158  Naturalverpfiegung.

8.  31.  In  Stelle  das  ersten  Absatzes  tritt  die  in  der  Allerh.  Ordre  unter  3  gedachte
Abänderung;
&gt;  das  Reglement  über  die  Verpflegung  der  Truppen  otc.  in  vom  Feinde  eingeschlossenen
  oder  belagerten  Festungen:  $.  7  pos.  3  und  12  die  Ansltze  ann
Bier  (event.  Landwein)  und  Branntwein  fallen  weg  und  tritt  an  deren  Stelle
1  Loth  Kaffee  (in  gebraunten  Bohnen).  Diesem  Ansatz  schliesst  sich  ans
Wird  nach  Massgabe  der  Allerh.  K.-O.  v.  13.  Februar  1362  Abschnitt  £  7}
bei  ausserordentlichen  Anstrengungen  (neben  dem  Kaffee)  Branntwein  oder
Bier  bewilligt,  eo  erfolgt  die  Verabreichung  evon
mit  !/2  Quart  einfachem  Branntwein  für  die  Mannschaften,
mit  Ihn,  Quart  doppeltem  Branntwein  für  die  Ofliciere,  Beamten  etc.,
oder  mit  1  Quart  Bier  für  beide  Kategorien.
Sodann  ist  noch  Folgendes  zu  bemer!
1)  Die  Beschaffung  des  Kaflees  in  einer  guten  Mittelsortse  hat  durch  die  Intendanturen
  zu  geschehen;  die  Verabreichung  an  die  Truppen  erfolgt  in  gebranntem

Zus
r)  Fir  die  “mobile  Armes  ist  der  eiebentägige  Bedarf  an  Kaffee,  theils  auf  den
Proviaot-Kolonnen  (für  vier  Tage),  theila  —  als  eiserner  Vorrath  —  von  den
Mannschaften  (für  drei  Tage)  fortzuschaffen.
3)  Das  Kochen  des  Kaffees  hat  mittelst  der  Kochgeschirre  zu  erfolgen,  zum
Trioken  desselben  sind  die  Deckel  der  Kochgeschirre  zu  benutzen.
4)  Wegen  der  auccessiver.  Ueberweisung  der  Kaffeemühlen  an  die  Truppen  und
der  Beschaffung  einer  entsprechenden  Anzahl  Kaffeetrommeln  für  die
obilen  Train-  (Proviant-)  Kolonnen  wird  die  weitere  Bestimmung  vorbehalten,

2.  Reglement  über  die  Natural-Verpflegung  der  Armee
=  im  Kriege.
Vom  17.  Mai  1859.
Allgemeine  Bestimmungen.

Mobilmachung.

$.  1.  Diesen  Reglement  gilt  ausschliesalich  für  mobil  werdende  Heerestheile;  für
immobile  Truppen  bleıben  die  Reglements  für  den  Frieden  in  Kraft;  für  Truppen  in
belagerten  und  eingeschlossenen  Festungen  gilt  eine  besondere  Vorschrift.

8.  Ofäciere  sind  alle  Chargen  vom  General  bis  zum  Lieutenant.  Die  Chargen
vom  Oberfeuerwerker  und  Feldwebel  resp.  Wachtmeister  abwärts,  Lazareth-Gehülfen,
militärische  Krankenwärter  und  Handwerker  zühlen  mit  zu  den  Mannschaften;  ebenso,
wenn  von  diesen  im  Allgemeinen  gehandelt  wird,  die  Rossärzto  und  Kurschmiede,  obwohl
  sie  Unterbeamte  sind.  Beamte  sind  alle  diejenigen  Beamte,  welche  der  Armee
in's  Feld  folgen;  ausser  denen  mit  Feldrulage  gehören  hierzu  die  Revier-Aufseher,  chirurgischen
  Instramentenmacher  und  Apotheken-Handarbeiter  bei  den  Foldlazarothen  u.s.  w.

Daner  des  mobilen  Verhältnisses.
8  3.  Dasselbe  dauert  vom  Tage  der  Mobilmachungs  Ordre  bis  zu  dem  der  Demobilmschung
  und  zerfällt  in  zwei  Perioden,  die  Kriegsbereitschaft  und  das  Feldverhültniss.
Kriegsboreitschaft
8.  4.  Bio  dauert  bis  zu  dem  Allerhöchst  bestimmten  Tage  des  Eintritts  des  F'eldetats.
Faldverhältnise.

8,  5.  Dies  endet  mit  dem  Tage  des  Eintritte  der  Demobilmachung  der  Feldstellen,
also  bei  in  ihren  Garnisonen  oder  Kantonnements  stehenden  und  bleibunden  Träppes
mit  dem  Tage  der  Publikation  des  Demobilmachungsbefebla;  bei  nach  ilren  Garnisonen
  oder  Kantonnements  marschirenden  Truppen  mit  dem  Tage  des  Eintreffens  daselbst.

6.  Die  für  die  mobile  Armee  bestimmten,  bis  zum  Beginn  des  Feldrarhültnuisses
und  darüber  hinaus  kranken,  beurlaubten,  suspendirten  und  im  Arrest  befindlichen
Linien-Ofßciere  und  Beamten;  die  nach  dem  Beginn  des  Feldrerhältninses  ans  der  Civil.
verwaltung  oder  Privatverbältnissen  heranzusiebenden  Landwehr-Officiere  und  Beamten,
endlich  die  epktor  bei  der  mobilen  Armes  angestellten  Offciere  und  Beamten  treten  mit
dem  Tage  des  Abgangs  aus  ihrem  Wohnort,  der  für  sie  zugleich  Mobilmachungsort  ist,
in  das  Feldverhältnias

7.  Abkommandirte,  Kranke,  Verwundete,  Beurlaubte,  Arretirte,  Vermisste  etc.
treten  zugleich  mit  ihrem  Truppentheil  us  dem  Feldverhältniss.  Befinden  sich  Ofi-