168  Naturalverpflegung.

$.  74.  Zur  Festungsstrafe  verurtheilte  Individuen  scheiden  mit  dem  Tage  der  Ablieforang
  (des  Abmarsches)  zur  Fastung  aus  der  Verpflegung  des  Truppentheils  und
treten  in  die  der  Strafabtheilung  über.

6.  73.  Sämmtliche  Militürsträflinge  erhalten,  in  Rücksicht  auf  die  von  ihnen
forderten  Arbeiten,  täglich  1  Pfund  ei  Loth  Brot  auf  die  wirkliche  Tageszahl,  wel
der  Monat  umfasst  und  eine  Löhnung  von  I  Thlr.  15  Sgr.,  die  ihnen  jedoch  weder

noch  theilweise  baar  verabfolgt  werden  darf,  da  sie  grundsätzlich  kein  baares

eld  in  Händen  haben  sollen  (Blechmarken).  Von  der  Löhnung  muss  die  Boköstigung
des  Bträflings,  die  Reinigung  der  Wäsche,  das  zweimalige  wöchentliche  Rasiren,  die
Beschaffung  von  Schuhwichse  und  die  Instandhaltung  der  Bürsten  nnd  Klopfer  für  die
tägliche  S#uberung  der  Bekleidungsstücko  bestritten  werden.
ben  Militärsträflinge  ein  halbes  Jahr  lang  nach  ihrer  Einstellung  in
die  Abteilung  durch  Fleiss  etc.  sich  ausgezeichnet  ,  so  kann  ihnen  vom  zweiten
Halbjahr  ab,  bei  weiterer  guter  Führung,  eine  monatliche  Arbeitszulage  von  3  bis  zu
10  1  Be  gewährt  werden,  deren  Erhöhung,  jo  nach  der  Arbeit,  bis  auf  13  Sgr.  zul
träflinge,  welche  ihren  Genossen  Schulunterricht  ertheilen,,  erhalten  monatli
15  Bgr.  Zulage,  ohne  Rücksicht  auf  den  etwaigen  Bezug  einer  „Arbeitszul  age.

.  78.  Die  eine  Hälfte  dieser  Zulagen  und  die  Hülfte  vom  Ertrage  des  Nebenverdionstes
  (8.  55)  wird  als  Eigenthum  des  Sträfings  bis  zum  Ende  der  Strafzeit
asservirt;  die  andere  Hälfte  kann  nach  den  Bedürfnissen  und  Wünschon  des  Str
für  Branntwein  (bei  der  Arbeit  im  Freien  bis  zu  !/..  Quart  pro  Mann),  Tabuck,  Handwerkszeug
  etc.,  flir  Angehörige  ausserhalb  der  Strafabtheilung  vorwendet  oder  gleichfalls
  asservirt  werden.  Beträge  des  Guthabens  eines  Sträflings  von  5  Thlr.  und  mehr
werden  durch  Belegung  bei  der  Sparkasse  zinsbar  gemacht.

Zusatz  zu  8.  79.  (Kriegsmin.-  -Erl.  vom  1.  Februar  1861.)  Die  Kommandanturen
heben  in  jedem  einzelnen  Falle,  in  welchem  von  ihnen  in  Folge  schlechter  Ba
eines  Sträflings  die  Entziehung  der  früher  bewiligien  K  Königlichen  Arbeitszul  (8.7
angeordnot  wird,  gleichzeitig  auch  darüber  zu  be  ob  und  wie  weit  für  die  Dauer
dieser  Entziehung  die  Disposition  des  Sträflings  über  diejenige  Hulfte  seines  etwa  vorhandenen
  und  von  ihm  während  dieser  Zeitdauer  zu  cıwerbenden  Nebenverdienstes,
welche  zu  seinen  Gunsten  innerhalb  der  bestimmten  Grenzen  während  seiner  Strafzeit
verwendet  werden  darf,  eine  Beschränkung  erleiden  soll.  Gänzliche  Beschränkung
dieser  Dispositionsbefugniss  durch  Aufbewahrung  dieser  ganzen  Hälfte  bis  zur  Entlassung
  des  Sträflings  darf  aber  nur  eine  seltene  Ausnahme  von  der  Regel  sein.

$.  8l.  Kein  Militlirsträfling  darf  zur  Verbesserung  seiner  Subsistenz  irgend  woher
Geldzuschüsse  oder  Lebensmittel  beziehen,  und  eben  so  wenig  ist  das  einem  Sträflinge
bei  seiner  Einstellung  in  die  Strafabtheilung  abgenommene  Geld  für  ihn  während  der
Dauer  der  Strafzeit  zu  Bequemlichkeiten  und  zu  Genüssen  zu  verwenden.

$.  82.  Absendung  von  Geldern  der  Sträflinge  geschieht  durch  die  Kassenkommission
  des  Trappentheils,  dem  die  Strafabtheilung  attachirt  ist.

Wenn  ein  MilitArsträfing  während  der  Strafzeit  stirbt,  so  haben  auf  etwa
vorhandene  Gelder  und  geldwerthe  Sachen  desselben  seine  Erben  zunächst  Anspruch.
Sind  solche  nicht  vorhanden  oder  nicht  zu  ermitteln,  so  fällt  der  Nachlass  insgesammt
dem  Fiskus  zu.

8.  89.  Die  während  des  Friedens  in  die  Strafabtheilung  eingestellten  Individuen
des  stehenden  Heeres  der  Landmacht  scheiden,  wenn  die  erkannte  Strafe  ein  Jahr  und
mehr  beträgt,  oder  wenn  der  Mann  nach  vorbüsster  Strafe  nicht  mehr  zum  Truppentheile
  zurückzukehren  hat,  aus  dem  Etat  ihres  Truppentheils,  während  sie  andernfalls
darin  verbleiben.  Desertirte  Unterofficiere  und  Mannschaften  werden,  ohne  Rücksicht
auf  die  Dauer  der  zu  gewärtigenden  Strafe,  aus  dem  Etat  ihres  Truppentheils  in  Abgang
  gebracht.

.  M.  Für  jeden  Militärsträfing  werden  pro  Monat  I  Sgr.  10  Pf.  gutgethan,  wovon
  die  Reparaturkosten  sämmtlicher  Bekleidungsstücke  etc.  zu  bestreiten  sind.

$.  91.  Bei  mittlerem  und  Perla  Arreste  wird  für  die  Dauer  dosselben  die
Löhnung  erspart  berechnet,  n  pro  Mann  und  Tag  1  Sgr.  zur  Bestreitung  der
Arrestaten  -  Verpflegung  etc.  rt.  Dieselbe  besteht  bei  einer  Arrestdauer  bis  zu
6  Wochen  a)  ans  der  täglichen  n  Brotportion  von  1  Pfund  20  Loth  und  b)  aus  dem
jeden  vierten  Tag  zu  verabreichenden  warmen  Essen.  (Ueber  die  Verwaltung  des  Menagefonds
  bei  den  Strafabtheilungen  bosteht  eine  besondere  Instruktion.  Die  Höhe
des  Menagebeitrages  kann  für  jeden  Sträfling  bis  auf  1  Sgr.  4  Pf.  pro  Tag  gesteigert
werden;  °/,  Quart  kompakt  gekochtes,  mit  Nierenfett  oder  Talg  abgeinachtes,  gehörig
gewürztes  Gemüse  wird  als  ausreichende  Mittagrportion  für  den  Sträfling  betrachtet;
wenigstens  einmal  in  der  Woche  ist  den  Sträfingen  Fleisch  zu  verabreichen.)  Für  die
za  längerem  als  $wöchentlichem  Mittelarreste  verurtheilten  Militirsträflinge  tritt  in
Bezug  auf  die  Arrestaten-Verpflegung  insofern  eine  Modifikation  ein,  als  nach  Verlauf