166  Naturalvorpflegung.

Artillerie-Depots  durch  Putzen  der  Gewehre,  Reinigung  der  Zeughäuser,  Umstapelung
der  Nutzhölzer  etc.  zu  rücksichtigen.

.  dh  An  Pulvermagazineu  und  bei  Pulverarbeiten  dürfen  Sträfiinge  nie  beschäftigt
  werden.

s  8.  40).  Einzelne  geeignete  Bträflinge  dürfen  unter  angemessener  Aufsicht  zwar
zum  Schreiben  von  Listen  etc.  für  die  Strafabtheilung  oder  zu  schriftlichen,  auf  den
Arbeitsbetrieb  Bezug  babenden  Arbeiten,  nie  aber  in  den  Bureaux  der  Kommandantur  ete.
verwendet  werden.  Auch  dürfen  die  Sträflinge  unter  keinerlei  Vorwand  in  ihren  arbeitsfreien
  Stunden  zu  Privatarbeiten  etc.  benutzt  werden.  -

8.  50.  "An  den  lüngern  Tagen  im  Sommer  arbeiten  die  Sträflinge  durchschnittlich
11  Stunden,  an  den  kürzesten  Tagen  ım  Winter  wenigstens  ;  Stunden.  Für  die  dszwischen
  liegende  Frühlings-  und  Herbstzeit  bestimmt  der  Kommandant  die  Länge  der
täglichen  Arbeitszeit.  Im  Winter  kann  im  Freien  bis  zu  höchstens  10)  Grad  Kälte
gearbeitet  werden,  wobei  jedoch  möglichst  vor  dem  Winde  geschützte  Plätze  aussuwihlen
  sind.  Bei  strenger  Kälte  und  rauher  Witterung  bleibt  es  dem  Kommandanten
anheimgestellt,  die  Arbeitszeit  abzukürzen  und  nur  in  don  Mittagsstunden  arbeiten  oder
die  Arbeit  ganz  einstellen  zu  lassen.  Im  Zwielicht  oder  im  Dunkeln  darf  niemals  im
Freien  gearbeitet  werden.

$.  51.  Den  Sträflingen  kann  bei  Zutbeilung  der  Tagesarbeit  eine  bestimmte  Leistung
in  Zeitakkord  übertragen  werden;  ein  Sträling  muss  dann  die  Arbeit  eines  gewöhnlichen
  Tagelöhners  oder  mindestens  zwei  Drittheile  von  dem  leisten,  was  ein  fleissi
Akkordarbeiter  vollbringen  kann.  Die  T'agesaufgabe  ist  stets  zu  vollenden,  fleissıge
Arbeiter  können  vor  dem  Schluss  der  Arbeitszeit  vom  Arbeitsposten  entlassen  werden,
säumige  müssen  über  die  Arbeitszeit  hinaus  nacharbeiten.

8.53.  Da  in  den  Herbst-  und  Wintermonaten  die  nor  während  der  Tagsshelle
statthafte  Strafarbeit  im  Freien  zur  genügenden  und  angestrengten  Beschäftigung  nicht
ausreicht,  auch  die  Sonn-  und  Festtage  mit  den  für  sie  bestimmten  Arbeiten  nicht  ausgefüllt
  werden,  so  bleiben,  vorzüglich  in  den  Wochentagen  des  Herbstes  und  Winters,
nach  erfolgter  Rückkehr  von  der  Strafarbeit,  und  nach  geschehener  S4uberung  des
Körpers  und  der  Kleidungsstücke,  noch  im  Durchschnitt  mehrere  Abendstunden  und
ebenso  auch  einige  Morgenstunden  übrig,  während  welcher  die  Sträfinge  im  Kasernement
  beschäftigt  werden  müssen.

8.  34.  Diese  Nebenbeschäftigung  wird  bestehen  können

a)  in  Vorlesung  religiöser  und  anderer  zur  sittlichen  Besserung  der  Sträfinge
geeigneten  Schriften;

b)  in  Ertbeilang  von  Unterricht  in  den  Elementar-Kenntnissen  an  diejenigen
Sträfinge,  welche  desselben  bedürfen

ec)  in  Handarbeiten  zum  eigenen  Vortheil  der  Militärsträflinge.

8.  55.  Die  Aufsicht  bei  allen  diesen  Nebenbeschäftigungen  muss  mit  Strenge  geführt
  werden

$.  50.  Heimlich  von  Militürsträßingen  verfertigte  Sachen  werden  in  Beschlag  genommen
  und  bis  nach  beendigter  Strafzeit  des  Verte  rtigers,  der  für  seine  Eigenmächfigkeit
  streng  zu  bestrafen  ist,  asservirt,  oder  zum  Besten  desselben  verkauft.  Der
Erlös  wird  ünverwendbarer  Nebenverdienst  betrachtet.

“8.857.  Jeden  Sonntag  früh  vor  dem  Kirchgange  werden  die  Bträflinge  militärisch
geübt,  damit  ihnen  auch  während  der  Strafzeit  die  militärische  Haltung  und  Präcision
eigen  bleibe.

e  .  58,  Sämmtliche  Militärsträflinge  nehmen  sonn-  und  festtäglich  an  dem  Gottesdienste
  Theil  und  zweimal  im  Jahre  wird  ihnen  das  heilige  Aben  I  gereicht.  Mililärsträfinge
  jüdischer  Konfession  sind,  wenn  sie  es  nachsuchen,  am  Sabbath  nicht
Arbeit  heranzuziehen,  zur  Wiedereinbringung  des  Versäumten  aber,  soweit  dies  ohne
Störung  der  Sonntagsfeier  zulässig  ist,  des  Sonntags  angemessen  zu  beschäftigen.

VE.  Diselpli  Verhältni

8.  50.  Während  der  Strafzeit  stehen  die  Militär-Sträfiinge  unter  den  Militär-Strafgesetsen
  und  haben  den  Militär-Gerichtsstand  gleich  den  aktiven  Soldaten.  Die  Kriegsartikel
  miissen  monatlich  einmal  langsam  und  deutlich  vorgelesen  werden.  Eignet  sich
die  von  einem  Militärsträfinge  begangene  strafbare  Handlung  zur  Disciplinar-Bestrafung,
so  muss  die  Strafe  der  That  so  rasch  als  möglich  folgen.

8.  60.  Der  u  der  Strafabtheilung  hat  die  Bisciplinar  -  Strafgewalt  eines  detachirten

  Kompagnie-Chefs;  (cfr.  Verordnung  über  die  Disciplinar-  Bestrafung  in  der
Armee);  die  höhere  Disciplinar-Strafgewalt,  sowie  die  Gerichtsbarkeit  in  allen  zur  ge
richtlichen  Untersuchung  sich  eignenden  Fällen  steht  dem  Kommandanten  su,  welcher
auch  die  Versetzung  von  Sehlingen  aus  der  Klasse  der  moralisch  bessern  in  die  der
schlechtern  und  umgekehrt  als  Straf-  oder  Belohnungsmittel  anordnen  kann.