Behandlung  etc.  der  Sträflinge.  167

8.  68.  Miitärstrkinge,  welcbe  in  der  ersten  Klasse  des  Soldatenstandes  stehen,
dürfen  nicht  mit  Stockschiägen  gezüchtigt  werden;  Sträflinge  der  2.  Klasse  können
aber  als  disciplinarische  Strafe  auf  Befchl  des  Führers  der  Strafabtheilung  10  bis  15,
und  auf  Befehl  des  Kommandanten  10  bis  10  Schläge  mit  einem  Röhrchen  erhalten.

geringste  Zahl  der  Stockschläge  ist  10,  die  höchste  10;  letztere  darf  in  keinem
Falle  überschritten  werden.  Die  Vertheilung  der  Stockschläge  anf  mehrere  Tage  ist
wasulüissig.  Der  Feildwebel,  die  Korporalschafts-  Unterofficiere,  Wallmeister  und  Patroailleurs
  dürfen  Sträfinge  nicht  züchtigen.  Arbeits-  Vernachlässigung  ist  nie  durch
Nacharbeit  an  Sonntagen  und  Feiertagen  zu  ahnden.

$.  62.  Die  Strafe  der  körperlichen  Züchtigung  ist  nur  als  letztes  Korrektionsmittel
  gegen  in  der  ?.  Klasse  des  Soldatenstandes  stehende,  auf  keine  andere  Weise
in  Ordnung  zu  erhaltende  Sträfiinge  anzuwenden.  Sie  darf  nie  vor  den  Augen  des
Pablikums  vollzogen  werden,  sondern  geschieht  in  Gegenwart  der  Karporalschaft  oder
der  ganzen  Abtheilung  durch  einen  Unteruffcier;  der  zu  Züchtigende  muss  dabei  mit
einer  alten  Jacke  bekleidet  vorgeführt  werden.

63.  Der  gelinde  Arrest  darf  als  Disciplinarstrafe  für  die  Sträflinge  nicht  zur
Anwendung  kommen.  Der  mittlere  Arrest  wird  in  einem  einsamen  Gefängniss  in  der
Art  vollstreckt,  dass  dem  Arrestaten  der  Gebrauch  von  Taback  und  ähnlichen  Genüssen

d  der  Haft  nicht  gestattet,  drei  Tage  nur  Wasser  und  Brot  gewährt,  am  jedesmaligen
  vierten  Tage  aber  die  gewöhnliche  warme  Sträflingskost  verabreicht,  und  die
Bewegung  in  freier  Luft  auf  einige  Stunden  unter  sicherer  Aufsicht  erlaubt  wird.  Der
strenge  Arrest  wird  in  einem  einsamen  finstern,  am  Fussboden  mit  Latten  versehenen
Gefängnisse,  ohne  Lagerstätte,  welche  dem  Arrestaten  nur  an  jedem  vierten  Tage  in
dem  Lokal  des  mittleren  Arrestes  zu  gewähren  ist,  im  Uebrigen  aber  wie  mittlerer
Arrest  vollstreckt.

%.  64.  Bei  mittlerem  Arrest  von  längerer  als  6  wöchentlicher  Dauer  ist  von  der
Iten  Woche  ab  dem  Arrestaten  an  jedem  zweiten  Tage  unter  sicherer  Aufsicht  die
Bewegung  in  freier  Luft  zu  gestatten  und  an  jedem  zweiten  Tage  ihm  warme  Kost  zu

iehen.
$8.  65  und  #6.  Beschworden  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  anzubringen;
ungegründet  befundene  Beschwerden  müssen  stets  bestraft  werden.

VIE  Kasernement,

6.  67.  &amp;Kmmtliche  Militärsträfinge  werden  kasernirt  und  erhalten  ein  von  den
aktiven  Truppen  völlig  getrennter  Lokal,  entweder  in  den  disponiblen  ihrer  Beschaffenbeit
  nach  bewohnbaren  Kasemattenräumen  der  Festungen,  oder  in  besonders  dazu  eingerichteten
  Gebäuden,  welche  den  Namen  „Sträfingskasernen“  führen.

$.  69.  Hinsichtlich  der  Grösse,  der  innern  Einrichtung  und  der  baulichen  Unterhaltung
  der  Aräingskasernen,  sowie  der  Arrest-  und  Lazarethlokale  sind  die  Bestimmungen
  der  Geschäftsordnung  filr  das  Garnison-Bauwesen  und  die  Vorschriften  über
Militirwachen  und  Militärarreste  ete.  von  1840,  sowie  resp.  $.  150  des  Reglements  für
die  Friedenslazarethe  vom  5.  Juli  1852  im  Allgemeinen  mässgebend.  An  Utensilien
werden  verabreicht:  1  einschläfrige  Bettstelle,  I  Leibmatratze,  1  Kopfpolster,  2  Kopf-Ister-Ueberzüge,

  je  2  Lacken,  weisse  wollene  Decken,  Ueberzüge  daru,  Handtücher,
|  Schemel  obne  Lehne  für  jeden  Sträfing;  in  jeder  Stube  ist:  I  Brotbett,  auf  jeden
Mann  2  Fuss  lang,  1  Fuss  breit;  1  Riechel  darunter,  auf  jedem  Mann  2  Fuss  lang
und  mit  3  hölzernen  Nägeln,  I  gewöhnlicher  Tisch,  I  hölzerne  Trinkkanne,  I  hölzerne
Waschtubbe  in  Staben  für  1  bis  10  Mann,  2  hölzerne  Waschtubben  in  Stuben  flir
1  bis  20  M

VIIL  Behleldung  und  Verpflegung  der  Millltärsträflinge.
$.  71.  Die  Bekleidung  der  Militärsträflinge  zerfällt  in  Gross-  und  Klein-Montirungsk


©.

$.  72.  Grossmontirungsstücke:  Dienstmütze  mit  Lederschirm,  dunkelblaue  Jacke
mit  Achseiklappen,  Unterkamisol  von  grauem  Tuch  mit  Tuchknöpfen,  Halsbinde,  graue
Tuchhosen,  graue  Leinwandhosen,  grautuchene  Handschulie  mit  Futter  von  weissem
Boy,  Stiefeletten  (Kamaschen)  von  grauem  Drillich  mit  ledernen  Steegen  und  knöchernen
  Knöpfen.  —  Kleinmontirungsstücke:  Schuhe,  Hemden  von  ?/,  Ellen  breiter  gebleichter
Leinwand  oder  gestreiftem  Kallikot,  so  lang,  dass  sie  dem  Manne  wenigstens  5—Ü  Zoll
unter  die  Spalte  reichen.

$.  73.  Während  der  Dauer  der  Strafzeit  darf  der  Militärsträfing  keine  Ordensoder
  Ehrenzeichen,  in  deren  Besitz  er  sich  befndet,  und  ebenso  wenig  die  Dienstausseichnung
  tragen,  wenn  auch  der  Verlust  dieser  Ehrenzeichen  gerichtlich  nicht  ausgeprochen
  sein  sollte.