Naturalvorpfliegung  im  Frieden.  153

dantur,  die  Zugpferde  des  Train;  mittlere  Rationen:  die  Linien-  und  Landwehr-Ulanen-Regimenter
  und  die  Eskadrons  der  Landwehrbataillone  der  Reserve-Regimenter;  leichte

:  alle  übrigen  Truppentheile,  Officiere  und  Militärbeamten.  Für  die  regimentirten
  Offciere  und  Militärbeamten,  sowie  für  die  Stabsordonnanzen  sind  die  Rationssätze
  ibrer  Truppentheile  etatsmässig.

$.  76.  In  der  Garnison  beträgt

die  schwere  Ration  9  Pfd.  Hafer,  H  prä.  Heu,  7  Pa.  Btrob,
die  mittlere  Ration  9'/,  -  -  7
die  leichte  Ration  7'/,  -  -  5  17

Eine  Aendarung  dieser  Bestandtheile  darf  nur  mit  Genehmi  igung  des  Kriegssinisteriums
  dahin  stattfinden,  dass  I  Pfd.  Hafer  gleich  1,1  Pfd.  Gerste  oder  1,3  Pfd.
Roggen,  oder  0,9  Pfd.  Fussmehl,  oder  0,7  Pfd.  zermalmten  Zwieback,  oder  2,8  Pfd.
Heu,  oder  3,6  Pfd.  Btroh  gerechnet  wird.

$.  77.  Auf  dem  Marsche  beträgt,  wenn  die  Verabreichung  durch  Königliche

e  oder  durch  Lieforungs-Unternehmer  erfolgt  »,
die  schwere  Ration  10'/.  Pfd.  Hafer,  3  Prd  He,  Al  prä.  Stroh,
die  mittlere  Ration  9°/  3  EU  -
die  leichte  Ration  9  -  3  3a
Geschieht  die  Verabreichung  durch  die  Gemeinden  @.  81),  so  kann  die  Haferration  in
Mass  gewährt  werden  und  zwar  die  schwere  zu  3'/2,  die  mittlere  zu  9'/,,  die  leichte
su  3  Metzen.  Die  Marschration  wird  auf  die  ganze  Dauer  des  Marsches  für  jeden

-  und  Ruhe-,  sowie  auch  für  einzelne  Liegetage  gewährt.  Bei  Transporten  auf
Eisenbahnen  wird  für  jedes  Pferd  und  jede  Eisenbahnfahrt  ein  Zuschuss  von  3  Pfd.
Heu  und  7  Pfd.  Btroh  gemährt  Dauert  die  Fahrt  länger  als  8  Stunden,  so  wird  der
Heususchuss  auf  6  Pfd.  erh  höht.

$.  78.  Bei  K  oder  Kant  ts  von  voraussichtlich  längerer  als
4  wöchentlicher  Dauer  Bien  die  Garnisonration,  bei  Kommandos  oder  Kantonnements
von  kürzerer  Dauer,  sowie  bei  den  Uebungen  der  Truppen  dagegen  die  Marschration
gegeben.  Wo  Mangel  oder  Theuerung  einzelner  Fouragetheile  eintritt,  darf  eine  Auseleicnung
  nach  $.  ’6  stattfinden.

Die  Rationen  werden  durch  Königliche  Magazin  -  Verwaltungen  oder  angenommene
  ieferangs-  -Unternehmer  verabreicht.

.  81.  An  Orten,  wo  die  Verabreichung  der  Fourago  auf  die  vorgedachte  Weise
nicht  erfolgt,  haben  die  Gemeinden  nach  dem  Edikte  vom  30.  Oktober  1810  ad  5  die
Verpflichtung,  den  durchmarschirenden  Truppen  den  erforderlichen  Bedarf  auf  Grund
der  Marschrouten  zu  gewähren.

6.  84.  Auf  den  Etappenstrassen  durch  das  Ausland  wird  die  Fourage  in  der  Regel
von  besonders  bestellten  Lieferungs-Unternehmern  verabreicht.

6.  8%.  Hat  der  Rationsberechtigte  seine  Pferde  ganz  oder  theilweise  nicht  in  seinem
dienstlichen  Aufenthalts-,  sondern  an  einem  anderen  Orte  stehen,  so  kann  derselbe  dort,
insofern  sich  daselbst  eine  Magarzinverwaltung  befindet,  die  etatsmässigen  Rationen
unter  Genehmigung  des  General-Kommandos  empfangen.  Liegt  dieser  Magazinpunkt
ausserhalb  des  Armoekorps-Besirks,  so  wird  die  Verabreichung  durch  Requisition  des
betreffenden  General-Kommandos  vermittelt.

OL  Veränderungen  der  Rationsgebühr  der  Officiere  und  Militärbeamten
  in  ihren  ver

8.  86.  Der  Anspruch  auf  die  neue  Rationsgebühr  beeinnt  mit  dem  Tage,  an
welchem  der  die  Dienstveränderung  betreffende  Befehl  dem  Berechtigten  auf  dienstlichen
Wege  bekannt  =  ird.

$.  97.  Wird  die  Rationsgebühr  durch  Veränderung  der  Dienststellung  vermindert
oder  kufgohuben.  so  sollen  dem  Berechtigten  die  bisher  etatsmässigen  Rationen  unter
Anrechnung  der  etwa  schon  bezogenen  neuen  Rations-Kompetenz  für  den  Monat,  in
welchem  der  betreffende  Befehl  ihm  dienstlich  bekannt  wird,  unverlindert  belassen,  "und

den  folgenden  noch  auf  so  viel  Pferde,  als  wirklich  vorhanden  sind,  gewährt  werden.

en  aus  dem  Dienst  ausscheidenden  und  den  zur  Disposition  gestellten
  Rationsberechtigten,  sowie  den  Erben  der  verstorbenen  Officiere  und  Militär
beamten  wird  der  Bezug  der  etatsmilssigen  Rationen  für  den  Monat,  in  welchem  die
Kabinets-Ordre  dem  Ausscheidenden  dienstlich  bekannt  wird  resp.  in  welchem  der  Tod
des  Rations-Empfängers  erfolgt,  gleichfalls  unverlindert  gestattet,  und  für  den  folgenden
Monat  noch  auf  die  wirklich  vorhandenen  Pferde,  jedoch  nur  dann  nachgegeben,  wenn
das  Gehalt  für  den  Gnadenmonat  gew  ist.

$.  91.  Für  eine  blosse  Stellvertretung  wird  dem  Vertreter  eine  besondere
Rationsgebühr  ‚nicht  zugesprochen

N.  w  ird  die  Gebühr  der  vertretenen  Stelle  von  dem  Inhaber  derselben  fortbezosen,
  so  ass  dieser  bei  Urlaub,  Krankheit,  Dienstsuspension  und  Arrest  dem  Ver-