Naturalverpflegung  im  Kriege.  159

ciere  oder  Beamte  sur  Zeit  der  Demobilmschung  ibres  Truppentheils  als  kommandirt
bei  einem  noch  mobilen  Traoppentheil,  so  scheiden  sie  erst  mit  dam  Tage  Ihres  Demobilwerdens
  aus  dem  Feldverhältniss,
Aufhören  der  Baarzahlungen  für  empfangene  Marschvorpflegung  und
Fourage.

8.  8.  Marschirende  Truppen  besahlen  vom  Mobilmachungs  ab  die  von  den  Gemeinden
  verabfolgte  Mund-  und  Fourage-Verpflegung  nicht  mehr  r,  sondern  erheben
sie  gegen  Quittung.

Bestimmungen  über  die  Gebührnisse  an  Mund-Verpflegung,
Während  der  Kriegsbereitachaft.

8.  10.  Vom  Tage  der  Mobilmachung  an  zablt  der  Soldat  zur  Beschaffung  der  Mittagakost,
  resp.  für  die  verabfolgte  Mundverpflegung,  aus  seiner  Löhnung  statt  1'/,  Sgr.
nar  1  Sgr.  Auch  während  der  Kriegsbereitechaft  erfolgt  die  Verpflegung  nach  dem  Friedens-Reglement

  und  nur  ausnahmsweise  darf  die  Mundportion  (in  Bir  ouaks  oder  Kantonnirungen)
  erhöht  werden.  Officiere  und  Beamte  empfangen  die  Mundportion  orst  mit
dem  Tage  des  Eintritte  in  das  Feldverhältniss  unentgeltlich.

Während  des  Feldverhältnisses.  Verpflegung,  Berechtigung.
$.  12.  Allebei  der  mobilen  Armee  befindlichen  Officiore,  Mannschaften  und  Beamten
Anspruch  auf  die  Feldverpflegung

$.  13.  Jedem  Empfangsberochtigten  ateht  täglich  nur  Eine  Mundportion  zu.

8.  14.  Werden  bei  Reisen  etc.  ausnahmsweise  Tagegelder  gewährt,  so  wird  keine
Mundportion  empfangen  oder!  die  dafür  festgesetzte  5  tschldigung  entrichtet,  welche
wach  von  den  Civil-Beamten  gezahlt  wird,  die  bei  der  mobilen  Armee  neben  den  Tagegeldern
  die  Natural-Mundportion  beziehen.

Mundportion.

$.  15  Sie  besteht  In  einer  täglichen  Brot-  und  Viktualien-Portion.

$.  16.  Erstere  beträgt  I  Pfd.  26  Loth  Brot  oder  28  Loth  Zwieback.

$.  17.  Letztere  besteht:

1)  an  Fleisch  in  15  Loth  ('  Pfäd.)  frischem  oder  zenem  Fleisch  (roh)  oder
in  10  Loth  ('ja  Pfd.)  geräuchertem  Rind-  oder  ae  etnoh  oder  in  7°/,  Loth
("/,  Pfl)  Speck;

)  an  Gemüsen  in:  6  Loth  ('',  Pfd.)  Reis  oder  ?'/,  Loth  ordinäirar  Graupe  resp.
(Hafer-,  Buchweizen-,  Haide-,  Gersten-)  Grütze  oder  15  Loth  Hälssnfrüchten
(Erbsen,  Linsen,  Bohnen)  oder  15  Loth  Mehl  oder  3  Pfd.  Kartoffe

3)  an  Sals  in  1!j,  Loth;

41  Loth  Kaffee  (in  gebrannten  Bohnen).  (Kriegsmin.-Erl.  v.  28.  Februar  1862,
statt  '/,.  Quart  Branntwein.

Zusatz.  den,  d.  Milit.-  Oskon-  -Deopart.  v.  23.  November  1360.)  Erbsenmehl  (aus

bsen)  wird  unter  die  Gegenstände  der  Feldkost  mit  dem  Portionssatze
von  W  Loth  a  aufgenommen.
Löh  bzüge  bei  der  Natural-Gewährung.

8.  18.  Die  Mannschaften  haben  bei  der  Naturalgewährung  der  Mundportion  für
die  darin  enthaltene  Viktualienportion  einen  Löhnungsebzug  von  täglich  1  Sgr.,  der
jedoch  für  den  31.  eines  Monats  nicht  eintritt,  zu  erleiden.

Gewährung  der  Mundportion.

$.  19.  Bie  wird  entweder  in  Gelde  oder  in  Natur  oder  theils  in  Gelde  und  theils
in  Netur  ge

4.  21.  5  kciere  und  Beamte  haben  auf  sie  nur  in  gleicher  Weine  wie  die  Mann-Anspruch.

  Unterlassen  sie  den  Empfang  bei  Natural-Gewäührung,  so  erhalten
sie  keinerlei  Entschädigung.  Ausgenommen  hiervon  sind  nur  die  kranken  und  krankbeitshalber
  beurlaubten,  sowie  die  abkommandirten  und  keinem  Truppentheil  Behufs

n  Officiere  und  Boamten,  welchen  statt  der  Natural-Mundportion
Fr  deli  abändung  gen  gewährt  werden  kann.
Abfindung  der  Brotportion  in  Geld.
$.  22  Die  Vergütung  für  nicht  in  Natar  gewährte  Brotportion  beträgt  1  Sgr.  3  Pf.
Abfindung  der  Viktualienportion  in  Geld.

8.  33.  Der  Werth  der  Viktualienportion  im  Inlande  ist  3  nn  ser.  9  Pf  Dieser  Being

  en  Offcieren  und  Beamten  voll,  den  Mannschaften  nach  Abzug  des  Löhnungs-8.

  ra  Den  im  $.  21  bezeichneten  Officieren  und  Beamten  wird  auch  aufalliirtem
feindlichem  Gebiete  die  Viktualienportion  mit  3  Bgr.  U  Pf.  vergütet.