156  Naturalverpflegung.

Das  Fleisch  muss  frisch,  geruchfrei  und  von  gesundem  nicht  zu  magerem  Vieh
sein..  In  der  Regel  sol)  Rindfleisch  zur  ‚Verahreichung  kommen,  eine  Abwochselung  mit
anderem  Fleisch  aber  daon  zulässig  sein,  wenn  dadurch  keine  Mehrkosten  entstehen.
Das  Fleisch  kann,  nach  dem  in  der  betreffenden  Gegend  De  Geschli  Gebrauche,  von
Ochsen  oder  Kühen,  darf  aber  nie  von  Bullen  sein.  —  ‚  Geschlinge,  Talg  und  die
grossen,  nicht  im  Fleisch  beßndlichen  Knochen  (Knochenleilagen)  dürfen  den  Truppen
nicht  verabreicht  resp.  angerechnet  werden.

Die  Hülsenfrüchte  dürfen  nicht  dumpfig,  wurmstichig,  dickhälsig  und  mit  fremden
Sämerelen  besetzt  sein.

Der  Reis  muss  grobkörnig,  weiss,  nicht  staubig  oder  mehlig,  nicht  schimmlich  und
zu  \  sein,  auch  nicht  ranzig  riechen  oder  salzig  schmecken.
e  Graupen  und  Grützen  sollen  frei  von  Hülsen  und  nicht  mit  Mieten  besstzt
oder  ht  fremden  Simereien  vermischt  sein.

Der  Branntwein  muss  einen  reinen  Geschmack  haben,  vollkommen  farblos  und
nicht  trübe  sein  und  zu  einem  Alkoholgehalt  von  mindestens  30  Procent  nach  Tralles
verabreicht  werden.  Wo  derselbe  ortsüblich  im  gewöhnlichen  Leben  zu  einem  höheren
Alkoholgehalte  getrunken  wird,  kann  die  Verabreichung  ebenfalls  zu  einem  höheren
Grade,  höchstens  bis  su  4’  Procent,  erfolgen.

Der  Hafer  darf  nicht  dumpfig  und  schimmlich,  nicht  ausgewachsen  und  mit  Rahde
oder  andern  Unreinigkeiten  versetzt,  sondern  muss  trocken  und  rein  sein.  —  Der
schwarze  Hafer  ist  unschüdlich  und  eigenthümliches  Gewächs  mancher  Gegenden;
er  darf  daher,  wenn  or  sonst  von  tadelfreier  Beschaffenheit  ist,  sur  Verabreichung  kommen,

as  Heu  muss  gut  gewonnen,  nicht  bedeutend  mit  Schnittgras,  Disteln,  »
Kattanstert  oder  anderen  Kräutern  vermischt  sein,  welche  nahrungelos  oder  den  P
schädlich  sind,  oder  welche  diese  ungern  geniessen.  Es  darf  nicht  mit  Guten,  a  übersogen,
  nicht  dumpfg,  schwarz  oder  gar  schimmlich,  sondern  muss  ‚  gesundes
Pferdeheu  sein.  Das  Letztere  empfieblt  sich  als  solches  durch  eine  frische  Farbe  und
einen  kräftigen  Pflanzengeruch.  Das  auf  einem  fetten  Boden  gewonnene  Heu,  welches
sich  durch  die  Lünge  seiner  Halme  auszeichnet,  hat  zwar  ein  weniger  grlines,  als
dunkles  Ansehen,  ist  aber  kräftig  und  wird,  ebenso  wie  das  auf  cinem  salnigen  Be  Boden
gewonnene,  welches  ein  bräunliches  Ansehen  hat,  von  den  Pferden  gern  gefressen
Kleeheu  ist  nicht  allein  nahrhaftes  Futter  für  Schl  achtrieh,  sondern  auch  für  Pferde.
Wo  der  Boden  es  erzeugt  und  dessen  Verbrauch  in  nicht  zu  langer  Zeit  stattlinden
kann,  steht  daher  der  Annahme  desselben  nichts  entgegen,  vorausgesetzt,  dass  es  vollkommen
  trocken  und  sonst  von  untadelhafter  Güte  ist.  —  Schlecht  gewonnenes  Hu
hat  ein  blassgelbliches  Anseben,  ist  staubig  und  hat  keinen  kräftigen  Geruch.  —
der  I  darf  nur  Heu  vom  ersten  Schnitt  verabreicht  werden.  Es  ist  jedoch  auch
die  Nachmaht  (Grummet)  annahmefähig,  wenn  sie  kräftig  und  lang  genug,  um  nicht
durch  die  Raufe  su  falleu,  und  von  untadelhafter  Beschaffenheit  Pan  —  Die  Vorausgabung
  des  Heues  erfolgt  in  Bunden,  deren  Gewichtsumfang  den  Rationssätzen  entspricht.
Strohselle  werden  dem  Gewicbt  der  Bunde  nicht  hinzugerechuet,  wohl  aber  die  aus  Heu
geosponnenen  Seile.

Das  Stroh  muss  Richtstrob  sein,  noch  die  Aehren  haben,  nicht  mit  Disteln  vermengt
  sein  und  nicht  dampfig  riechen.  —  In  der  Regel  soll  Roggenstroh  verabreicht
werden.  Bei  der  zunehmenden  Beiräthigkeit  des  Roggenstrohs  darf  indess,  namentlich
nach  ungünstigen  Ernten,  theilweise  auf  Weizen-  oder  anderes  Btroh,  auch  auf  sogenannten
  Mischelstroh  (aus  Miscbsaaten  von  Weizen  und  Roggen,  die  namentlich  in  den
westlichen  Provinzen  vorkommen)  zurückgegriffen  werden.  Bei  Erhebung  aus  Königlichen
  Magazinen  dürfen  die  Empfänger  sich  nicht  weigern,  von  der  zu  empfangenden
Quantität.  den,  sechsten  Theil  in  Krummstroh,  welches  als  Streustroh  su  verwenden
ist,  ansunchmen.  Die  Veraungsbung  des  Btrohes  erfolgt  in  Bunden  zu  20  Pfund.

$.  135.  Die  Kontrole  über  die  Beschaffenheit  der  zur  Militärverpdegung  bestimmten
Naturalien  wird  vom  Militär-O  und  den  Militlär-Intendanturen,  von
letzteren  in  ihrem  Geschäftsbezirke  ausgeübt.  Zur  Entscheidung  von  Streitigkeiten  wird
eine,  aus  einem  Öfficior,  einem  Beamten,  (der  Intendantur,  der  Orts-  oder  Kreisbehörde)
und  zwei  achtbaren,  unpartelischen  und  sachverständigen  Ortseingesessenen  gebildete
Kommission  beste)

8.  160.  Brot  nd  Fourage  dürfen  von  den  Empfängern  an  der  Verabreichungsstello
  niemals  verkauft  werden.  Die  Veräusserung  der  Fourage  ist  den  Rationsberechügten,
  mit’  Ausnahme  des  in  $.  123  gedachten  Falles,  unter  allen  Umständen  untersagt.

5  Die  Vergütigung  für  Brot,  welches  gegen  Bezahlung  ($.  60)  entaommen
wird.  muns  bet  Verabreichung  ans  Königlichen  Mugazinen  für  jeden  Empfang  sofort  an
die  Mngerin-Verwaltung,  bei  Entnabme  von  Lieferungs-Unternehmern  dagegen  vorher
an  den  Truppentheil  entrichtet  werden.