170  Nataralverpflegung.

2.  Instruktion  über  Behandlung  und  Verpflegung
der  Baugefangenen.
Vom  11.  December  1832.

E.:  Verbestimmungen.

$&amp;.  1.  Wenn  die  Gerichte  bei  Criminal  -  -Vergehen  auf  Festungsarbeit,  und  bei
Militärpersonen  ausserdem  auf  Ausatossung  aus  dem  Soldatenstande  erkennen,  so  arfolgt
im  Fell  der  Bestätigung  des  Urtheils  die  Strafe  der  sogen.  Baugefangenschaft.
.  2.  Der  Transport  des  Verbrechers  zur  Festung  geschieht,  wenn  ein  Militäirgericht
erkannt  hat,  auf  Kosten  des  Militärfonds.
3.  Vom  Tage  der  Einstellung  in  die  Baugefangen  -Anstalt  übernimmt  der
Festungs-Dotirungsfunds  die  Verpflegung  des  Verbrechers.

$.  1.  Die  Anstalt  steht  nnter  der  Oberleitung  des  Kommandanten;  die  Verwaltung
der  Anstalt  und  die  Polizeiaufsicht  besorgt  der  Platzmajor  unter  Assistenz  eigener,
ordentlicher,  nüchterner,  rechtlicher,  durch  mehrjährigen  Militärdienst  an  höchste  Pünktlichkeit
  gewöhnter,  körperlich  und  geistig  noch  rüstiger,  nicht  ganz  invalider  und  nisht
zu  bejahrter  Aufseher.  Jo  nach  der  Zahl  der  Baugefangenen  sing  ein  (bei  30  Arrestaten),
zwei  (bei  10)  bis  30  Arrestaten)  oder  drei  Aufscher  vorhanden,  unter  welchen  letzteren
dann  ein  Oberaufseher  befindlich  ist,  welcher  die  Unteraufseher  controlirt  und  im
Rechnen  und  Schreiben  hinlänglich  erfahren  sein  muss.

8.  Die  Unterbringung  der  Gefangenen,  sofern  dazu  nicht  eigene  Gebäude  vorhanden
  sind,  erfolgt  in  den  Casematten  oder  sonstigen  Vertheidigungsräumen  der  Festung.
Die  ausgewählten  Gemächer  müssen  trocken  und  und,  zugleich  aber  auch  ın  jeder
Beziehung  gehörig  verwahrt  sein,  damit  Entweichungen  Einzelner  und  Ausbrüche  in
Masse  und  arwuligung  der  Wachtmannschaften  unmöglich  werden.

Die  Baugefangenen  werden  zum  Nutzen  der  er  -Verwaltangen,  be
sonders  der  Fortifikation  möglichst  unausgesetzt  und  angestrengt  beschäftigt  Die  Arbeiten
  geschehen  grörstentheils  im  Ffeien  oder  in  den  dazu  bestimmten  Werkstätten
und  umschlossenen  Hofriumen  (stets  unter  Aufsicht  einer  bewaffneten  Escorte)  und
bestehen  in  Erd-  und  Handwerksarbeiten,  Materialien-  Tran»porten,  Holzapalten,  allen
Reinigungsarbeiten  der  Brücken,  Strassen,  öffentlichen  Plätze,  Gemüllgruben,  Latrinen,

Die  den  Nutzen  dieser  Arbeiten  geniessende  Verwaltung  zahlt  dafür  das  Tagelohn.

8.  7.  Die  tägliche  Arbeitszeit  der  Gefangenen  währt  im  Sommer  von  6  bis  12
und  von  2  bis  7  ‚  im  Winter  von  8  bis  11°/,  und  von  1  bis  4  Uhr  (incl.  des
Transportg  zu  und  von  den  Arbeitsplätzen).  Für  den  Frühling  und  Herbst  bestimmt
der  Kommandant  die  Arbeitszeit;  bei  starker  Hitze  kann  auch  die  Mi  pause  auf
3  bis  4  Stunden  verlängert  und  die  Arbeit  früher  am  Morgen  begonnen  und  später  am
Abend  beendet  werden.

BE.  Hauspellzei  und  Sicherheltspfliege  im  Allgemeinen.

$%.  8.  Bei  der  Einlieferung  des  Verbrechers  in  die  Anstalt  (in  welche  Altersschwache

nnd  Gebrechliche  nicht  aufgenommen  werden  dürfen)  wird  derselbe  vom  Garnisont
  auf  seinen  Gesundheitszustand  untersucht,  seine  noch  gebrauchsfühigen  Hamden
  und  Kleider  gewaschen  resp.  desinficirt,  er  selbst  in  die  vorgeschriebene  halbgraue,
  halb-gelbe  Kleidung  gekleidet  und  mit  Fesseln  belegt,  auch  werden  ihm  alle
Werkzeuge  abgenommen  und  verwahrt.  Weiter  wird  ein  genaues  Protokoll  über  ihn  etc,
aufgenommen  und  der  Sträfling  mit  der  Strafordnung  zur  genauen  Nachachtung  bekannt
macht.

"  8.  9.  Bei  Strafen  bis  zu  10  Jahren  werden  die  noch  brauchbaren  Kleidungsstücke
aufbewahrt,  bei  höhereren  Strafen  verkauft  und  dor  Erlös  deponirt  oder  im  Interesse
des  Sträflings  verwendet.  Die  Aufseher  etc.  dürfen  am  Kauf  ausgebotener  Kleider
keinesfalls  theilnehmen.

$.  11.  Die  Baugefangenen  werden  nach  der  Schwere  des  Verbrechens  und  der
Höhe  der  Strafe  in  3  Klassen  getheilt;  die  erste  bei  ein-  bis  zehn-,  die  zweite  bei  eilfbis
  swanzig-,  die  dritte  bei  mehr  als  zwanzigjähriger  Strafe.  In  letztere  Klasse  gebören,
  abgesehen  von  der  Strafdauer,  auch  Mörder,  Strassenräuber,  Mordbrenner,
Meuterer  und  mehrmals  Entwichene.  Die  schlechteren  Arrestaten  werden  atre
bennfsichtigt,  schwerer  gefesselt  und  sind  dadurch  am  Verdienst  höheren  Tagelobns
behinde

8.  7.  Die  Fesselung  der  Baugefangenen  muss,  ohne  die  Bewegung  ganz  eu  hemmen,
  das  Entkommen  wirklich  beschweren  und  immer  auf  die  sichere  Bew.  berechnet
  sein.  Die  Schwere  der  Fesseln,  die  niemals  bei  arbeitsfähigen  Baugefangenen