Behandlung  etc.  der  Bangefangenen.  m

ganz  abgelegt  werden  dürfen,  richtet  sich  nach  der  Klasse  der  Verbrecher  and  deren
besserer  oder  schlechtere:  Führung.  Das  Gewicht  der  Feaselung  beträgt  swischen
5  und  13  Pfand  und  mehr.

4.  13.  Die  verschiedenen  Verbrecherklassen  werden  streng  von  einander  getrennt
und  durch  einen,  zwei  oder  drei  gelbe  Tuchstreifen  auf  dem  Oberärmel  der  grauen
Beite  der  gucke  bezeichnet.

%.  und  I.  Die  Baugafangenen  haben  den  der  Anstalt  vorgesetaten  Ofhicieren,
Aufsehom  etc.  Achtung  und  inklichen  eehlennigon  Gehorsam  zu  beweisen.  —  Verfabsen
  bei  Beschwerden.  —

$.  16.  Leichtsinniges  Reden,  Fluchen,  Singen  unsittlicher  Lieder,  unanständiges
Schreien,  Zänkereien,  Echlägereien,  Mittheilungen  und  Erzählungen  begangener  Verbrechen,
  'Vertauschen  und  Vorleihen  von  Kleidern  etc.,  Entwendungen  sind  streng  verboten
  resp.  zu  bestrafen.

$.  17.  Breuntweintrinken,  Rauchen  und  Kauen  von  Taback  ist  in  den  Wohnungen
wntersagt.  Nur  an  Arbeitstagen  darf  Baugefangenen  auf  ihr  Verlangen  aus  dem  Arbeitsverdieust
  Branntwein  bis  zu  ".„  Quart  verabreicht  werde

&amp;18.  Die  Gefängnisslokalien  müssen  während  der  Anwesenheit  der  Arrestaten
in  denselben  stets  verschlossen  sein,  ausser  weun  die  Gemächer  gereinigt  und  revidirt
werden.  Die  Lokalien  sind  immer  nur  in  Begleitung  bewaffneter  Mannschaften  zu

eten.

6.  19.  Während  der  Mittagrsatunden  und  der  Speisung  der  Gefangenen  ist  stets
en  Aufseber  in  deren  Nähe;  die  Schlafzeit  währt  vom  Zapfonstreich  bis  1  resp.  OÖ  Uhr
Morgens.  Nachts  werden  zu  unbestimmten  Zeiten  zwei  sorgfältige  Revisionen  durch
de  Aufseher  oder  die  wachthabenden  Unterofficiere  vorgenommen

$.  20.  Die  Wachtposten  vor  den  Gefängnissen  sind  so  aufzustellen,  dass  sie  die
Gänge  und  retätten  in  den  Gemächern  genau  übersehen  können  und  müssen  sich
viertalständlich  untereinander  anrufen.

$.  21.  Jede  Gemeinschaft  der  Beamten  der  Anstalt,  deren  Familien  etc.  mit  den
Bangefangenen  ist  strengntens  unternagt.

$.  72.  Die  anf  den  Pritschen  mit  Nummern  bezeichneten  und  durch  9  bis  10  Zoll

bobe  Bretter  getrennten  Lagerstellen  dürfen  die  Gefangenen  nicht  willkürlich  verteusahen.

6.  23.  Ein  Briefwechsel  der  Gefangenen  ist  nur  mit  Vorwissen  des  Kommandanten
gestattet,  welcher  die  ein-  und  abgehenden  Briefe  öffnet  und  liest,  die  ersteren  auch

bei  den  Personalakten  aufbewahren  lässt.

$.  21.  Zu  sprechen  sind  die  Gefangenen  nur  in  den  Freistunden  und  in  G

wart  Sina  Aufsehers;  unmittelbare  Berührung,  Zutragen  von  Speisen,  Geschenken  etc.
ist  verboten.  Leute,  welche  die  Gefangenen  öfter  sprechen  wollen  und  mit  ihnen
correspandiren,  sind  zu  notiren

$.  D.  Sobald  der  Aufseher  Morgens  ins  Zimmer  tritt,  stehen  dıe  Gefangenen  auf,
ordnen  und  waschen  sich.  Dann  werden  die  Fesseln  untersucht,  die  Gemächer
  ungeleet,  gelliftet  und  sorgfältig  Behufs  Entdeckung  etwaiger  Beschädigungen

revidirt.

II.  Bewachung  der  Baugefangenen  hei  der  Arbeit  und
bei  den  Transperten.

68.  20  bis  31.  Die  Bewachung  bei  der,  durch  den  Platzmajor  oder  einen  dazu
Offcier  vertheilten  Arbeit  strebt  vor  Allem  die  sorgfälltigste  Beaußich-Fr
  er  Gefangenen  durch,  mit  geladenen  Gewehren  versehene  Wachtmannsch
erhinderung  einer  jeden  Kommunikation  mit  Framden,  das  Verhüten  iger
Entweichurg  (für  welchen  Fall  der  Patrouilleur  auf  den  Sträfing  feuert,  ohne  ir
für  die  Folgen  des  Schusses  verantwortlich  zu  sein)  oder  des  Erlangens  von  zur  ee
za  benutzenden  Instumenten  etc.  an,  ohne  die  Möglichkeit  der  Arbeit,  welche  mindestens
”,  Theile  der  erfahrungsmässigen  Leistungen  freiwilliger  Accordarbeiter  betragen  muss,
ie  zu  verhindern  Die  Arbeitsplätze  müssen  innerhalb  der  Festungs-Enceinte,  dis
3.Klasse  im  Innern  der  Citadellen,  Bauhöfe  oder  in,  mit  bohen  Mauern  und  tiefen
Gräben  umgebenen  Werken  sich  befinden;  die  Patrouillen  müssen  unausgesetzt  wachsam
  sein  und  dürfen  während  der  Arbeit  der  Gefangenen  weder  rauchen  noch  Branntwein
  trinken.

IV.  Verkehrungen  zur  Wiederhabhaftwerdung  entsprungener
  Verbrecher  und  Untersuchung  der  Entweilchungsafälle,

6.  3%.  Bobald  ein  Arrestat  ontwichen  ist,  werden  3  Signalschüsse  aus  dem  Allarmfenert,

  die  U:  d  der  Festung  durchsucht,  das  Signelement  etc.  des

Verbreskers  durch  die  öffentlichen  Bitter  bekannt  gemacht  und  dem  Gerichte,  welahes
die  Untersuchung  gegen  den  Verhrecher  geführt  hat,  Nachricht  gegeben.