Naturalverpflegung  im  Frieden.  151

b)  bei  Mandvern,  selbst  bei  gleichzeitigem  Kantonnementswechsel  ,  sobald  die
Mürsche  einen  Tbeil  des  Manövers  bilden.  In  beiden  Fallen  darf  nur  die
p-  Kantonnements-Verpflegung  gewährt  w.
8%.  Im  Im  Inlande  beträgt  der  Tagesmarsch  durchschnittlich  drei  Meilen;  nach
3  Märschen  wird  am  4.  Tage  ein  Ruhetag  berechnet.  Märsche  an  Sonn-  und  Festtagen
sind  möglichst  zu  vormeiden
8.  27.  Die  Märsche  der  Remonte-Kommandos  sollen  in  der  Regel  nicht  über
2  Meilen  betragen
4.  WM.  Die  Marschverpflegung  wird  den  Quartiergebern  mit  ®%  Bgr.,  und  haben  sie
kein  Brot  gegeben,  mit  3  Sgr.  !)  Pf.  vergütet  (In  den  Hobenzollernschen  Landen
beträgt  die  Vergütigung  24  Xr.  =  6  Sgr.  102],  Pf.,  der  Marschverpfegungszuschuss
betzägt  dann  4  Bgr.  1%,  Pf.)  Diese  Vergütigun  gung  bestebt  aus  2'/,  Sgr.  Marschverpflegu
zuschuss,  I  Sgr.  3  Pf.  Brotgeld  (Marschbrotgeld),  1  8gr.  3  Pf.  Löhn  ungsantheil  des
Soldaten.

%.  31.  Der  zur  Bezahlung  der  Marschverpflegung  erforderliche  Löbnungsantheil
a  ern  wird  diesem  für  den  3lsten  eines  Monats  nicht  abgezogen,  sondern  eıxtra-$.

  3.  Für  "Liegetage  wird  die  Marschverpfegung  nur  in  Gelde  gewährt.

$.  W.  Die  Gewährung  der  Marschverpflegung  oder  des  Marschverpflegungs-  Zuschusses
  schliesst  allemal  den  Anspruch  auf  den  Verpflegungs-Zuschuss  aus.

6.  37.  Bei  marschmüssiger  Benutzung  der  Eisenbahnen,  Dampfechiffe  und  Posten
wird  dem  Soldaten  ausser  der  Marschverpflegung  noch  ein  Erfrischungszuschuss
von  3  Sgr.  6  Pf.  für  jede  nnunterbrochene  Fahrt  von  mindestens  8,  und  von  5  8
für  jede  solche  von  mindestens  10  Stunden  Dauer  gewährt.  Als  Unterbrechung  er
Fahrt  soll  nur  die  Verabreichung  der  Marschverpflegung  angesehen  werden.

8%.  38.  Zur  Vermeidung  der  Entnahme  von  Quartier  und  Verpflegung  im  Auslande
sollen  die  durch  dasselbe  marschirenden  Mannschaften  möglichst  mit  den  Eisenbahnen
befördert  werden.

IV.  Verpflegung  unter  besonderen  Verhältnissen.

8.  39.  DieLandwehr-Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  erhalten  während
de  Dauer  ‚der  Uebung,  sowie  wihrend  einer  sussergewöhnlichen  Zusammenziehung
dieselbe;  g  ‚  wie  sie  den  Mannschaften  des  stehenden
Heeres  gewährt  werden.

a  Die  in  die  Heilb#der  zur  Herstellung  ihrer  Gesundheit  entsendeten  Leute

(dh.  5  380  seq.  des  Lasarothreglem.)  haben  während  der  Anwesenheit  in  den  Bädern

das  Garnisonbrotgeld,  anf  einen  Yerpfegungssunchuss  jedoch  keinen  Anspruch,

Frigl  sie  die  Mittagskost  entweder  unentgeltlich  oder  statt  derselben  eine  besondere  Zulage

  erhalten  erden  sie  nicht  auf  Rechnung  des  Militärfonds  mit  Transportmitteln

versoben,,  sondern  müssen  sie  die  erforderlichen  Mürsche  zu  Fuss  zurlicklegen,  so  ist
ihnen  die  reglementsmässige  Marschverpflegung  event.  die  Verglitigung  dafür  mır  Selbatwähren.



8.  51  und®32.  Leserethkranke  und  beurlaubte  Soldaten  haben  keinen
Anprucn  auf  Natural  -  Verpflegungsgebührnisse.

3.  Während  eines  Untersuchungs-  oder  gelinden  Arrestes  bleibt  „der

Not

Soldat  i  eschmälerten  Genuss  seiner
Bl  im  anpn  befindliche  Deserteur  erhält  jedoch  nur  dıe  Brotportion,  aber  koinen
Verpfegungszuschuss  zu  seiner  Löhnung.

8.54.  Der  im  mittleren  oder  strengen  Arreste  befindliche  Soldat  soll  eine
tägliche  Brotportion  von  I  Pfund  26  Loth  erhalten,  zur  Bestreitung  aller  übrigen  Bedürfnisse
  ist  täglich  1  Sgr.  nungesetzt,  ‚Rossärzten  und  Kurschmieden  wird  bei  der-Reel

  von  5  a  orcben  w  wer
.  59.  Bei  Reisen  darf  neben  den  "Tagegeldern  weder  die  Brotportion  resp.  das

Brotgeld  noch  der  Verpflegungszuschuss  gewährt  werden.  Bei  Reisen  mit  Postfreipässen
  wird,  insofern  nicht  wie  bei  den  zum  Civil  Kommandirten  und  den  Beurlaubten
ein  Anderes  besonders  bestimmt  ist,  nur  die  Brotportion  resp.  das  Garnisonbrotgeld
und  der  Verpflegungszuschuss  der  Garnison  gew

V.  Gewährung  von  Verpflogung  gegen  Bezahlung.

$.  60.  Gegen  Zahlung  der  Vergütigung  von  2  8gr.  6  Pf.  für  daa  Brot  von  5  Pfd.
18  Loth  kann  in  der  Garnison,  eine  Naturalverabreichung  sus  Magazinen  oder
darch  Lieferanten  stattfindet,  die  Brotportion  des  Soldaten  verabreicht  werden  an