Neturalverpflegung  im  Kriege.  161

$.  47.  Beurlaubte  erhalten  keine  Mundverpflegung;  am  Tage  der  Ab-  und  Anmeldarf

  sie  vorabfolgt  werden

$.  43.  Während  des  Aufenthalts  im  Larareth  scheiden  Kranke  aus  der  Verpfleihres

  Truppentheils  aus

8.  49.  Zur  Wiederherstellun  ihrer  Gesundheit  beurlaubte  kranke  Officiere  und
Besmte,  werden  nicht  als  beorlau  Ihr,  sondern  als  krank  behandelt,  auch  wenn  sie  den
Urlaub  krankheitshalber  überschreiten.  Auf  Urlaub  erkrankte  Mannschaften  haben  nur

ch  auf  Aufnahme  in  ein  Militär-  oder  Communal-Lazareth  oder  auf  Kranken-Verpflegung
  durch  die  Orts-Gemeinde.

.:  Officiere  und  Beamte  erhalten  bei  Untersuchungen,  Dienstsuspensionen,
sowie  bei  gelindem  und  geschärftem  Stnben-Arrest  die  vollo  Verpfl  Bei  Fostungs-Arrest
  scheiden  sie  mit  dem  Tage  des  Abgangs  vom  Truppentheil  aus  der  E.  eldverpflegung.

Den  Mannschaften  wird  im  Untersuchungs-  und  gelinden  Arrest  volle  Mundrverpdegung,
  bei  mittlerem  und  strengem  Arrest  nur  die  Brotportion  gewährt;  warme  Kost
amas  aus  der  Arrestauten-Löhnung  beschafft  werden.

%.  51.  Die  noch  im  Truppen-Verbande  stehenden,  in  Untersuchung  befindlichen
Mannschaften  werden  auf  dem  Marsche  wie  die  übrigen  Mannschaften  verpflegt.  Die
im  Truppen-Verbande  stehenden  übrigen  Arrestaten  erhalten  nur  Marschbrotgeld;  die
niebt  mehr  im  Truppen-Verbande  stehenden  Arrestaten  incl.  der  für  Straf-Ab  eilungen
Bestimmten  müssen  sich  die  ganze  Verpflegung  incl.  Brot  aus  dem  Solde  beschaffen.

Ausgleichung  stattgehabten  Mehr-  oder  Minder-Empfangen.

%.  55.  Nachempfänge  der  Natural-Brot-  oder  Viktualien-Portion  finden  nicht  Statt.

Für  in  Natur  nicht  erhobene  Mundportionen  darf  nie  Geldvergütung  gewährt  werden.
Verpflegung  feindlicher  Officiere,  Beamten  und  Mannschaften.

8.  56.  Gefangene  feindliche  Offciere  und  Beamte  erhalten,  so  lange  sie  Geldverpflegung
  beziehen,  keine  Mundverpflegung.  Bei  Aufhören  der  Geldzahlungen  kann  ihnen
die  Mundportion  gewährt,  muss  aber  bei  Nachzahlung  der  Sustentations-Gelder  die
Vergütang  dafür  einbehalten  werden.  Feindliche  Mannschaften  erhalten  die  nöthige
Mundrerpflegung  in  Natur.

Bestimmungen  über  die  Gebührnisse  an  Rationen.

$.  57.  Für  die  Dauer  der  Mobilmachung  werden  die  Fourage-Rationen  nur  in
Natar  gewährt.  Eine  Ueberlassung  von  Rationen  Seitens  Berechtigter  an  Andere  ist
nicht  e

50.  Officiere  und  Beamte  erhalten  Rationen  nach  Massgabe  der  von  ihnen  eingenommenen
  Stellen,  auch  wenn  der  Stellen-Inhaber  eine  höhere,  als  der  Stelle  entsprechende
  Charge  hat.

8.  61.  Ueber  den  Etat  hinaus  dürfen  Rationen  unter  keinen  Umständen  erhoben
werden.

8.  62.  Inhaber  mehrerer  Stellen  erhalten  die  Rationen  aus  der  Stelle,  für  welche
die  höchste  Rationszahl  im  Etat  ausgeworfen  ist.

$.  60.  Der  Empfang  der  Feldrationen  hebt  mit  dem  Tage  an,  an  dem  der  Truppenthbeil,
  resp.  der  Empfangs-Berechtigte  in  den  Feldetat  tritt  und  hört  mit  der  Demobilmachung
  auf.

8.  67.  Die  Rationen  sind  entweder  schwere  oder  leichte.  Schwere  Rationen  empfangen
  (unter  Andern)  die  höheren  Kommandobehörden,  Administrationen,  Ofßciere
nnd  Beamte  für  die  Zugpforde;  leichte  Rationen:  verschiedene  Administrationen,  Ofheiere
  und  Beamte  für  die  Reitpferde.  Für  regimentirte  Ofliciere  und  Beamte  sind  die
Rationssütze  ihrer  Truppenthoile  etatsmässig.

8.  69.  Es  beträgt  die  schwere  Bation:  11',,  Pfd.  Hafer,  3  ‚en.  Heu,  3'/,  Pfd.
Stroh;  die  leichte  Ration:  10  Pfd.  Hafer,  3  Pfd.  Heu,  3,  Pfd.

Bei  Rationsänderungen  ist  I  Pfd.  Hafer  gleich:  1,1  Pfd.  Gorate  oder  ‚&gt;  Pfd.  Roggen
oder  (1,9  Pfd.  Fussmehl  oder  0,7  Pfd.  zermalter  Zwieback  oder  1,5  pfd.  Kleie  oder
28  Pfd.  Heu  oder  3,6  Pfd.  Stroh.

$.  Bei  Rations-Gewähr  durch  dio  Gemeinden  kann  die  schwere  Hafer-Ration
mit  Ho  die  leichte  mit  3°;;  Motzen  verabreicht  werden.

8.  ?0.  Auf  allen  Märschen  ist  für  jedes  Pferd  eine  Hafer-Ration  als  eisern  mit-8

  n.  Bei  Transporten  auf  Eisenbahnen  und  Dampfıchifen  wird  für  jedes  Pferd
und  jede  Fahrt  neben  der  Feldration  ein  Zuschuss  von  3  Pfd.  (N  Pfd.  bei  einer  Fahrt
über  3  Stunden)  Heu  und  ?  Pfd.  Stroh  gewährt

$.  73.  Stehen  die  Pferde  nicht  am  dienstlichen  Aufenthaltsorte,  so  kann  der  Ratonsberechtigte
  die  Rationen  daselbst  empfangen.  Für  zur  mobilen  Armce  heranzuziebende
  Pferde  können  von  Officieren  und  Beamten  Rationen  erhoben  werden.

Prager,  Milit-Med.-Wesen,  11