gold.  Die  desfallsige  Regaisition  ist  durch  den  Transportführer  an  die  betseffende
  Orts-  oder  Etappenbehörde  zu  richten,  auch  ihr  —  nicht  den  Wirthen  —  Zahlang
  zu  leisten.  Für  die  Beküstigung  aller  Officiere  und  Militär-Aorzte  ist  die  Charge,
niemals  die  Funktion  massgebend.
$  82.  Mobile  Ofüciere  etc.  haben  im  In-  und  Auslande  Ansprüche  auf  unentglukhe
  Gewährung  einer  gewöhnlichen  Feldportion,  sobald  sie  auf  den  Feldetat  gem...

  83.  Für  die  Zeit  vom  Tags  nach  dem  Eintreffen  an  Sammel-  oder  sonstigen
Uebernahme-Orten  und  während  der  Anwesenheit  beim  Transport  bis  einschliesslich
  des  Tages  vor  Antritt  des  Rückmarsches  oder  der  Rückreise  erhalten  die
kommandirten  Officiere  und  Aerzte  die  Kommando-,  wenn  sie  aber  als  mobil  auf  den
Feldetat  getreten  rind,  die  Feldsulage  nach  den  Festsetzungen  des  Reglements  über
eldve  er  Truppen  im  Frieden  (85.  152  bis  157)  und  der  Armee  im  Kriege
(8-  ey  bis  263.)

Mi.  Verfahren  bei  Erhrenkungen  der  Bekruten,  Reservisten
d  Kommandirt

8.  96.  Die  zur  Zeit  der  Einsichune  an  vorübergehenden,  namentlich  ansteckenden
Krankheiten  leidenden,  sowie  die  auf  dem  Marsche  zu  ihren  Truppentheilen  erkrankten
ten  und  Reservisten,  nicht  minder  die  zur  Zeit  dor  allgemeinen  Entlassung  kranken
oder  auf  dem  Marsche  in  die  Heimath  erkrankenden  Reserve-Mannschaften  sind  (wo
es  nöthig,  mittelst  Vorspannes)  dem  nächsten  Militärlazareth  zu  überweisen  (cfr.  Fricders
  -  eth-  Reglement  $.  143,  Geldverpflegungs-Reglement  im  Frieden  $.  84.)  lat
ein  solches  nicht  am  Orte  und  der  Krauke  nach  ärztlichem  Ermessen  nicht  tranaportabel,
  so  liegt  es  den  betrefienden  Kommunalbehörden  ob,  für  Kur  und  Pflege  des  Patientan
  za  sorgen.  Sie  liquidiren  die  desfallsigen  Kosten  demnüchst  bei  der  Intendantur
des  irks.  —  Gehört  der  Kranke  einem  Transporte  an,  30  giebt  ıhm  der  Transportführer
  eınen  "Begleitschein  (Aufnabme-Schein)  in  duplo  mit.  Ein  Exemplar  dieses
Scheines  wird  dem  Transportfübrer  ale  Rechnungsbelag  mit  dem  Anerkenntniss  der  erfolgten
  Reception  des  Kranken  von  der  übernehmeuden  Lazareth-  oder  Kommunal-Behörde
  wieder  zugestellt.  Die  zurückgelassenen  Kranken  fallen  ınit  dem  Abgabetage  ans
der  Verpflegung  des  Transports.  Wenn  einzeln  einkommende  Rekruten  oder  Reservisten
  einer  Heilanstalt  überwiesen  werden,  so  haben  die  überweiseuden  Behörden  den
Trappentheilen  derselben  davon  Nachricht  zu  geben.

8.  97.  Gleichlautend  mit  $.  72  des  Anhangs  zum  Reglement  über  die  Geldverpfiegung
  der  Armee  im  Kriege.  Im  Grossherzogthum  Hessen  werden  die  Physiker,  Aerzte
und  Wundärzte  für  das  Ausstellen  der  Krankenatteste  etc.  nach  der  Preussischen  Mcdieinal-Taxe
  entachdigt.

%  Rekruten  und  Reservisten,  welche  während  ihrer  Anwesenheit  bei  militärischen
  Transporten  erkrankt  und  son:it  nur  bis  zum  Tage  DE  Abgabe  an  die