Naturalverpflegung  im  Frieden.  4585

u  a  leichung  stattgehabten  Mehr-  oder  Minderempfangen.
ie  gegen  den  Etat  und  ohne  besondere  Genehmigung  erhobenen  Rationen
resp.  a  enthatje  müssen  mit  den  für  das  betreffende  Halbjahr  festgesetzten  Rationsvergütigungssätzen
  und  einem  Zuschuss  von  25  Procent  entschädigt  werden,  falls  die
Usberhebung  nicht  durch  Minderempfang  bis  zum  Schluss  des  drittfolgenden  Monats
ausgeglichen  werden  kann.  (Allerh.  Kab.-O.  v.  ?.  Augnst  1360.)

.  132.  Unterbliebene  Naturalerhebung  von  Rationen  darf  nur  bis  zum  Sohluss
des  laufenden  Monats  durch  Nachempfang  ausgeglichen  werden.  Bationsbereohtigten
Officieren  und  Militärbeamten  kann  über  diesen  Termin  hinaus  der  Minderempfang  in
Gelde  vergütet  werden.

Zweiter  Abschnitt.

Bestimmungen  über  die  Art  der  Gewährung  der  Gebührnisse,  das
Liquidations-  und  Kontrolwesen.
A.  Art  der  Gewährung  der  Gekührnisse.
L  Gewährung  der  Naturalien.

$.  133.  Die  Erhebung  der  Naturalien  bei  Magasin-Verwaltungen  und  Lieferungs-Unternehmern
  erfolgt  auf  Grund  von  Quiltun

$  137.  Die  Quitsungen  der  nicht  regimentirten  Ofßciere  und  Militär-Basmten  sowie
der  Militärpersonen  unteren  Grades,  welche  keinem  Truppentlieil  angehören,  müssen
alle  die  Gebühr  bestimmenden  oder  abändernden  Verhältnisse  ergeben.

6.  138.  Eine  ausnahmsweise  und  nur  unter  besonderen  Verhältnissen  zulässig&gt;
Erbebung  muss  in  der  Quittung  als  solche  bezeichnet  und  begründet  werden.  d
Quittungen  über  den  Rations  Empfang  für  Pferde  verstorbener  Officiere  und  Militär-Beamten
  ist  das  Vorhandensein  der  Pferde  durch  eine  ein  Dienstsiegel  führende  Behörde
za  bescheinigen.

$.  139.  Ueber  Empfänge  gegen  Bezahlung  muss  besondere  Qaittung  ausgestellt
und  in  derselben  jedesmal  angegeben  werden,  ob  die  bestimmungsmässige  Vergätigung
schon  bezahlt  ist.

Zu  %.  140.  Fourage-Quittung.  Dienstverhältniss  (Augabe  der  Ernennungs-Ordre,
  frühere  Charge),  Berechtigung  zum  Rations-  Empfang  pro  ..  .  .„,  erfolgter  Rationsempfaug,
  Quittung.

$.  143.  Die  Brotportionen  werden  in  ganzen  Broten  von  5  Pfd.  19  Loth,  die  Portion
  von  I  Pfd.  12  Loth  von  4  zu  4,  die  von  1  Pfd.  20  Loth  von  3  zu  3  Tagen  aus-$.

  144.  Die  Erhepungstermiue  für  die  Fourage  richten  sich  nach  den  Lokalverbältnissen
  und  deu  den  Truppen  zu  Gebote  stehonden  Aufbewahrungsräumen.  —  Einseine
  Rationsempflnger  dürfen  die  Fourage  für  den  ganzen  laufenden  Monat  im  Voraus

ben.  \

6.  145.  Auf  dem  Marsche,  sowie  am  Kommandoorte  bestimmen  die  Verhkltnisse
die  Erhebung  des  Brotes  und  der  Fourage.  Bei  lüugerem  Aufenthalte  am.  Kommandoorte
  treten  die  für  die  Garnisou  gegebeucn  Bestimmungen  in  Kraft.

146.  Bei  Manörern  und  sonstigen  Truppenzusammenziehungen  wird  die  Art
der  Erhebung  der  Naturalien  jedesmal  besonders  festgesatzt.

147.  enu  in  (ler  bisherigen  Empfangsweise  durch  Verlassen  der  Garnison  oder
andere  Verhältnisye  eine  Unterbrechung  oder  eine  wesentliche  Veränderung  eintritt,  muss
den  Magazin-Verwaltungen  und  Lieferungs-Unternehmern  davon  vorber  durch  die  'Fruppentheile
  resp.  einzelnen  Enipfänger  Kenntniss  gegeben  worden.

Zu  &amp;.  153.  Beschaffenheit  der  vonMi  V  18  resp.
Lieferungs-  Unternehmern  zu  verabreiehenden
Naturalien.

Das  Brot  muss  gut  ausgebacken  sein,  einen  kräftigen  angenehmen  Geruch  und
Geschmack  haben.  nicht  knirschen,  keine  unaufgelösteu  Mehltheile  entlialteu  und  nicht
teigig,  klitechig  oder  wasserstreiig  sein;  es  darf  keine  zu  starke  oder  schwarze  Rinde
baben,  und,diese  von  Jder  Kruse,  die  durchweg  locker  sein  muss,  niobt  getreunt  oder
abgebacken  sein.  —  Das  Brot  von  5  Pfd.  18  Loth  muss  dergestalt  vollwichtig  ansgebscken
  sein,  dass  es  am  zweiten  und  dritten  Tage,  wo  die  Verausgabung  desselben  im

und  soweit  os  der  Bückerei-Betrieb  irgend  zulässt,  zu  erfolgen  hat,  nur  einen
Gewichtsverlust  bis  zu  2  Luth  zeigt,  der  nich  bei  Mterem  Brote  bis  auf  4  Loth  steigern
darf.  —  Bei  Hand-  oder  Krausbroten  ist,  der  stärkeren  Verdunstung  der  Wassertheile
wegen,  der  Gewichtsverlust  im  Ofen  grösser,  als  bei  Mittelbroten,  doch  wird  dadurch
an  der  Nahrungsfähigkeit  nichts  verloren.