154  Natoralverpflegung.

treter  die  zur  Wahrnehmung  des  Dienstes  erforderlichen  Rationen  überlawen  oder  sich
sonst  mit  ihm  einigen.  Entstehen  dabei  Differenzen,  so-unterliegen  sie  der  Entscheidung
der  vorgesetzten  Klar  Instanz.  —  In  allen  anderen  Fällen  dürfen  dem  Vertreter,
wenn  er  bis  dahin  nicht  rstionsberechtigt  war  und  sich  zur  Ausübung  des  Dienstes
beritten  macht,  für  die  wirklich  gehaltenen  Pferde  Rationen  innerhalb  der  etatsımässigen
Gebühr  der  Stelle  gegeben  werden.

.  93.  Durch  ein  Kommando  wird  die  bisherige  Rationsgebühr  nicht  geändert.

$.  95.  Beim  Urlaub  dürfen  die  etstsmissigen  Rationen,  ausser  für  den  Monet
des  Urlaubs-Antritts,  noch  für  volle  6  Monat  unverändert  fortgewährt  werden.

8.  !W.  Bei  Urlaubs-Bewilligungen  über  6  Monate  ist  die  Verabreichung  der  etatsmäasigen
  Rationen  nur  bis  zum  m  ke  ıss  des  Monats,  in  welchem  der  Urlaub  angetreten
wird,  gestattet.  Wird  erst  durch  Ertheilung  eines  Nachurlaubes  ein  mehr  wie  Umonatlicher
  Urlaub  bewilligt,  so  hört  die  Rationsgewährung  mit  dem  Schluss  desjenigen
Monats  auf,  in  welchem  der.  Nachurlaub  angefangen  hat.

8.  97.  Bei  der  Rückkehr  von  einem  mit  Rstionsverlust  verbundenen:  Urlaube  beginnt
  der  Wiederempfang  der  Rationen  mit  dem  Tage  dee  Dienstantritts.

98.  Erkrankten  Officieren  und  Militärbeamten  werden  die  etatsmässigen  Rstionen
  bis  zu  ihrer  Wiederherstellung  resp.  ihrem  Ausscheiden  unverkärzt  belassen.

®.  Durch  die  Di  oder  den  Stubenarrest  eines  Oflziers
oder  Militärbeamten  wird  die  Rationagebühr  nicht  gelindert.

(0.  Bei  einem  nicht  mit  Kassstion  oder  Entlassung  verknüpften  Festungrarrost
  unterliegt  die  Gewährung  der  Ration  denselben  Bestimmungen,  welche  beim
Urlaub  getroffen  sin.  Den  zu  achr  als  6  monatlichem  Festungsarrest  verurtheil
vor  Ablauf  der  ersten  6  Monate  aber  begnadigten  Ofilcieren  erwächst  durch  die  Be

gnadigung  kein  Anspruch  auf  Nachlieferung  der  wührend  des  Arrestes  ihnen  nicht  suine
  erernen  Rationen.

101.  Ist  mit  dem  Festungsarrest  die  Kassation  order  Entlassung  verbunden,  so
erfolls  die  Rations-Gewährung  nach  den,  für  das  Ausscheiden  ohne  Pension  ($.  89)
getroffenen  Festsetzungen.

V.  Rationsgewährungen  gegen  Bezahlung,

8.  113.  Wo  es  das  Interesse  des  Dienstes  wünschenswerth  erscheinen  lässt,  können
mit  besonders  nachzusuchender  Genehmigung  des  Kriegsministeriums  Offcieren  und
Militirbeamten  ausseretatsmässige  Rationen  gegen  Bezahlung  verabreicht  werden.

8.  119.  Die  Genehmigung  des  Kriegsministeriums  ist  nicht  erforderlich  für  die
Verabreichung  einer  Ration  an  die  Regiments-  und  Bataillonsärzte,  insofern  sie  nicht
schon  zum  unentgeltlichen  Empfang  etatamässiger  Rationen  berechtigt  sind,  und  an  die
einjährigen  Freiwilligen  der  Kavallerie.  In  den  Fällen  zu  a.  ist  von  den  Ganeral-Kommandos,
  in  dem  Falle  zu  b.  von  den  Regiments-Kommandeuren  die  Genohmigung
zu  ertheilen,  der  Intondantur  aber  allemal  sofort  davon  Kenntniss  zu  geben.

20.  Auf  einen  kürzeren  Zeitraum  als  ’/3  Monat  (1  Tage)  darf  die  Genehmigung
nicht  ertheilt  werden

8.  121.  Die  Bezahlung  erfolgt  nach,  vom  Kriegsministerium  bestimmten  Monatssätzen.

VI.  Gewährung  derGeldvergütigung  anBtelle  etatsmässiger  Rationen.
6.  123.  Etatsmänsige  Rationen,  weiche  den  Empfangsberechtigten  für  ihre  eigenen
Pferde  zeitweise  entbehrlich  sind,  dürfen  nicht  in  natura  erhoben  werden,  sondern
müssen  dem  Magazin  verbleiben.  In  deren  Stelle  wird  die  im  $.  126  gedachte  Geldvergütigung
  gewährt  Die  zeitweise  Abtretung  entbehrlicher  etatsmlssiger  Rationen
aktive  iere  der  Garnison  ist  dagegen  gestattet.

$.  124.  Ausgeschlossen  von  dieser  Vergütigung  in  Gelde  sind  die  Rationen,  welche
Officieren  und  Beamten  nur  bei  dem  wirklichen  Vorhandensein  von  Pferden,  wie  bei
Verminderung  der  Rationsgebühr,  bei  Btellvertrefungen  gewährt  werden  dürfen.

(6.  125.  Auf  einen  kürzeren  Zeitraum  als  '/.  Kalendermonat  (vom  Iten  bis  läten
oder  vom  ißten  bis  ultimo),  sowie  für  einzelne  Rationstheile  ist  die  Geldgewlährung
nur  zulässig  für  die  Rationen  verksufter  Remonten,  kranker  Dienstpferde  und  bei  dienstlichen
  Reisen  im  Auslande)  ist  durch  Allerb.  Kab.-O.  vom  2.  August

$.  126.  Die  Vergütigung  erfolgt  mit  den  durch  das  Kriegsministerium  halbjährlich
festzusetzenden  Beträgen.

$.  1397.  Der  Anspruch  auf  die  Vergütigung  erlischt,  wenn  er  nicht  innerhalb
6  Monate  bei  5)  die  Kompetenz  gewlährenden  Btelle  erhoben  wird.  (Allerh.  Kab.-Ord.
v.  131

g..  id  dienstlichen  Reisen  im  Auslande  werden  den  Offcieren  zur
Belbstbeschaffung  der  Fourage  für  die  wirklich  mitgefübrten  etstsmässigen  Pferde  die
Rstionen  nach  den  halbjährlich  normirten  Rationsvergütigungssätzen  mit  einem  Zuschuss

30  Procant.  vergüket.