Behandlung  etc.  der.  Sträflinge.  169

der  ersten  y  Wochen  auf  die  fernere  Dauer  der  Strafzeit  abwechselnd  pro  Tag  1  Sgr.
und  I  Sgr.  6  ur  Beschaffung  warmer  Kost  aus  der  Sträfingskilche  und  zur  Reinigung
  der  Wäsche  "te.  verwendet  werden  können.  Etwaige  Ersparnisse  an  jener  Geld-Aompetenz
  kommen  dem  Arrestaten  nach  der  Entlassung  aus  dem  Arrest  zu  Gute  und
als  sein  Eigentbum  behandelt.
g  Militärsträfinge  der  Marine  werden  in  jeder  Beziehung  wie  Militärsträflinge
Landmacht  behandelt  und  verpflegt.

$.  9%.  Die  ärztliche  Behandlung  und  Verpflegung  erkrankter  Militärstriflinge  erfolgt
  im  Garnison-  Lazareth  nach  Massgabe  der  in  dem  Friedens  -  Lazareth-  -Regloment
gegebenen  Vorschriften.  —  Dio  nothwendigen  Begräbnisskosten  werden,  wie  für  die  im
aktiven  Dienst  gestorbenen  Soldaten,  aus  der  Lazarethkasse  bestritten.

X.  Entlassung  der  Milltärsträflinge  aus  der  Sırafabtheillung.

$  06.  Wird  ein  Militärsträfling  durch  ein  unheilbares  körperliches  Uebel  zur
dereinstigen  Fortsetzung  des  Militärdienstes  und  zur  Verrichtung  leichter  Strafarbeiten
auf  der  Festung  unfähig,  so  wird  er,  Bohufs  völliger  Abbüssung  seiner  Strafe,  an  eine
Cirilstrafanstalt  abgegeben,  sofern  er  zur  Verrichtung  der  in  derselben  vorkommenden
leichten  Arbeiten  noch  geeignet  ist.

8.  97.  Der  Sträfing  scheidet  in  solchem  Falle  ganz  aus  dem  Militärstande  aus.

88.  90  bis  101.  Kann  ein  anscheinend  unheilbar  kranker  Sträfling  keinerlei  Arbeiten
  mehr  verrichten,  so  wird  er  in  seine  Heimath  entlassen  und  der  Ortspolizei  davon
Anzeige  gemacht.  Bei  unvermutheter  Wiederherstallung  werden  solche  Individuen  zur

re  des  Strafrestes  wieder  eingezogen.
10%  Militärsträflinge,  welche  bei  ihrer  Einstellung  in  die  Strafabtheilung,  zu-Kg
  "der  gesetzlichen  Dienstzeit  oder  einer  von  ihnen  eingegangenen  Kapitu  ation,
noeh  einen  Monat  oder  IAnger  zu  dienen  verpflichtet  waren,  kehren  nach  beendeter
Strafe  zu  ihrem  Truppentheile  zurück.

6.  103.  Hatten  Militärsträfinge  beim  Antritt  der  Strafe  ihrer  Dienstverpflichtung
bereits  ganz  oder  bis  auf  Monatsfrist  genügt,  so  werden  solche  nach  verbüsster  Strafe
mit  einem  Führungsatteste  und  einer  Marschroute  nach  ihrer  Heimath  entlassen.

$.  101.  Die  am  Entlassungstage  sich  im  Lazareth  befindenden  Sträflinge  werden  der
Lazsreth-Kommission  definitiv  überwiesen,  welche  seiner  Zeit  die  Entlassung  eintreten
Iässt.  Die  benöthigten  Papiere  gehen  ihr  vom  Führer  der  ‚Strafabtheilung  zu.  Gehört
der  Milit£rsträfling  der  nur  zu  Vebungazwecken  Mannschaft  des
Eeurlanbtenstande:  an  und  ist  das  Uebel  chronischer  Natur  oder  die  Heilung  nicht

hen,  so  wird  derselbe  mit  Ablauf  der  Strafzeit  aus  dem  Larzareth  entlassen,  sobald
  dieses  nach  dem  Arztlichen  Ermessen  ohne  Gefahr  geschehen  kann.  Ist  derselbe
sich  selbat  zu  verpflegen  unvermögend,  so  hat  sich  die  Kommandantur  mit  der  betreffenden
  Regierung  wegen  seiner  fernerweiten  Behandlung  und  Verpflegung  für  Rechnung
  der  Kommune  oder  des  Landarmen-Fonds  in  Verbindung  zu  setzen.

8.  10%.  Alle  Militärsträflinge  haben  bei  ihrer  Entlassung  in  die  Heimath  3  Meilen
unentgeltlich  zurückzulegen.  Für  die  weitere  Entfernung  ihrer  Heimath  von  der
Festung  empfangen  sie  für  jeden  Marsch-  und  anhetag  eine  Kompetenz  von  überhaupt
68gr.  3Pf.  Die  Sträfinge  haben  möglichst  die  Eisenbahn  zu  benutzen.  Sind  Militärsträflinge
  bei  der  Entlassung  nach  ürzt  lichem  Atteste  dauernd  marschunfähig,  so  übernimmt
  der  Staat  dıe  Kosten  der  zur  Fortschaffung  in  die  Heimath  nöthigen  Post-,

nbahn-  oder  sonstigen  Transportmittel  und  gewährt  ihnen  neben  donselben  für  jeden
wirklichen  Neineiag  un  aan  Wegfall  der  früher  erwähnten  Kompetenz  von  6  Sgr.  3  P:

ein  T  eld  von

Fi  Für  die  Bekleidung  der  zu  entlassenden  Sträflinge  hat  die  Strafabtheilung
zu  sorgen.

$.  107.  Das  vom  Sträfling  etwa  ersparte  Geld  wird  der  heimathlichen  Ortspolizeibehörde
  oder  dem  Kommandeur  des  Truppentheils  zur  Aushändigung  an  den  Eigentkımer
  nach  erfolgtem  Eintreffen  desselben  übersendet.

xıe.  Verwendung  der  Militärsträflinge  sur  Kriegsselt.

$.  114.  Ist  eine  Festung  vom  Feinde  eingeschlossen  und  belagert,  so  kann  der
Kommandant  diejenigen  Militärsträfinge,  welche  sich  durch  ihr  Benehmen  dazu  eignen,
en  und  bei  den  Besatzungstruppe  tellen.  Beweise  des  Muthes  geben
dem  Falle  dem  Kommandanten  das  Recht,  solche  Leute  ganz  zu  begnadigen.

--—  +  oo...