152  Nataralverpflegung.

resp.  Kurschmiede  der  Kavallerie  und  Artillerie.  —  Früher  konnten  auch  die
Unterärzte  das  Brod  in  natura  empfangen;  seit  sie  alle  237  Thaler  jübrliches  Gehalt
beziehen,  ist  diese  Vergünstigung  fortgefallen.  (Kriegsmin.-Erlass  vom  21.  Juni  1859,
%.  December  1861.)

8.61.  Officieren  und  Militär-Beamten,  den  nicht  in  die  Verpflegung  aufgenommenen
  einjährigen  Freiwilligen  ete.,  darf  beim  Eintritt  einer  allgemeinen  Viktualien-
  Verabreichung  die  volle  Portion  incl.  Brot  gegen  Zahlung  von  5  Sgr.
gewährt  werden.

$.  92.  Auf  Gewährung  der  Marschverpflegung  gegen  Bezahlung  haben  An-1)

  im  Inlande:

a)  Officiere,  Aerzte  und  Zahlmeister  in  den  Fällen,  wo  sich  keine  andere  Gelegenheit
  zur  Speisung  gegen  verhältnissmässige  Zahlung  vorfindet;  kommt
mit  den  Quartiergebern  eine  Einigung  über  die  Art  und  Vergütigung  der
Beköstigung  nicht  zu  Stande,  so  muss  von  den  Ersteren  auf  Verlangen  die
Beköstigung  des  Boldaten  gegen  Vergütigung  von  #  Sgr.  verabreicht  werden  ;

b)  einjährige  Freiwillige,  sofern  sie  nicht  schon  in  die  Verpflegung  aufgenommen
  sind,  gegen  5  Bgr.  etc.;

2)  im  Auslande:  die  vorgenannten  Chargen.  Für  die  Ofliciere  vom  Stabsofficier
einschliesslich  aufwärts  und  die  Aerzte  vom  Generalarzte  incl.  aufwärts  gilt
jedoch  die  Selbatbeköstigung  als  Regel;  nur  da,  wo  es  ıhnen  hierzu  an  Gelegenheit
  fehlt,  können  ei  “gegen  Bezahlung  des  konventionsmässigen  Betrages
Beköstigung  durch  die  Wi  verlangen.  Die  übrigen  Officiere,  Aerzte  und
die  Zablmeister  erleiden  für  die  ihnen  allemal  zu  gewährende  Verpflegung
folgende  tägliche  Gehaltsabzüge  in  Silbergeld:

2)  der  Hauptmann,  Rittmeister  1.  Klasse  und  Ober-  Stabgarzt  =  Bilbergr.,  die
Lieutenante,  Stabs-,  Assistenz-  und  Unterärzte,  sowie  Zahlmeister  7'/,  Sgr.
Die  einjährigen  Freiwilligen  empfange  n  die  Verpflegung  des  Soldaten  und
haben  dafür  die  konventionsmässige  Vergütung  zu  entrichten.

VL  Ausgleichung  stattgehabton  Mehr-  oder  Minder-Empfanges.

8.  63.  Wo  bei  h  A  heiden  aus  der  Verpflegung  die  Brotportion
bereits  auf  einselne  Tage  über  den  Endtermin  hinaus  verabreicht  war,  kann  von  einer
Rückgewähr  abgestanden  werden.

.  65.  Der  Nachempfang  der  Naturalbrot-  oder  Viktnalienportion  ist  unzulässig.
War  der  Empfang  ohne  Verschulden  des  Berechtigten  unterblieben,  so  dürfen  die  zu
wenig  empfangenen  Portionen  in  Gelde  vergütet  werden,  und  zwar  die  Brotportion
nach  dem  Satze  von  2'/,  Sgr.  für  das  Brot  von  5  Pfund  18  Lotb,  die  Viktualienportion
mit  dem  zur  Beschaffung  gegebenen  Verpflegungszuschuns.  Der  Anspruch  auf  diese
Geldvergütigung  muss  jedoch  von  dem  Berechtigten  innerhalb  einer  Priklusivfrist  von
sechs  (Allerh.  Kab.  -Ord.  v.  2.  August  1860;  früher  nur  drei)  Monaten,  vom  Schluss
des  Monats,  in  welchem  der  Empfang.  unterblieben  ist,  aa  gerschnet,  bei  der  Stelle,
welche  ibm  die  Kompetenz  gewährt,  geltend  gemacht  we

B.  Verpflegung  der  Pferde.

I.  Berechtigung  im  Allgemeinen.

8.  66.  Die  Fourage  wird  nach  täglichen  Rationen  bemessen.

8.  68,  Den  Officieren  und  Militärbeamten  werden  Rationen  nach  Massgabe  der

on  ihnen  eingenommenen  Stellen  gegeben.  Ausgenommen  hiervon  sind  die  in  dam
Tarif  (8.  73)  besonders  bezeichneten  Stellen,  in  welchen  die  Rationsgebühr  durch  die

bedingt  ist.

Charge  69%.  Die  Inhaber  zweier  Stellen  erhalten  nur  die  Rationen  der  höheren  Stelle.

8.  72.  Eine  blosse  Charakter-Erhöhung  ist  ohne  Einfluss  auf  die  Rationsgebühr.

8.  73.  Der  Generalstabsarzt  der  Armee  bezieht  3  leichte,  der  Korps-Generslarzt
2  leichte,  der  Regimentsarzt  der  Kavallerie  2  Rationen,  welche  w  nach  dem  Truppentheile,
  bei  dem  er  steht,  leichte,  mittlere  oder  schwere  sind.  ($.  75.)

D.  Rationssätze  und  deren  Gewährung.

6.  74.  Die  Rationen  sind  entweder  schwere,  mittlere  oder  leichte.

$.  73.  Es  empfangen  schwere  Rationen:  die  Generalität,  der  Generalstab,  die
Adjutantur,  die  Officiere  des  Kriegsministeriums,  die  Garde-  Kavallerie,  die  Reitschule,
die  reitende  Garde-Artillerie,  (suwie  der  Kommandeur,  die  Stabsofüciere  und  der  Adjutant
  der  Garde-Artillerie-Brigade),  die  Kürassier-  und  schweren  Landwehrreiter-Begimenter,
  die  Zugpferde  der  gesammten  Artillerie,  die  Leib-Gendarmerie,  die  Inten-