162  Naturalverpfegung.

8.  74.  Die  Pferde  gehören  entweder  der  Person  oder  der  Stelle.  Veränderun
die  nur  die  Person  des  Feldstellen-Inhabers  und  nicht  auch  die  Feldstelle  betr  sg
haben  anf  die  Rationsgewährung  für  die  Stellen-Pferde  keinen  Einfluss.  Die  nachfol-Aare)
  Biden  Ben  etreffen  lediglich  die  Rationagebühr  für  der  Person  angehörige

eigene)  Pferde

$.  3.  Bei  Verminderung  oder  Aufhebung  der  Rationsgebühr  durch  Veränderung
der  Dienststellung  dürfen  dem  Berechtigten  ausser  für  den  Monat,  in  welchem  der
betreffende  Befehl  ihm  dienstlich  bekannt  wird,  auch  noch  für  den  folgenden  Monat
die  bisher  etatsmässigen  Rationen  fortgewährt  werden.  Ist  mit  Verminderung  der  Rationszahl
  auch  Verminderung  des  Rationssatzes  verknüpft,  so  werden  für  sämmtliche
Pferde  die  neuen  Rationnsätze  vom  Tage  des  Eintritts  in  die  neue  Stelle  ab  bezogen.

70.  Der  Anspruch  auf  die  neue  Ration«gebühr  beginnt  mit  dem  Tage,  an
der  die  ‚Dienstveränderung  betreffende  Befehl  dem  Rationsberechtigten  dienstlioh  bekannt
  wir

8.  77.  Beim  Urlaub  dürfen  die  Rationen  für  den  Monat  des  Urlaubs-Autritts  und
für  die  folgenden  6  Monate  fortgewührt  werden.

.  78.  Bei  Urlaub  über  (f  Monat  ist  die  Verabreichung  von  Rationen  nur  bis  zum
Ende  des  Monats,  in  dem  der  Urlaub  angetreten  wird,  gestattet.  Wird  erst  durch  Nachurlaub
  ein  mehr  als  Omonatlicher  Urlaub  bewilligt,  so  hört  die  Rationsgewähhrung  mit
dem  Schlusse  des  Monats  auf,  in  dem  der  Nachurlaub  angefangen  hat.

.  10.  Bei  Rückkehr  von  einem  mit  Rationsverlust  verbundenen  Urlaub  beginnt
der  Wiederempfang  mit  dem  Tage  des  Dienstantritts

8.80.  Für  erkrankte  oder  verwundete  Ofkeiere  und  Beamte  werden  die  Rationen
bis  zur  Wiederherstellung  resp.  bis  zum  Ausscheiden  des  Berechtigten  gewährt,  auch
wenn  der  letztere  zur  Wiederherstellung  seiner  Gesundheit  beurlaubt  worden  ist.

8.81.  Bei  Kriegngefan  nschaft  von  Officieren  und  Beamten  dürfen  für  deren
wirklich  vorhandene  o  die  Rationen  ausser  für  deu  Monat,  in  dem  dio  Gefangenschaft
  erfolgte,  noch  für  "en  folgenden  Monat  gewährt  werden.  Mit  Wiedereintritt  in
den  Dienst  wird  ihnen  die  volle  Rationngebühr  zu  Theil.

8.  82.  Vermisste  Offieiere  und  Beamte  werden  bis  zum  Eingehen  bestimmter  Nachrichten
  über  ibren  Verbleib  in  Ansehung  der  Rationsgebühr  wie  in  Gefangenschaft  Gerathene
  behande

Ss.  Dienstsuspension  oder  Stubenarrest  eines  Offciers  oder  Beamten  verändert
dessen  Rationsgebühr  nicht.  Bei  Festungs-Arrest  gelten  dieselben  Bestimmungen  wi
beim  Urlaub.  Tritt  bei  mehr  als  sechsmonatlichem  Festungsarrest  vor  Ablauf  der  ersten
6  Monate  Begnadigung  ein,  so  werden  Rationen  nicht  nachgeliefert.  Ist  mit  dem
Festungsarrest  die  Kassation  oder  Entlassung  verbunden,  so  erfolgt  die  Rationsgewlährung
  nach  den  für  das  Ausscheiden  olıne  Bezug  des  Gehalts  für  den  Gnadenmonat
getroffenen  Festsetzungen.  (8.  87.)

8.  81.  Durch  ein  Kommando  wird  in  der  bisherigen  Rationsgebühr  nichts  geäindert.
  Ist  aber  mit  dem  Kommando  die  Verleihung  einer  besonderen  etatsmlssigen
Feldstelle  verknüpft,  so  sind  die  Kommandırten  als  Inhaber  der  übertragenen  Feldstelle
  anzusehen.

8.  8%.  Für  blose  Btellvertretung  steht  dem  Vertreter  eine  besondere  Rationsge
bühr  nicht  zu.  Bezicht  der  Stellen-Inhaber  die  Ration  fort,  so  muss  er  bei  Urlacb,
Krankheit,  Dienst-Suspension  und  Arrest  dem  Vertreter  die  zur  Wahrnehmung  des
Dienstes  erforderlichen  Rationen  überlassen  oder  sich  sonst  mit  ihm  einigen.  In  allen
übrigen  Füllen  dürfen  dem  Vertreter,  wenn  er  bis  dahin  nicht  rationsberechtigt  war
und  sich  zur  Ansübung  des  Dienstes  beritten  macht,  Rationen  innerhalb  der  etatsmässigen
  Gebühr  der  Stelle  gegeben  wer

8.  80.  Die  Rationsgebühr  der  Felästellen-  Inhaber  erlischt  grundsätzlich  mit  dem

Toge  der  Demobilmachung  der  Feldstelle  resp.  der  Person.  —  Haben  aber  Öfficiere

Beamte  bis  dahin  sich  der,  für  das  Feldverhältniss  beschafften  eigenen  Pferde  nicht
entäussern  können,  so  erhalten  sie  für  den  Monat  der  Demobilmachung  und  den  darauf
folgenden  Monat  Rationen  auf  die  Zahl  der  wirklich  vorhandenen  Pferde.  Die  Gewährang
  erfolgt  nur  in  Natur  und  vom  Demobilmachungstage  ab  nach  den  Friedenssätzen.

.  87.  Den  aus  dem  Dienst  ausscheidenden  und  den  zur  Disposition  gestellten
Rationsberechtigten,  sowie  den  Erben  der  verstorbenen  Offciere  und  Beamten  wird  der
ionsbezug  in  den  Grenzen  des  $.  Si  gleichfalle  gestattet,  wenn  Gehalt  für  den  Gnadenmonat
  gewährt  wird.  Geschieht  dies  nicht,  so  hört  auch  der  Rationsbezug  mit  Ablauf
  des  Monats  auf,  in  dem  die  betreffende  Kabinetsordre  dem  Ausscheidenden  dienstlich
bekannt  wird  resp.  in  dem  der  Tod  des  Rationsempfängers  erfolgt.
8.83.  Ein  Nachempfang  von  Rationen  ist  nicht  gestattet