160  Naturalverpflegung.

8.235.  Bei  der,  Abfindung  in  Geld  erhalten  die  Mannschaften  für  den  31.  eines
Monats  nicht  nur  den  Verpflegungs-Zuschuss,  sondern  auch  den,  zur  Bestreitung  der
Kosten  der  Viktualienportion  bestimmten  Löhnungs-Antheil  von  I  Sgr.  noch  extraordi

Natural-Gewährung.  Verpflegung  durch  die  Quartiergeber.
$.  27.  In  der  Regel  hat  sich  jeder  Einquartirte  mit  dem  Tische  des  Wirthes  zu
begnügen,  doch  ist  er,  bei  etwaigen  Streitigkeiten,  das  ihm  nach  $.  17  Zustehende  zu
fordern  berechtigt.

Zulässige  Yarindorungen  der  Viktualien-Portion  bei  der  Natural-Gewährun

.  3%.  Ausser  en  in  $.  nannten  Gemüsen  dürfen  auch  Rüben  (2'/,  Pfd.),
Backobst  (!,  Pfd.)  und  Shnerkrant  u  /sPfd.)  an  die  Truppen  verausgabt  werden,  doch
sind  diese  Gemüse  nicht  vorräthig  zu  halten

8.  In  Bivouaks  und  bei  ausserordentlichen  Anstrengungen  kann  die  Brannteinportion

  (neben  dem  Kaffee)  bis  auf  Y,.  Quart  erhöht  werden  (Allerh.  K.-O.  rv.
1.  Februar  1802);  auch  ist  alsdann  eine  Erhöhung  der  Gemüsesätze  bis  auf  Y,  Pfd.
Reis  oder  '/,  Pfd.  Graupe  resp.  Grütze  oder  %,  Pfd.  Hülsenfrüchte  oder  4  Pfd.  Karwfeln
  zulkacig.

$.  33.  Einquartirten  wird  die  Salsportion  in  der  Regel  nicht  verabreicht.

Gewährung  von  Bier,  Butter  und  Taback.

8.  35.  Diese  Gegenstände  werden  in  der  Regel  weder  vorräthig  gehalten  noch
verabreicht.  Geschieht  die  Verabfolgung,  so  wird  1  Quart  Bier,  3  Loth  Butter  und  3
Loth  Taback  auf  die  Portion  gerechnet.  Bei  periodisch  ganz  aufhörender  Soldzahlung
kann  Taback  auch  angekauft  werden.

Verpflegung  auf  dem  Marsche.

$.  36.  An  Marsch-,  Ruho-  und  Aufenthaltstsgen  erfolgt  die  Verpflegung  gewöhnlich
durch  die  Quartiergeber.  Bleibt  ein  Truppentheil  im  Inlande  an  einem  Orte  länger
als  3  Tage,  so  darf  die  Marschverpflegung  höchstens  nur  für  die  ersten  3  T
pfangen  werden;  dann  tritt  die  Geld-Abfindung  resp.  die  Magazin-  Verpflegung  ein

h  Los

FR

8.  37.  Bei  marschmässiger  Benutzung  der  Eisenbahnen,  Dampfschiffe  und  Posten
wird  den  Mannschaften  neben  der  Tages-Mundportion  noch  ein  Erfrischungs-Zuschuss
von  je  2'/,  Sgr.  für  jede  ununterbrochene  Fahrt  von  mindestens  8  und  von  je  5  Sgr.
für  jede  uhunterbrochene  Fahrt  von  mindestens  16  Stunden  Dauer  gewährt.  Als  Unterbrechung
  der  Fahrt  wird  nur  die  Verabreichung  warmer  Kost  angesehen

8.38.  Bei  solchen  Transporten  muss  sich  der  Soldat  mindestens  "  1  Pfd.  Brod,
wenn  möglich  auch  noch  andere  Erfrischungen,  ze.  B.  Speck,  Branntwein  auf  die  Fahrt
mitnehmen.

6.  39.  An  den  Halteplätzen  ist  für  frisches  Trinkwasser  und  gute  Marketendereien
zu  sorgen.
Eisern  zu  erhaltende  Verpflegungs-Vorräthe.

8.  41.  Den  Truppen  ist,  sobald  es  für  nöthig  erachtet  wird,  eine  dreitägige  Portion
  an  Brod,  Gemüse  und  Salz  zu  verabfolgen,  die  der  Soldat  mit  sich  auf  dem  Marsche
zu  führen  hat.  Dieser  Vorrath  darf  nur  auf  Befehl  des  Truppenkommandeurs  verwendet
resp.  aufgefrischt  werden.

Verpflegung  in  besonderen  Fällen.

8.  42.  Bei  Kommandos  vom  immobilen  zum  mobilen  Theil  der  Armee  haben  die
zugleich  mobil  werdenden  Officiere  und  Beamten  vom  Tage  des  Abgangs  aus  ihrem
Wohnorte  an  die  Berechtigung  zum  Empfange  der  Feldverpflegung.  Immobile  Offciere
und  Beamte  treten  erst  mit  dem  Tage  der  Anmeldung  beim  neuen  Truppentheil  in  dessen
Verpflegung-Gebühr.

8.  43.  Werden  Offciere  und  Beamte  bei  Kommandos  aus  einem  mobilen  in  ein
immobiles  Verhältniss  nicht  zugleich  demobil,  so  bleiben  sie  im  Fortgenuss  der  bis  dahin
bezogenen  „„orpflegung.Geb  ühr.  Mannschaften  treten  bei  Kommandos  in  die  Verpflegung
  neuen  Truppentheils.

8.  21.  Für  ihre  Person  demobilisirte  Ofßciere  und  Beamte  scheiden  vom  Tage  nach
dem  Eintritt  der  Demobilmschung  an  sus  der  Feldverpflegung,  Mannschaften  vom  Tage
des  wirklichen  ou  Abgangs  von  der  mobilen  Armee  an.

$.  4b.  Für  kriegsgefangene  und  vermisste  Officiere,  Beamte  und  Mannschaften  darf
die  Mundportion  nicht  erhoben  werden;  nach  der  Rückkehr  treten  sie  in  die  Verpflegung
  des  Truppentheils  wieder  ein,  ohne  Anspruch  auf  eine  Entschädigung  für  den
Nichtempfang  während  ihrer  Abwesenheit  zu  baben.