150  Naturalverpflegung.

Brotportion  von  I  Pfund  26  Loth  gewährt.  Die  Verabreichung  erfolgt  durch  Königl.
Magazine  oder  Lieferanten.

.9.  Orten,  wo  keine  Natoralverabreichung  von  Brot  stattfindet,  erhält  der
Soldat  in  Stelle  der  Brotportion  ein  Brotgeld.  (Garnison-Brotgeld.)

$.  10.  An  Orten  mit  Natural-  „Brotvorabreichung  muss  die  Brotpo:  in  Natura

empfangen  werden.  (Erlass  d.  Milit.-Oekon.-Depart.  v.  16.  M  ai  1060)  Is  jedoch  “der
Natoralempfang  wegen  zu  kurzen  Aufenthalts  an  einem  Verabreichungzort  insbesondere
für  den  einzeluen,  keinem  Truppentheil  attachirten  Boldaten,  mit  Schwierigkeiten  verknüpft,
  so  darf  in  Stelle  der  Brotportion  das  Garnisonbrotgeld  gegeben  werden.

Zusatz.  (Allerh.  Kab.-Ord.  vom  2.  August  1360.)  Ueber  weitere  Ausnahmen  von
der  ‚Verpflichtung  zum  Empfange  des  Brotes  in  Natur  hat  das  Kriegsministerium  zu
bestimmen

8.  11  Die  Mittagskost  muss  sich  der  Soldat  in  der  Garnison,  am  Kommandoort
und  im  Kantonnement  aus  dem  dazu  bestimmten  Löhnungstheil  ($.  2)  und  dem  etwa
bewilligien  Verpflegungszuschuss  in  der  Regel  selbst  beschaffen

$.  12.  Dio  Verpflegungszuschüssu  werden  eintretenden  Falls  von  den  General-
  Kommandos  für  ihre  Korpsbereiche  vierteljährlich  festgesetzt.  Jeder  derartigen
Berechnung  wird  eine  Tagesviktualienportion  (9  Loth  Fleisch  (roh),  5'/2  Loth  Reis  oder
7  Loth  Graupe  resp.  Grütze  oder  14  Loth  Hülsenfrüchte  oder  a  Metze  Kartoffeln  und
1'/s  Loth  Salz)  und  die  Markt-Durchschnittspreise  zu  Grunde  gel

8.  13.  Der  Verpflegungszuschuss  wird  dem  Soldaten  wie  die  Löhnung  in  jedem
Monat,  ohne  Rücksicht  auf  dessen  Tagerahl,  auf  30  Tage  gewährt  Kantonnirende
Truppen  sollen  jedoch  den  Verpflegungszuschuss,  sowie  den  zur  Bestreitung  dor  Mittagskost
  bestimmten  Löhnungsantheil  für  den  31sten  eines  Monats  extraordinär  erhalten.

8.  14.  Nur  die  Invaliden  in  den  Invalidenhäusern  haben  auf  Verpflegungszuschüsse
keinen  Anspruch.

5.  Wo  gemeinschaftliche  Speiseanstalten  eingerichtet  sind,  zahlt  der
Soldat  zum  Menagefonds  den  bestimmungsmässigen  Löhnungsantheil  und  Verpfegungszuschuss,
  5  wofür  er  eine  angemessene  Mittagskost  erhält.  Frühstück  und  Abendbrot
  kann  er  hierfür  nicht  verlangen.

$.  16.  Ist  die  Solbstbeschaffung  der  Verpflegung  (wie  bei  Teuppenübongen  etc)
schwierig,  so  erhält  der  Soldat  gegen  Einbehalt  des  bestimmten  Löhnungsantheils
des  Verpflegungszuschusses  die  Viktualien  zur  Tagesportion  ($.  12)  in  Nature
An  den  Tagen  der  Uebungen  mit  wechselnden  Quartieren  und  in  Lägern  und  Bivouakswird
  ein  Portionssatz  von  15  Loth  Fleisch  (roh),  7  Loth  Reis  oder  9)  Loth  Graupe  resp.
Grütze  oder  18  Loth  Hülsenfrüchto  oder  2/3  Metzen  Kartoffeln  und  1!,,  Loth  Sal,
sowie  ’/,.  Quart  Branntwein,  in  dessen  Stelle  seit  der  Allerh.  Kab.-Ord.  vom  13.  F
bruar  1862  */,  Loth  Kaffee  (in  gebrannten  Bohnen)  tritt,  gewährt.

8.17.  Auch  ist  bei  Kantonnements  gestattet,  die  Beköstigung  des  Soldaten  den
Quartiergebern  ron  Grand  einer  gütlichen,  unter  Mitwirkung  der  Civilbehörde  getroffenen
Einigung  zu  über

8.  19.  Ist  den  Tr  Truppen  zur  Selbstbeschaffung  der  Portion  ein  erhöhter  Verpflegungszuschuss
  bewilligt  worden,  so  haben  auf  denselben  nicht  blos  die  im  Kantonnement  etc.
selbst,  sondern  auch  alle  an  der  Uebung  theilnehmenden,  aus  der  Garnison  nicht  abgerückten
  Truppen  Anspruch,  dio  letzteren  jedoch  nur  auf  30  Tage  im  Mona

$.  20.  Bei  Verpflegung  durch  die  Quartiergeber  ist  anf  die  Gewährun  einer  für
die  Soldsten  ausreichenden  angemessenen  ortsüblichen  Mittagskost  hinzuwirken,  ohne
streng  am  Portionssatz  festzuhalten.  Statt  des  Brotes  in  natura  kann  das  Garnisonbrotgeld
  bewilligt  werden.

ID.  Verpflegung  auf  dem  Marsche.

$.  23.  Diese  wird  nach  dem  Regulativ  vom  6.  Juni  1818  dem  Soldaten  durch  den
Quartiergeber  verabreicht,  und  soll  im  Allgemeinen  die  sein,  welche  des  Letzteren
Tisch  bietet.  Um  jedoch  Beeinträchtigungen,  sowie  übermässigen  erungen  vorzubeugen,
  wird  die  täglich  zu  vorabreichende  Verpflegung  auf:  !j,  Pfund  Fleisch  (roh),
Zugemüse  und  Balz,  soviel  zu  einer  Mitagı-  und  Abeondmahlzeit  gehört,  und  das  für
einen  Tag  erforderliche  Brot  (bis  zu  1  Pfund  26  Loth)  aatgenetst  Frühstück  und
Getränk  hat  der  Soldat  von  seinem  Wirthe  nicht  zu  ford,

$.  24.  Die  vollständige  Boköstigung  muss  dem  Soldaten  selbst  dann  verabreicht
werden,  wenn  or  zu  später  Tageszeit  in  dem  Quartier  eintrifft.

Die  Marschverpßegung  wird  gewährt  für  jeden  Marsch-  und  bestimmun
müssigen  Rubetag  (incl.  des  Tages  des  Eintreffens  in  der  Garnison,  dem  Kommandoresp.
  Kantonnementsorte.)  Ausgenommen  sind  nur

e)  von  I  Tage,  bei  denon  der  Soldat  an  demselben  Tage  in  die  verlassene

Garnison  resp.  den  Kommando-  oder  Kantonnementsort  zurückkehrt;