148  Geldverpflegung  und  Kassenwosen.

betreffende  Heilanstalt  verpfegt  waren  ($.  96),  sind  bei  ihrer  Genesung  und  Weitersendung.
  sofern  sie  nicht  etwa  anderen  Transporten  können  angeschlossen  werden,  von
den  entlassenden  Lazareth-  oder  Kommunal-Behörden
1)  die  Rekruten  und  einzuziehenden  Reservisten  gleich  den  vom  Landwehrbataillons-Stabsquartier
  einzeln  zum  Truppentheil  marschirenden  derartigen
anuschaften;
2)  die  auf  dem  Marsche  in  die  Heimath  begriffenen  Reservisten  wie  die  von  den
Truppentheilen  einzeln  entlassenen  Leute  zu  behandeln.

$.  90.  Einzeln  marschirende  Rekruten  und  Reservisten  sind  bereits  für  den  ganzen
Weg  zum  Truppentheil  resp.  in  die  Heimath  mit  den  gesetzlichen  Kompetenzen  verpfl  er
worden.  Bei  ihrer  Aufnahme  in  eine  Heilanstalt  ist  desbalb  sofort  der  entsprechende
Theil  der  empfangenen  Verpfegungsgelder  von  dem  aufnehmenden  Behörden  ad  depositum
  zu  nehmen.  Bei  ihrer  Weitersendung  erhalten  sie  die  so  deponirten  Beträge  mit
einum  entsprechenden  Vermerk  in  der  Einberufungs-Ordre,  resp.  dem  Urlaubspass  zurück.

8.  Die  dauernd  Marschunfähigen  werden  bei  Entlassung  aus  den  Lazarethen
nach  $.  13  behandelt.  Bei  den  einzeln  abgesendeten  Rekruten  und  Reservisten  kommen
die  ihnen  bereite  für  den  ganzen  Weg  gerahlten  Marschkompetenzen  ($.  09.)  verhält-Blnerke
  auf  die  Tagegelder  in  Anrechnung

13.  Gleichlautend  mit  $.  74  des  Anhangs  zum  Kriegs-  Geldverpfegungs  -Relement.

e  $.  104.  Wenn  die  wegen  kontagiöser  Augenkrankheiten  von  ihren  Truppentheilen
zur  Reserve  entlassenen  (oder  beurlaubten)  Leute  binnen  Jahr  und  Tag  aufs  Neue  von
diesen  Leiden  befallen  werden,  sınd  sie  dem  nächsten  Militärlazareth  zur  freien  Kur
und  Pfege  zu  überweisen.  Unbemittelte  Individuen  werden  auf  Kosten  der  betreffenden
Regierung  resp.  Kommunalbehörde  in’s  Lazareth  geschafft,  bei  ihrer  Entlassung  aus
demselben  aber  für  den  Marsch  in  die  Heimath  gleich  den  Reservisten  aus  Militärfonds
verpflegt.  Die  desfallsigen  Liquidationen  haben  die  Lasareth-Kommissionen  mit  den
Quittungen  der  Entlassenen  und  dem  Atteste  der  Kommunalbehörde  über  deren  Därftigkeit
  zu  belegen.

Zusater.  Wenn  bei  Rekruten-  und  Reserve-  Transporten  Ausgaben  für  Arzneien  etc.
vorkommen,  so  werden  die  desfallsigen  Arznei-Kosten-Rechnungen  nicht  beim  Medlecinal-Stabe
  der  Armee  revidirt,  sondern,  sofern  sie  durch  quittirte  Rechnungen  und  Recepte
gehörig  belegt  sind,  von  der  Intendantur  nach  kalkulatorischer  Prüfung  gleich  ala  richtig
fentgestallt  (Erl.  d.  Mil.-Oekon.-Depart.  v.  9.  Juni  1833,  Cirkular  an  die  Goneral-Aorzte

L.  Verspann-  und  Botengestellung.

8.  108.  Vorspann  wird  nicht  gewährt  für  Strecken,  auf  welchen  Eisenbahn-  oder
Dampfschiffbeförderung  stattfindet.  Für  den  Anspruch  der  marschirenden  Rekruten-  und
Reservisten-Transporte  auf  Vorspaun-Mittel  ist  der  Regel  nach  nur  die  Stärke  des
Transports  und  der  Umstand  massgebend,  ob  die  Führer  Offciere  sind  oder  nicht,
Ausnabmeweise  wird  Vorspann  gewährt  zur  Fortschaffung  erkranktor  ($.  06)  oder  marschunfähiger
  |  18.  2m  Mannschaften.

$.  109.  er  Regel  nach  wird  bei  Fussmärschen  gewährt:

)  einem  Transporte  unter  90  Mann.  wenn  der  Führer  Ofßeier  ist,  ein  Reitpferd
sur  Fortschafung  der  Sachen  des  Transportführers,  der  Verpflegungsgelder
und  Dienstpapiere;
einem  Transporte  in  Kompagniestärke  (wenigstens  90  Mann)  zum  persönlichen
Fortkommen  des  Transportführers  ein  Reitpferd,  sum  Transport  der  Ofcier.
Effekten,  Dienstpapiere  und  Geldor  ein  einspänniger,  oder  wo  solcher  nicht
ortsüblich,  ein  2spinniger  W
c)  bei  der  Stärke  von  2  Kompagnien  (mindestens  300  Mann)  für  die  2  Führer
zusammen  2  Reitpferde,  zum  Transport  der  Effekten  etc.  ein  Ispänniger,  oder
in  Ermangelung  dessen  ein  2spänniger  Wagen
bei  einer  Stärke  von  3  Kompagnien  (mindestens  430  Mann)  für  den  Führer
des  ganzen  Transports,  wenn  ein  solcher  durch  das  betreffende  General-Kommando
  besonders  ernannt  worden  ist,  ein  Reitpferd,  für  3  Kompagniefübrer
zusammen  3  Reitpferde,  zum  Transport  der  Effekten  etc.  2  awei-  oder  I  vierspänniger
  Wagen;

e)  bei  Bataillonsstärke  (mindestens  600  Mann)  für  den  Transportfährer  1,  für
4  Kompagnieführer  4,  für  den  als  Stabsarst  fungirenden  Militärarst
1  „Reitpferd;  zum  Transport  der  Effekten  etc.  2  zweispännige  oder  1  vierspiin-$.

  m.  Be  Se  im  8.  109  gedachten  Reitpferde  kann  Ofllcieren  und  Aerzten  die
Vergütigung  für  dieselben  nach  dem  Satze  von  7'/,  Sgr.  pro  Pferd  und  Meile  (für  die

=
=

Du
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