Naturalverpflegung  im  Frieden.  149

im  Auslande  nicht  entnommenen  Pferde  ebenfalls  nur  in  Pr.  Courant  ohne  Gold-  und
Courant-Agio)  gewährt  werden.

$.  112.  Der  Transportfübrer  muss  jedoch  in  solchem  Falle  besonders  attestiren,
dass  für  die  Officiere  etc.  keine  Vorspann-Reitpferde  gestellt,  auch  keine  Königl.  Dienstoder
  Mobilmachungspferde  von  ihnen  benutzt  worden  sind.  Der  Transportführer  und
durch  ihn  die  betreffenden  Kommunen  sind  von  solchen  Arrangements  so  rechtzeitig
za  unterrichten,  dass  unnöthige  Requisitionen  von  Vorspannpferden  vermieden  werden.

$.  113.  Zum  Transport  kranker  Offciere  und  Aerzte  kann,  wo  Eisenbahn-,
Damp£schiff-  oder  Post-Beförderung  nicht  angänglich  ist,  bis  zum  nächsten  mit  preussischen
  Truppen  belegten  Orte  für  einen  und,  wenn  mehrere  krank  sind,  für  je  zwei
1  zweispänniger  Vorspannwagen  entnommen  werden.

$.  114.  Zur  Fortschafung  erkrankter  Unteroficiere  und  Mannschaften  können
Transporte,  denen  für  ihre  Eflekten  nach  8.  109  ein  Aspänniger  oder  zwei  ?spännige
Jorspannfahren  bewilligt  sind,  besondere  Vorspannmittel  nur  entnehmen,  wenn  me
als  3  Kranke  transportirt,  oder  Kranke  nach  einem  seitab  besonders  nahe  gelegenen
Lasaretho  geschafft  werden  müssen.

$.  115.  Gleichlautend  mit  $.  64  des  Anhangs  zum  Kriegs  -  Geldverpflegungs-Reent.



$.  116.  Wenn  am  Orte  der  Erkrankung  kein  Militärarzt  vorhanden  ist,  genügt
zur  Justificirung  von  Krankenfuhren  das  Attest  des  Transportführers  (bei  einzeln  gehbenden
  Leuten  das  der  betreffenden  Behörde)  über  die  Marschunfähigkeit  der  erkrankten
Individuen,  deren  Name  und  Leiden  speciell  zu  bezeichnen  sind.

Capfltel  IV.
Natural  -  Verpflegung.

1.  Reglement  über  die  Natural-Verpflegung  der
Truppen  im  Frieden.
Vom  13.  Mai  1858.
(NB.  Dieses  Reglement  ist  seit  dem  1.  Juli  1858  in  Kraft.)
Erster  Abschnitt.
Bestimmungen  über  die  Gebührnisse.
A.  Verpflegung  der  Mannschaften.

L  Berechtigung  im  Allgemeinen.

$.  1.  Die  Natural-Verpfegung  des  Boldaten  besteht  in  einer  täglichen  Brotportion;
die  übrigen  Verpfle  -Bedürfnisse  muss  er  aus  seiner  Löhnung  bestreiten.

4.2.  Zur  Besch  der  Mittagskost  ist  der  Boldat  verpflichtet,  von  seiner
Löbnung  bis  auf  Weiteres  einen  täglichen  Betrag  von  1  Sgr.  3  Pf.  herzugeben.  Bei
allgemeiner  Unzulünglichkeit  desselben  wird  ihm  ein  besonderer  Zuschuss  (Verpflegungsuss)

  gew

8.3.  ©  napruch  auf  Gewährung  der  Brotportion  und  des  Verpflegungszuschusses
haben  nur  die  Chargen  vom  Feldwebel  und  Wachtmeister  einschliesslich  abwärts.
Ofßeieren,  Aerzten,  Zahlmeistern  und  dem  Oberrossarzte  wird  Natural-Verpflegung  nur
in  besonderen  Fällen  und  gegen  Bezahlung  gewährt.  (8.  60  seq.)  —  Lieutenants,  sowie
Aerzte  vom  Range  der  Lieutenants  einschliesslich  abwärts  und  Zahlmeister  erhalten
in  den  Garnisonen  Mainz  und  Luxemburg  eine  monatliche  Brotvergütigung  von  25  Bgr.
als  Garnisonzulage  aus  dem  Fonds  des  Militäretats  zur  Geldverpflegung  der  Truppen.

8.  4.  Einjährige  Freiwillige  haben,  mit  Ausnahme  der  in  die  Etatsstärke  der
Truppen  aufgenommenen,  keinen  Anspruch  auf  Natural-Verpflegung,  treten  jedoch  in
dieselbe  ein,  sobald  sie  bei  dem  Abrlicken  aus  der  Garnison  unter  aussergewöhnlichen
Verbältnissen  Löhnung  erhalten.  ($.  45  des  Friedens-Geldverpflegungs-Reglements.)

DO.  Verpflegung  in  der  Garnison,  am  Kommando-Orte  und  im  Kantonnement.


$.  8.  Die  tägliche  Brotportion  des  Soldaten  in  der  Garnison,  am  Kommandoorte
  und  im  Kantonnement  beträgt  I  Pfund  12  Loth.  In  den  Garnisonen  Mainz  und
Luxemburg  und  in  der  Festung  Graudenz  wird  eine  an  den  Ort  gebundene  tägliche