Bohandlung  eto.  der  Sträflinge.  165

Korporalschaft  für  sich,  entweder  |  in  einem  grossen  Lokale,  oder  in  mehreren,  nebeneinanderliegenden
  kleinen  Rum

IV.  Beaufsichtigung  und  Bewachung  der  Mllltärsträßinge.

$.  29.  Den  moralisch  besseren  Sträflingen  kann  in  Freistunden  der  Aufenthalt
auf  gut  singefriedigten  und  abgesperrten  Hofriumen  unter  geböriger  Aufsicht  gesinttet
  w

6.  30  u.  3.  Bei  den  Sträßingen  muss  überall,  also  auch  im  Kasernenleben,  dieselbe
  Pünktlichkeit  im  Dienst,  Ordnun  und  Reinlichkeit  herrschen,  wie  bei,den  in  Reih’
und  Glied  stehenden  Boldaten.  ür  die  Ordnung  in  den  Stuben  haben  ausgewählte
Stabenälteste  zu  sor,

$.  32.  Zur  Nachtzeit  und  wenn  die  Sträfinge  sich  in  ihren  Wohngemächern  befinden,
  müssen  alle  Thüren  verschlossen  gehalten  werden.  Kein  Sträfling  darf  das
Zisuner  ohne  Erlaubniss  und  das  Kasernement  ohne  militärische  Begleitung  verlassen.

$.  33.  Die  Sträfinge  müssen  sich  in  ihren  Wohngemächern  rahig  und  anständig

‚  Zänkereien  vermeiden,  dürfen  keine  unsittlichen  Lieder  singen,  solche  Gespräche

  führen  oder  sich  strafbare  Handlungen  gegenseitig  mittheilen.  Der  Genuss
des  Branntweins  ist  in  der  Kaserne  nicht  zu  dulden.

.  34.  Von  Briefen  an  Sträfinge  nimmt  der  Führer  der  Abtheilung  Kenntniss,
eho  sie  dem  Sträfling  ausgehändigt  werden,  Gelder  werden  deponirt.  Anverwandte  der
Bträflinge  dürfen  dieselben  nur  mit  Erlaubniss  des  Kommandanten  und  im  Beisein  von
Außsichtspersonal  in  den  Freistunden  sprechen,  wobei  Zustecken  von  Speisen,  Getränken,
Geld  etc.  streng  untersagt  ist.

88.  35  bis  48.  Die  Vertheilung  dor  Sträfinge  bei  der  Arbeit  erfolgt  nach  Maasder
  vom  Platz-Ingenieur  der  Kommandantur  wöchentlich  vorzulegenden  Arbeits-Firbositon
  und  werden  die  Sträfi  dabei  von  entsprechend  starken  Patrouillen  bewacht.
  —  Bei  Beschäftigung  der  Sträflinge  in  Gebäuden  sind  solche  bis  in  das  Innere
derselben  zu  begleiten.
PR  3.  Mangelbafe  Beaufsichtigung  der  Sträflinge  muss  stets  mıt  einer  Freiheits-|.
  werden.

.  40.  Von  der  Entweichung  eines  Sträfings  werden  die  Bewohner  der  Umgegend
der  Festung  durch  2  Kanonenschüssse  avertirt;  das  umliegende  Terrain  des  Platzes
wird  schleunigst  von  Patrouillen  durchsucht.  Das  Signalement  des  Deserteurs  wird
den  nächsten  Polizei-Behörden  mitgetheilt  und  publicirt.  Dem  Gerichte,  welches  die
Untersuchung  ‚geführt  hat,  sowie  der  heimathlichen  Behörde  wird  von  der  Entweichung
Kenntniss  gego

$.  41.  Für  Einlieferung  eines  Sträflings  wird,  ausser  Erstattung  der  Transportund
  Verpflegungskosten,  eine  Fangprämie  von  2  Thlr.  oder  das  durch  besondere  Kartelkonventionen
  festgesetzte  Fanggeld  gezahlt.  Gendarmen,  Polizeibeamte  etc.  haben
auf  die  Fangprämie  keinen  Anspruch.

$.  42.  Gegen  desertirte  Militärsträflinge,  deren  man  nicht  habhaft  werden  kann,
muss  ebenso,  wie  gegen  andere  abwesende  Deserteure  das  Kontumacial-Verfahren  eineitet

  werden.
ei  6.  43.  Die  Umstände  der  Entweichung  eines  Militärsträfinge  sind  durch  gericht»
liehe  Vernehmungen  genau  zu  konstatir

V.  Beschäftigung  der  Milltär-Sträflinge.

$.  14.  Die  Militärsträfinge  sollen  an  den  Arbeitstagen  während  der  regulativmissigen
  Arbeitszeit  nach  Massgabe  ihrer  Kriüfte  angestreugt  beschäftigt  werden  und,
Behufs  der  leichteren  Beaufsichtigung,  möglichst  in  grösseren  Abtheilungen  bei  einander
  arbeiten.

$.  43.  Zu  Bau-Handwerksarbeiten  sich  anstellig  zeigende  Sträflinge  sind  hierzu
anzulernen  und  die  bessern  Sträfinge  möglichst  nach  ihrer  Individualität,  ibren  FAhigkeiten
  und  Kenntnissen  zu  verwenden.

47.  Zu  den  von  den  Strüäfingen  ru  verrichtenden  Handleistungen  gehören,
neben  der  Neuanfertigung  oder  Reparatar  der  Bekleidungs-Gegenstände  für  die  Straf
abtheilung,  alle  Bauarbeiten  an  den  Festungswerken,  vorzugsweise  die  Erd-  und  Pfanzungs-Arbeiten,
  die  Auskrautung  der  Festungsgräben,  Reinigung  der  Geschützbettungen
und  der  nächsten  Umgebungen  der  Fortifikations-Geblude  etc.  von  Gras  und  Unkraut,

sowie  die  Planirung  der  Wälle,  Materialien-Transporte,  Umstapelung  der  Vorrathshölzer,
  Abechaufelung  des  Schnees  von  den  qu.  Gebäuden  und  Gewölben,  und  andore
derartige,  einen  Soldaten  nicht  herabwürdigenden  Arbeiten.  Bei  übler  Witterung  oder
an  kalten  Wintertagen,  wo  die  Arbeit  im  Freien  nicht  statthaft  ist,  bleibt  vorzugsweise
auf  die  Beschäftigung  in  bed  n  Räumen,  namentlich  in  den  Werkstätten,  bei  den