Behandlung  etc.  der  Stzäflinge.  163
Anhang.

1.  Regulativ  über  die  Behandlung  und  Verpfle
gu  g  rpuegung
der  Militär-Sträflinge.
Vom  6.  November  1338.
I.  Allgemeine  Bestimmungen.

$.  1.  Die  Fostungsstrafe  wird  an  Personen  des  Soldatenstandes  durch  Einung
  in  eine  Strafabtheilung  in  der  Art  vollstreckt,  dass  die  dort  eingestellten  Indiridaen
  (Militär-Sträfinge)  unter  militärischer  Aufsicht  mit  Festungs-  oder  sonstigen
Militgr-Arbeiten  beschäftigt  und  ausser  der  Arbeitszeit  eingeschlossen  gehalten  werden.
Die  Militkr-Sträflinge  sind  während  der  Strafzeit  als  im  aktiven  Dienste  stehende  Bolzu
  betrachten;  die  Zeit  der  erlittenen  Festungsstrafe  wird  jedoch  als  Dienstzeit
im  stehenden  Heere  nicht  angerechnet.
$.  4.  Die  »pecielle  Aufsicht  über  die  Strafabtheilung  führt  ein  vom  General-Kommanio
  auszuwählender  Officier  (meist  aus  den  im  Korpsbezirk  befindlichen  inaktiven
eieren.)
8.  =  Die  Strafabtbeilung  zerfällt  in  Korporalschaften  der  moralisch  besseren  und
der  moralisch  schlechteren  Militärsträflinge  von  15  bis  2)  Mann.  Jeder  Korporalschaft
wird  ein  Unterofficier  vorgesetzt.  Nur  orzlichkeit  oder  besondere  Umstände  können
eine  mit  (  Genehmigung  des  General-Kommandos  vorzunehmende  Abweichung  hiervon
e
8.6.  Bei  einer  Kopfzahl  der  Militär-Sträfinge  von  ON  Mann  und  darüber  wird
dem  Führer  der  Strafabtheilung  ein  Feldwebel  zur  Hülfe  beigeordnet;  bei  einer  geringeren
  Sträfingszahl  wird  die  Funktion  des  Feldwebels  einem  der  Korporalschafts-Unteroflciere
  mit  übertragen.
8.  Das  Aufsichts-  Personal  muss  körperlich  rüstig,  charakterfest,  besonnen,  ordnungsliebend
  und  pflichttreu,  streng  aittlich  und  nüchtern  sein.
8.9.  Der  Führer  der  Strafabtheilung,  sowie  der  Feldwebel  und  die  Korporalschafts-Unterofficiere
  derselben  haben  für  die  Dauer  ihres  Kommandos  nur  die  in  diesem
erwähnten  Obliegenheiten  zu  erfüllen,  und  sich  daher  ausschliesslich  den
Finkten  de  der  Sträßings-Beaufsichtigung  zu  widmen,  von  allen  andern  Dienstleistungen
si
g.11.  Der  Führer  erhält,  ausser  dem  chargen-  resp.  etatamässigen  Gehalt,  eine
monstliche  Dien-rulage  von  9,  der  Feldwebel  eine  solche  von  3,  jeder  Unterofäeier
eine  solche  von  3  Th
$.  12.  Für  die  Porchäfigung  der  Militär-Sträßinge  durch  Handarbeiten  zum  Nutzen
der  Festung  hat  vorzugsweise  der  Platz-Ingenieur  Sorge  zu  tragen;  der  oberen  Leider
  Andachtsübungen  und  des  Elementar-Schulunterrichts  hat  sich  der  evangee
  Gurninonprediger  in  Gemeinschaft  mit  dem  katholischen  Militäirgeistlichen,  sofern
«in  solcher  in  der  Garnison  vorhanden  ist,  zu  unterziehen;  die  Krankenpflege  erfolgt
rnison  nlasarcth,

8.  13.  Alle  diese  Leistungen  geschehen  unter  der  oberen  Leitung  des  Komman-Ausserdem
  wird  für  jede  Strafabtheilung  eine  Aufsichtskommission  gebildet.

4.  14.  Die  Aufsichtskommission  besteht  aus  dem  Platz-Ingenieur,  dem  resp.  den
Geistlichen,  dem  Gamison-Anditour  und  ans  dem  Kommandeur  dos  Truppentheils,  welchem
die  Strafabtheilung  attachirt  ist.  Der  Kommandant  kann  ausser  diesen  Officieren  noch

einen  dritten,  ihm  geeignet  scheiuenden  Offcier  zuziehen.
$.  13.  Zu  den  Pflichten  der,  dem  Kommandanten  unmittelbar  untergeordneten
Kommission  gehört  insbesondere,  allmonatlich  einmal  den  Zustand  der  Strafabtheilung
nd  der  darin  Eingestellten  in  allen  Beziehungen  sorgfältig  zu  untersuchen,  ihre  dabei
n  Bemerkungen,  sowie  etwaige  Vorschläge  zur  Abstellung  wahrgenommener
I  dem  Kommandanten  vorzutragen,  und  sich  die  Ermittelung  einer  angemessenen
ng  der  Militärsträflinge  in  den  sogenannten  Freistunden  angelogen  sein

zu  Isssen.
IL  Absendung  der  Verurtheillten  zur  Strafabtheillung  und
deren  Einstellung  im  dieselbe.

$.  16.  Die  zur  Festungsstrafe  vorurtheilten  Individuen  sind  vor  dem  Antritt  ihres
zur  Strafabtheilung  vom  Oberarzte  ihres  Truppontheils  zu  untersuchen,  ob
de  ma  den  Mi  Militär-Bträfings-Arbeiten  fähig  sind.  Ist  solches  der  Fall,  so  werden  diese
Individuen  von  ihren  Truppentheilen  in  einer  für  den  Marsch  tauglichen  Bekleidung
Muss  der  Transportat  in  bürgerlichen  Arrestlokaleu  unterwegs  untergebracht

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