164  Naturalverpflegung.

werden,  so  sind  die  Lokalkosten,  sowie  die'Kosten  für  Btroh  zum  Lager,  Heizung,  Erleuchtung
  und  Bewachung  von  der  betreffenden  Kommune  zu  tragen.

8.  13.  Wird  es  der  Sicherheit  wegen  für  nöthig  erachtet,  so  kann  der  Transport
des  Bträflings  von  Hause  aus  durch  Vorspann  erfolgen.  Weigert  sich  ein  Arrostat
schon  in  der  Garnison  ohne  Grund,  den  Marsch  zu  Fuss  anzutreten,  so  ist  er  durch
diseiplinarische  Zwangsmittel  zum  Gehorsam  zu  bringen;  tritt  eine  solche  Weigerung
auf  dem  Marsche  ein,  so  ist  der  Arrestat  der  nächsten  Militär-Behörde  zur  geflnglicben
Haft  zu  überweisen;  die  hiervon  benachrichtigte  Kommandantur,  an  welche  die  Ablieferang
  geschehen  soll,  veranlasst  dann  sofort  das  Geeignete  wegen  der  Bestrafung  und
des  Pa  Transports  des  Arrestaten.

18.  ührend  des  Transports  zur  Festung  wird  Behufs  der  gesammten  Verpfleeng
  (incl  Brot)  pro  Mann  und  Tag  eine  Entschädigung  von  2  Sgr.  U  Pf.  gewährt.
19.  Die  zur  Festungsstrafe  verurtheilten  Iudividuen  werden  A.  entweder  gleich
nach“  "abgehaltenem  Krie;  icht  oder  B.  erst  nach  erfolgter  Bestätigung  ui  und  Zablkation
  des  ergangenen  Erkenntoisses  auf  die  Festung  abgeführt  un  i
theilung  eingestellt.  Die  Einstelluug  der  Individuen  ad  A  geschieht  Auvörderat  ma  nur
vorläufig  auf  Grund  einer  Requisition  des  das  Spruchgericht  anordnenden  Militärbefehlshabers
  unter  Beifügung  eines  Nationales  des  Verurtheilten,  definitiv  uach  Bestäti
des  Erkenntnisses;  die  der  Individuen  ad  B  erfolgt  auf  Grund  einer,  vom  zuständigen
Militär-Befehlshaber  erlassenen  Annahme-Ordre  resp.  Requisition.

$.  20.  Nach  der  Ablieferung  des  Verurtheilten  an  die  K.mmandantur  ist  derselbe
nochmals,  durch  den  Garnison-Stabsarzt,  zu  untersuchen,  um  zu  ermitteln,  ober  gesund
und  zu  der  den  Militärsträflingen  im  Allgemeinen  bestimmten  Strafarbeit  fühig  ist.
Körperlich  gebrechliche,  hierzu  nicht  taugliche  Individuen  dürfen  in  die  Strafabtheilung
nicht  eingestellt  werden,  sondern  sind  an  die  einliefernde  Behörde  zurückzusenden.

8.  21.  Nach  konatatirter  Arbeitsfähigkeit  des  Verurtheilten  wird  derselbe  als  Militärsträfing
  eingekleidet.  Die  Abaahme  der  Messer  wird  nur  ausnahmsweise  nöthig  sein.

.  Deserteure  sind  bei  ihrer  Aufnahme,  in  Gemässheit  der  Allerh.  K.-O.  v.
9.  März  1333,  noch  besonders  auf  ihren  Soldateneid  hinzuweisen.

8.  23.  Ueber  jeden  neu  eingestollten  Sträfing  werden  besondere  Akten  angelegt.

$.  24.  Befand  sich  der  zur  Festungsstrafe  Verurtheilte  vor  Abfassung  des  Erkenntnisses
  bereits  in  Haft,  so  ist  die  Strafe  vom  Tage  der  Abfassung  des  Erkenntnisses
  zu  berechnen,  und  jeder  Tag  der  Haft  wird  alsdann  als  ein  voller  Straftag  in
Anrechnung  gebracht.  Erfolgte  die  Verhaftung  erst  nach  Abfassung  des  Erkenntnisses,
so  wird  die  Strafe  erst  vom  Tage  der  Verhaftung  ab  berechnet.  In  beiden  Fallen
wird  der  Monat  zu  30  Tagen,  die  Woche  zu  7  Tagen  und  der  Tag  zu  4  Stunden
berechnet.

$.  2;.  Ist  bei  der  Bestätigung  des  Erkenntnisses  ein  Befehl  zur  künftigen  Berichterstattung
  über  die  Führung  des  Verurtheilten  während  der  Strafzeit  erlassen,  so
ist  in  Betreff  des  Zeitpunktes  dieser  Berichterstattung  die  erlassene  Ordre  massgebend.
In  ausserordentlichen  Fällen  kann  der  Kommandant  sich  aus  eigener  Beweg  auch
für  die  Begnadigung  eines  Sträfings  verwenden  oder  das  Begnadigungsgesuch  eines
Sträding«  weiter  reichen.  (General-Kommando,  General-Auditoriat  etc.)

8.2  Nur  neue  gerichtliche  Strafen,  nicht  disciplinarische,  yerlängera  die  ursprüngliche
  Strafzeit.  Aufenthalt  im  Lazareth  wegen  Krankheit  wird  auf  d

erechnet.  Untersuchungs-Arrest  wird  in  die  Strafbaft  nur  mit  eingerechnet,  wenn

e  Untersuchung  mit  völliger  Freisprechung  endet  oder  vor  ihrer  formellen  Einleitung

eingestellt  werden  muns.

Aa.  Absonderung  der  Miltiär-Sträßinge  nach  ihrer
meraliscehen  Quallfikatien.

8.  27.  Die  moralisch  besseren  Militärsträflinge  sind  von  den  moralisch  schlechteren
  möglichst  abgesondert  zu  halten,  damit  letztere  nicht  die  den  ersteren  von  selbst
zu  Theil  werdende  vertrauensvollere  Behandlung  geniessen,  and  s  auch  einer  V
rung  der  Besseren  durch  die  Schlechteren  vorgebeugt  werde.  —  er  dieser  Kategorie
  der  Verurtheilte  bei  seinem  Eintritt  in  die  Strafabtheilung  zureählen  ist,  bestimmt
sich  durch  die  Art  des  von  ihm  verübten  Verbrechens  oder  Vorgehens,  dessen  Motive
und  Veranlsssungen,  mit  Rücksicht  auf  die  aus  den  Führungs-Attesten  oder  den  früheren
  Lebensverhältnissen  des  Betreffenden  sich  ergebende  Charakteristik  desselben.  —
In  der  Regel  sind  die  neben  der  Festungsstrafe  mit  den  militärischnn  Ehrenstrefen
oder  zeitiger  Untersagung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  Bestraften  den  moralisch  schlechteren
  Individuen  zuzuräblen,  welche  als  Abzeichen  über  den  linken  Oberärmel  einen
Querstreifen  von  weisser  Leinwand  tragen.

estattet  es  die  Lokalität,  so  sind  die  moralisch  besseren  Sträflinge  vr.
den  schlechteren  such  im  Kasernement  getrennt  unterzubringen,  und  wo  möglich  jede