Naturalverpflegung  im  Frieden.  157

$.  162.  Die  Vergütigung,  welche  Offciere  und  Militär-Beamte  etc.  bei  einer  durch
die  Administration  verabreichten  Viktualien-Verpflegung  (8.  61)  entrichten  müssen,  haben
sie  an  ihren  Truppentheil  einzurahlen,  der  dieselbe  ebenso  wie  den  von  den  Roldaten
einbehaltenen  Löhnungstheil  durch  Anrechnung  auf  die  betreffende  Verpfegungnliguidetion
  abführt.  Nicht  regimentirte  Ofbciere  ond  Militär-Besmte  sind  vorkommenden  Falls
von  dem  'Truppen-Kommando  bestimmten  Truppentheilen  zuruweisen,  die  von  iboen  die

vorss  ng  entgegennehmen.

63.  Die  Vergäütigung  für  Fourage,  die  gegen  Bezahlung  zur  Verabreichung
komm,  soll  bei  regelmässigen  Erhebungen  aus  Königlichen  Magazinen  sofort  für  jede
Erhebung  an  die  Magazin-Verwaltung,  bei  Empfüngen  von  Lieferungs-Unternehmern
dagegen,  sowie  für  bevorstehende  Empfänge  bei  Märschen  und  Manövern  vorber  an  den
Troppentheil  eingezahlt  werden.  —  Von  nicht  regimentirten  Ofßcieren  und  Militär-  Beamten
wird  bei  mehrmonatlichem  Empfang  die  Vergätigung  direkt  einzuziehen  sein.

8.  174.  Die  Verabreichung  von  Marschverpflegung  an  Ofüciere,  Militir-Beamte  und
einjährige  Freiwillige  (8.  62)  erfolgt  im  Inlande  nur  auf  Requisition  des  Kommandoführere.
  Ofüciere  und  Militär-Beamte  haben  die  verabredete  resp.  bestimmungsmässige
Vergütigung  für  die  gewährte  Verpflegung  sofort  an  die  Quartiergeber  zu  entrichten,
Lo  ein  besonderes  Lignidationsverfahren  hierdurch  nicht  hervorgerufen  wird.  Einjährige
  Freiwillige  zahlen  die  bestimmungsmässige  Vergütigung  an  den  Kommandoführer.

$.  177.  Die  Beschaffenheit  der  von  den  Gemeinden  herzugebenden  Naturalien  soll
swar  im  Allgemeinen  derjenigen  entsprechen,  welche  für  die  aus  Magazinen  zu  verabreichenden
  festgesetzt  ist,  doch  werden  Abweichungen,  welche  Ortsverhältnisse  unvermeidlich
  Febieten,  selbstverstündlich  noch  keine  Veranlassung  zur  Zurückweisung
geben  d

IL  Gewährung  der  Natural-Verpflegungs-Geldgebührnisse.

$.  1739.  Das  Brotgelä  wird  dem  Soldaten  prae-,  der  Verpflegungszuschuss  postnumerando,
  beide  bei  dauerndor  Gewährung  dekadenweise  gezahlt,  Uneinziehbare,  Verkuste
  an  Brotgeld  können  extraordinär  liquidirt  werden.

$.  180.  Der  zur  Selbstbeköstigung  bestimmte  Marschverpflegungs-  ‚  wird  wie  der
Erfrischungszuschuss  praenumerendo  gezahlt.

PR.  .  Die  Rationsvergütigung  wird  postaumerando,  und  zwar  nicht  regimenürten

  Officieren  und  Militärbeamten  von  der  Garnison-Magaziu-Verwaltung,  gezahlt.

Nachtrag.
Einführung  des  Kaffees  in  die  Verpflegung.

1.  (Allerh.  K.-O.  vom  13.  Februar  1362.)  Auf  den  Mir  gehaltenen  Vortrag  bestimme
  Ich  hierdurch  Folgendes:  1)  Bei  der  Verpflegung  Meiner  Armee  soll  fernerweit
in  Stelle  der  Branntweinportion  der  Kaffee  treten  und  zwar  a)  im  Felde,  b)  in  vom
Feinde  eingeschlossenen  oder  belagerten  Festungen  —  bier  unter  gleichzeitigem  Wegfall
  der  täglichen  Bierportion.  —  c)  im  Frieden,  in  Bivoaaks  und  bei  ausnerordentlichen

ngen,  also  überhaupt  da,  wo  die  grosse  Viktualienportion  gegeben  wird.  2)  Die
tägliche  Kaffee-Portion  —  in  gebrannten  Bohnen  —  wird  im  Frieden  auf  */,  Loth,  im
Kriege  und  in  belagerten  Festungen  auf  1  Loth  pro  Mann  fentgenetzt.  —  3)  Der  $.  31
des  Reglements  über  die  Natural-Verpfegung  der  Armee  im  Kriege  erleidet  eıne  Abänderung
  dahin:  dass  der  kommandirende  General  ermächtigt  wird,  in  Bivouaks  und  bei
ausserordentlichen  Anstrengungen  (neben  dem  Kaffee)  eine  Portion  Brarntwein  von
9.  Quart  verabreichen  zu  lassen.  —  4)  Die  Ermächtigung  ad  3  wird  auch  den  Komman
  in  vom  Feinde  eingeschlossenen  oder  belagerten  Festungen  für  ähnliche
Verhältnisse  ertheilt,  mit  der  Massgabe,  dass  in  solchen  Füllen  die  extraordinäre  Branntweinportion
  ('/,,  Quart  einfachen  für  die  Mannschaften,  '/,,  Qnart  doppelten  für  die
Offciere,  Beamten  etc.)  oder  event.  auch  eine  entsprechende  Portion  Bier,  welche  hiermit,
  wie  im  Felde,  auf  I  Quart  festgesetzt  wird,  gewährt  werden  darf.  —  3)  Den  mobilen
  Train-Kolonnen  sind  eine  entsprechende  Anzahl  Kaffeetrommeln  und  den  Truppen
für  jede  Korporalschaft  eine  Kaffeemühle  zu  überweisen.  Die  Beschaffung  der  letzteren
hat  schon  im  Frieden  successivo  zu  erfolgen.

{Kriegsmin.-Erl.  v.  23.  Februar  1862.)  In  Gemässheit  der  vorgedachten,  anderweiten
  Festsetzungen  siud  die  betreffenden  Verpflegungs-Reglements  in  nachstehender
Weise  zu  berichtigen,  und  z

)  das  Reglement  über  a  die  Natural-Verpflegung  der  Truppen  im  Frieden:

%.  "0.  In  Stelle  von  '/,,  Quart  Branntwein  tritt  */,  Loth  Kaffee  ıin  gebrannten

Bohnen);

b)  das  Reglement  über  die  Da  "Verpfegung  der  Armee  im  Kriege:

8.  17.  pos.  In  Stelle  von  Y..  Q  Branntwein  tritt  1  Loth  Kaffee  (in  gebrannten
  Sehnen);